Aufenthaltserlaubnis durch Investitionen | Unternehmensgründung

Aufenthaltserlaubnis durch Investitionen | Unternehmensgründung

Es ist ein offenes Geheimnis, dass Investitionen ohne wirklichen Bezug (wie etwa bei dem Kauf einer Immobilie) vermehrt dazu genutzt wurden, sich die Staatsangehörigkeit von EU-Ländern wie Malta, Bulgarien oder Zypern zu erkaufen. Während ein solches Vorgehen in einigen Ländern nicht mehr möglich ist, findet das sogenannte „Golden Visa“ – Prinzip in Malta weiterhin Anwendung (und das trotz der längst erfolgten Abmahnung seitens der EU-Kommission). Aufgrund solcher Inkongruenzen hält sich nach wie vor der Glauben, auch Deutschland pflege ein solches Prinzip. Dieser Annahme ist jedoch entgegenzubringen, dass Investoren bzw. Unternehmer aus Drittstaaten zwar ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, doch sind an diese gewisse Voraussetzungen gebunden, die es zu erfüllen gilt. In diesem Zusammenhang kommt die Frage auf, welche Möglichkeiten sich für Investoren und Unternehmer aus Drittstaaten bieten, um in Deutschland dauerhaft leben zu können.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung sowohl im Umgang mit den komplexen Anforderungen des deutschen Ausländer- und Aufenthaltsrechts als auch im Immobilienrecht. Mit uns wissen Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite, der Ihre Interessen mit dem nötigen Engagement vertritt.

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Unsere Dienstleistungen

Betreuung im Antragsverfahren
  • Beratung in Bezug auf Daueraufenthalt in Deutschland

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels

  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Aufenthaltserlaubnis für Unternehmer | Investoren
Dienstleistungen im Kontext

Das „Golden Visa“ – Prinzip – Die Rechtslage in Deutschland

Malta macht es durch das „Citizenship by Investment“ – Programm vor, und viele andere EU-Staaten machen es nach. Das Prinzip ist einfach: Man investiert in Aktien, Staatsschulden oder in ein in dem Wunschland sitzendes Unternehmen. Voraussetzung ist demnach eine größere Investition in dem Zielland getätigt zu haben. Auch der Kauf einer Immobilie kann u. U. als ausreichendes Investment gewertet werden. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland gestaltet. Welche Option hat ein wohlhabender Ausländer in Deutschland, der sich mit seinem Vermögen niederlassen möchte?

Die Rechtsgrundlage für wohlhabende Nichterwerbstätige zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis bietet dabei § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Die Vorschrift ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für Zwecke, die nicht gesondert im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Denkbar wäre z.B., dass ein vermögender Ausländer, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Bis vor nicht allzu langer Zeit schien eine solche Option außer Reichweite. Das veröffentlichte Urteil des VG Freiburg vom 18.7.2018, 1 K 1083/17 brachte hier jedoch etwas mehr Klarheit.

Welche Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erfüllt sein müssen, welche Unterlagen in einem solchen Fall erforderlich sind und wie über den entsprechenden Antrag entschieden wird, erfahren Sie in unserem Artikel Deutsche Aufenthaltserlaubnis für wohlhabende Nichterwerbstätige.

Aktuelles: Kommission geht gegen “goldene Pässe” vor

Malta vergibt durch seine Regelungen zur Staatsbürgerschaft für Investoren den sogenannten „goldenen Pass“. Dieser wird u. U. auch dann vergeben, wenn kein wirklicher Bezug zum Staat besteht. Die Vergabe einer Staatsbürgerschaft auf diese Weise ist nach Ansicht der Europäischen Kommission jedoch nicht mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) sowie Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar. Während andere Staaten die Aufenthaltsgenehmigungen nur unter bestimmten (mit dem EU-Recht in Einklang stehenden) Voraussetzungen vergeben, sei bei den in Malta geltenden Regelungen ein gewisses Risiko hinsichtlich steuer- und strafrechtlicher Aspekte sowie in Bezug auf die Sicherheit festzustellen. Um den in Malta geltenden Regelungen zum „golden Visa“ entgegenzuwirken, beschloss die Europäische Kommission 2022 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Malta zu erheben. Der Ausgang der im März 2023 eingereichten Klage ist noch nicht bekannt.

Einreise und Aufenthalt in Deutschland – Welche Titel gibt es?

Die Einreise von Ausländern aus Drittstaaten sowie der Aufenthalt dieser in Deutschland ist größtenteils im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Dabei gelten die in diesem Gesetz festlegten Vorschriften nicht für Bürger der Europäischen Union. Diese genießen Freizügigkeit und haben daher das Recht, einzureisen und sich in den Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftraums sowie der Schweiz aufzuhalten. Ausländer aus Drittstaaten hingegen bedürfen dazu eines Aufenthaltstitels aus § 4 Abs. 1 AufenthG. In dem Aufenthaltsgesetz sind die möglichen Titel normiert und gesetzlich geregelt. Unterschieden werden kann dabei zwischen folgenden Aufenthaltstiteln:

