Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in der Ukraine

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in der Ukraine

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Trotz des noch andauernden Krieges bleibt die Ukraine für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ein gefragtes Ziel für eine Leihmutterschaft: Anders als in Deutschland, wo sie an den Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes scheitert, ist die Ersatzmutterschaft dort ausdrücklich gesetzlich geregelt und heterosexuellen Ehepaaren zugänglich. Nach der Geburt gelten die Wunscheltern zwar unmittelbar nach ukrainischem Recht als Eltern – diese Zuordnung müssen sie anschließend jedoch gesondert in Deutschland durchsetzen, wo eine eigene, strengere Rechtslage gilt.

Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern bei genau dieser Prüfung: Wir klären, welcher Weg zur Anerkennung der Elternschaft im konkreten Fall zur Verfügung steht, unterstützen bei der Vaterschaftsanerkennung vor der deutschen Botschaft in Kiew und begleiten Sie bis zur Einreise des Kindes nach Deutschland.

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Unsere Dienstleistungen rund um die Leihmutterschaft in der Ukraine

Die Leihmutterschaft nach ukrainischem Recht

Nach ukrainischem Recht ist die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt und ausdrücklich durch Art. 123 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs sowie durch die Anordnung Nr. 787 des ukrainischen Gesundheitsministeriums geregelt. Paare, welche einen Embryo mithilfe künstlicher Befruchtung und Einpflanzung in den Uterus einer Ersatzmutter zeugen, sind demnach automatisch die biologischen Eltern dieses Embryos. Nach ukrainischem Recht hat eine Ersatzmutter keinen Anspruch auf Mutterschaft des ausgetragenen Kindes. Mit der Zustimmung der Leihmutter wird der Name der Eltern auch direkt in der Geburtsurkunde eingetragen. Allerdings kann sie lediglich von heterosexuellen, verheirateten Paaren in Anspruch genommen werden. Für gleichgeschlechtliche Paare kommen andere Rechtsordnungen in Betracht. Nach ukrainischem Recht erfüllen Wunscheltern die erforderlichen Kriterien, um eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, wenn es der Wunschmutter medizinisch nicht möglich ist, schwanger zu werden und aufseiten des Vaters fortpflanzungsfähige Spermien bestehen.

Wer ist für eine Leihmutterschaft geeignet?

Der Ersatz-bzw. Leihmutter muss ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und bereits mindestens ein eigenes Kind zur Welt gebracht haben. Sie wird ferner auf ihre physische und psychische Eignung in Bezug auf eine Schwangerschaft und die folgende Geburt untersucht.

Wie läuft die medizinische Behandlung ab?

Die am häufigsten verwendete Vorgehensweise ist die „In-Vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“. Bei dieser Methode wird der Embryo im Labor mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugt. Die befruchteten Eizellen werden sodann der Leihmutter eingesetzt. In der Regel wird hierfür das Sperma des Wunschvaters benutzt. In der Ukraine besteht, anders als in Deutschland, die Möglichkeit, eine Eizellenspende zu nutzen, sollte die Wunschmutter über keine eigenen Eizellen verfügen. Dies wirkt sich auf die spätere Anerkennung der Elternschaft in Deutschland aus: Maßgeblich ist regelmäßig, ob zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist.

Anerkennung der Elternschaft in der Ukraine

Nach ukrainischem Recht werden die Wunscheltern bereits mit Zustimmung der Ersatzmutter unmittelbar in der Geburtsurkunde als Eltern eingetragen. Einer gesonderten Anerkennung nach ukrainischem Recht bedarf es dafür nicht. Für die Wirksamkeit auch nach deutschem Recht muss der Wunschvater zusätzlich vor der deutschen Botschaft in Kiew oder vor einem deutschen Notar seine Vaterschaft anerkennen. Die Ersatzmutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Beides kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Die Geburtsurkunde stellt das örtlich zuständige Standesamt aus, bei dem sich die Wunscheltern zuvor haben registrieren lassen.

Anerkennung der Elternschaft in Deutschland

Grundsätzlich gibt es immer zwei Wege, die Elternschaft des Kindes anerkennen zu lassen, wobei auf Grund der deutschen Gesetzeslage die Anerkennung des Wunschvaters in der Regel unproblematischer ist als die der Mutter.