  • Aufenthaltserlaubnis: Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dieser ist zweckgebunden. Folglich kann eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 ff. AufenthG), der Erwerbtätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) oder aus weiteren, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. §§ 22 ff., 27 ff. AufenthG) erteilt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen, die an die jeweilige Aufenthaltserlaubnis gebunden sind, werden in den genannten Vorschriften genau festgelegt. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerrecht erläutern Ihnen diese gern und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeit zur Einreise und zum Aufenthalt Ihnen zur Verfügung stehen. Weitere Informationen erhalten Sie darüber hinaus u. a. auf unserer Seite zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: Die in § 9a AufenthG geregelte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist hingegen ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Bei Erhalt einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlangen Sie den Vorteil uneingeschränkter Mobilität innerhalb der EU. Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels besuchen Sie unsere Seite zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
  • Blaue Karte EU: Für hochqualifizierte Arbeitskräfte besteht die Möglichkeit zum Erhalt einer blauen Karte EU. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht Fachkräften in Deutschland befristet Aufenthalt zu nehmen, um hierzulande einer Tätigkeit nachgehen zu können. Die Blaue Karte EU ist insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, denen es an Fachkräften mangelt. Weitere Informationen zu dem genannten Aufenthaltstitel finden Sie in unserem Beitrag zum Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer.
  • ICT-Karte: Ein weitere befristeter Aufenthaltstitel ist die Intra-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte). Durch diese ist es Unternehmen möglich Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in einer Niederlassung des Unternehmens außerhalb der EU arbeiten, in Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden. Weitere Informationen zur in § 19 AufenthG geregelten ICT-Karte für unternehmensinterne transferierte Arbeitnehmer erhalten Sie hier.
  • Mobiler-ICT-Karte: Wurde dem Arbeitnehmer eines Unternehmens bereits durch einen anderen Staat der EU der Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers erteilt, kommt für den Aufenthalt in Deutschland zu diesem Zweck die Mobiler-ICT-Karte in Betracht (§ 19b AufenthG).
  • Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (vgl. § 9 AufenthG) und bietet daher die Möglichkeit, dauerhaft Aufenthalt in Deutschland nehmen sowie dort arbeiten zu können. Die Vorteile dieses Aufenthaltstitels sowie die erforderlichen Voraussetzungen erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
  • Visum: Das Visum wird hingegen befristet erteilt. Unterschieden wird dabei zwischen Kurzzeit- und Langzeitvisa. Erstere sind für Geschäftsreisen, Handelskonferenzen, Sport- sowie Unterhaltungsveranstaltungen und Familienbesuche besonders interessant. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht prüfen gerne, welches Visum Ihren Zwecken am besten entspricht, und informieren Sie über die Voraussetzungen sowie die Beantragung dieses Aufenthaltstitels.
  • Chancenkarte: Durch das am 23.06.2023 neu beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes soll ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden. Dabei handelt es sich um die punktebasierte Chancenkarte. In unserem Artikel Chancenkarte: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche erhalten Sie weiter Informationen zu den Voraussetzungen dieses Titels sowie weiteren Neuerungen des reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Aufenthaltstitel für Investoren | Unternehmer

Wer sich als ausländischer Investor bzw. Unternehmer dazu entscheidet, in deutsche Unternehmen zu investieren bzw. einen Standort für sein Unternehmen in Deutschland zu errichten, trägt mitunter zum wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes bei. Unternehmensgründer, Einzelunternehmer, Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften werden daher durch die Regelung des § 21 AufenthG besonders privilegiert. Für eben diese Personen ergibt sich die Möglichkeit zum Erhalt eines Aufenthaltstitels. Um unseren Business Clients bereits einen Einblick in die Thematik geben zu können, erläutern wir im Folgenden die für § 21 AufenthG erforderlichen besonderen Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach der genannten Norm und die mit diesem einhergehenden Pflichten für Sie bzw. Ihr Unternehmen.

Nach § 21 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung des Projekts durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

Die zuständige Behörde zieht zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen Kriterien wie die Tragfähigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsplans, die Höhe des eingesetzten Kapitals, die Erfahrung des ausländischen Unternehmers, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie den Beitrag für Innovation und Forschung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 AufenthG) heran. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 21 Abs. 4 AufenthG zunächst auf maximal drei Jahre befristet. Sofern der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers sowie seiner mit ihm in Deutschland lebenden Familie gesichert ist, ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich (vgl. § 21 Abs. 4 AufenthG).

Bedenken Sie, dass der erteilte Aufenthaltstitel gem. § 51 AufenthG auch erlöschen kann. So können Sie den Titel zum Beispiel verlieren, indem Sie für längere Zeit ausreisen und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht erläutern Ihnen gerne, unter welchen Umständen Sie das Land bedenkenlos verlassen können, ohne Gefahr zu laufen, Ihre Aufenthaltserlaubnis später zu verlieren.

Umfassende Unterstützung durch Schlun & Elseven

Gerne unterstützen Sie die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven bei der Beantragung des Aufenthaltstitels sowie der Erstellung eines Businessplans. Letzteres stellt dabei nur den ersten Schritt eines langen Weges dar. Um ein Unternehmen in Deutschland zu gründen, müssen Sie sich zunächst darüber im Klaren sein, welche Gesellschaftsform Ihren Unternehmenszielen am besten dient. Darüber hinaus bedarf es u. U. der Anmeldung bei verschiedensten Ämtern sowie der Industrie- und Handelskammer zur Eintragung in das Handelsregister. Jeder Schritt erfordert die Weiterleitung bestimmter Informationen und Unterlagen.

Ganz gleich, ob bei der Unternehmensgründung, bei der Gründung einer Zweigniederlassung oder in der daran anschließenden Aufbauphase – die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Ihnen eine gleichermaßen kompetente sowie engagierte Rechtsberatung. Um unserer Mandantschaft innovative und zukunftsgerichtete Lösungen bieten zu können, leisten unsere Anwälte gebiets- sowie branchenübergreifenden Rechtsbeistand auf fachlich höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern noch heute, um von unseren Rechtsdienstleistungen zu profitieren.

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