Denn nach deutschen Recht kann sich der deutsche Vater als solcher anerkennen lassen, insofern die Frau, welche das Kind ausgetragen hat, nicht verheiratet ist. Für die Wunschmutter ist dies nicht ohne weiteres möglich. Denn nach deutschem Recht ist grundsätzlich diejenige Frau Mutter des Kindes, welche es ausgetragen hat. Mit Beschluss vom 20. März 2019 (Az. XII ZB 530/17) hat der BGH bekräftigt, dass sich eine Frau nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt auf Grundlage einer ukrainischen Geburtsurkunde eintragen lassen kann. Unabhängig davon, ob, wie im Falle der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, eine biologische Verwandtschaft besteht. Insofern der Wunschvater also als Vater anerkannt ist, bleibt der Wunschmutter lediglich der Weg der Stiefkindadoption.

Zu beachten ist zudem eine aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung: Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. XII ZB 220/25) hat der BGH klargestellt, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die die rechtliche Elternschaft Wunscheltern zuweist, die mit dem Kind genetisch überhaupt nicht verwandt sind, regelmäßig gegen den deutschen ordre public verstößt (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). In diesem Fall bleibt auch bei Vorliegen einer ukrainischen Gerichtsentscheidung nur der Weg über eine Adoption. Ist hingegen zumindest ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt, steht dies einer Anerkennung nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht entgegen. Im Regelfall ist der Wunschvater über sein Sperma genetisch mit dem Kind verwandt. Welcher Weg im konkreten Fall zur Verfügung steht, sollte vor Beginn des Verfahrens in der Ukraine anwaltlich geprüft werden.

Der andere Weg ist die Anerkennung eines ukrainischen Gerichtsurteils, dessen Tenor die Festlegung der Eltern enthält. Ein solches Urteil kann dann gem. § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung steht jedoch unter dem Vorbehalt des ordre public (§ 109 FamFG, Art. 19 Abs. 1 EGBGB). Ist eine Anerkennung möglich, bleibt der langwierige Weg der Adoption erspart. Die bloße Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und die darauf beruhende Geburtsurkunde stellen dagegen keine Entscheidung im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG dar (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 530/17) und sind einer Anerkennung auf diesem Weg nicht zugänglich. Ob im Einzelfall eine gerichtliche Feststellung der Elternschaft vorliegt und anerkannt werden kann, ist im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung zu klären.

In dem Falle, dass der Vater keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss die Anerkennung durch das Auswärtige Amt nach dem dann entsprechenden Landesrecht anerkannt oder festgestellt werden.

Einreise und Staatsangehörigkeit

Ist der Wunschvater von Anfang an als rechtlicher Vater anerkannt, kann er bei der deutschen Botschaft in der Ukraine die für die Einreise erforderlichen Dokumente beantragen, insbesondere einen Kinderreiseausweis oder Reisepass sowie den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 StAG. Entsprechendes gilt, wenn ein ukrainisches Gerichtsurteil zur Anerkennung beider Wunscheltern vorliegt und in Deutschland anerkannt wurde. Da die deutsche Botschaft in Kiew im Zuge des andauernden Krieges mit eingeschränkter Kapazität arbeitet, sollten Wunscheltern für Terminvereinbarung und Dokumentenprüfung ausreichend zeitlichen Vorlauf einplanen.

Eine Leihmutterschaft in der Ukraine berührt gleich zwei Rechtsordnungen. Die Frage, ob die Elternschaft in Deutschland tatsächlich anerkannt wird, entscheidet sich oft schon in der Wahl des Verfahrens in der Ukraine. Schlun & Elseven prüft für Sie, welcher Weg zur Anerkennung der Elternschaft im konkreten Fall zur Verfügung steht, und begleitet Sie von der Vaterschaftsanerkennung bis zur Einreise des Kindes nach Deutschland. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, damit die rechtlichen Weichen von Anfang an richtig gestellt werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Leihmutterschaft in der Ukraine

Nein. Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister gilt nicht als anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG (BGH, XII ZB 530/17). Erforderlich ist entweder eine Vaterschaftsanerkennung mit anschließender Stiefkindadoption durch die Wunschmutter oder die Anerkennung eines gesonderten ukrainischen Gerichtsurteils.

Nein, das ukrainische Recht sieht die Leihmutterschaft ausschließlich nur für heterosexuelle, verheiratete Paaren vor. Für gleichgeschlechtliche Paare kommen andere Länder in Betracht.

Nein. Das Embryonenschutzgesetz stellt die Durchführung des medizinischen Eingriffs sowie dessen Vermittlung in Deutschland unter Strafe, nicht die Inanspruchnahme einer im Ausland legalen Leihmutterschaft. Rechtlich anspruchsvoll wird es erst bei der Anerkennung der Elternschaft nach der Rückkehr.

Nach ukrainischem Recht nicht, sofern die Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 2 Familiengesetzbuch erfüllt sind: Die Wunscheltern gelten dann bereits nach ukrainischem Recht als Eltern, die Ersatzmutter hat keinen eigenen Mutterschaftsanspruch.

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