Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in der Ukraine

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in der Ukraine

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Trotz des noch anhaltenden Krieges ist die Ukraine ein gängiges Ziel für Paare, die sich ihr Familienglück durch eine Leihmutterschaft erfüllen wollen. Denn auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland an ihre rechtlichen Grenzen stößt, ist sie im Ausland unter Beachtung der jeweiligen Landesregelungen durchführbar. Nach der Geburt muss die Rückreise nach Deutschland mit den entsprechenden Dokumenten bewältigt sowie die Anerkennung der Elternschaft nach deutschem Recht durchgeführt werden. Insbesondere wenn die Anerkennung beider Eltern nach deutschem Recht gewünscht ist, sind rechtliche Hürden zu überwinden.

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Die Leihmutterschaft nach ukrainischem Recht

Nach ukrainischem Recht ist die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt und ausdrücklich durch das Familiengesetzbuch und die Verordnung 711 des Gesundheitsministeriums geregelt. Artikel 123.2 des Familiengesetzbuchs legt fest, dass Paare, welche einen Embryo mithilfe künstlicher Befruchtung und Einpflanzung in den Uterus einer Ersatzmutter zeugen, automatisch die biologischen Eltern dieses Embryos sind. Nach ukrainischem Recht hat eine Ersatzmutter keinen Anspruch auf Mutterschaft des ausgetragenen Kindes. Mit der Zustimmung der Leihmutter wird der Name der Eltern auch direkt in der Geburtsurkunde eingetragen. Allerdings kann sie lediglich von heterosexuellen, verheirateten Paaren in Anspruch genommen werden. Nach ukrainischem Recht erfüllen Wunscheltern die erforderlichen Kriterien, um eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, wenn es der Wunschmutter medizinisch nicht möglich ist, schwanger zu werden und aufseiten des Vaters fortpflanzungsfähige Spermien bestehen.

Wer ist für eine Leihmutterschaft geeignet?

Der Ersatz-bzw. Leihmutter muss ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und bereits mindestens ein eigenes Kind zur Welt gebracht haben. Sie wird ferner auf ihre physische und psychische Eignung in Bezug auf eine Schwangerschaft und die folgende Geburt untersucht.

Medizinischer Eingriff

Die am häufigsten verwendete Vorgehensweise ist die „In-Vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“. Bei dieser Methode wird der Embryo im Labor mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugt. Die befruchteten Eizellen werden sodann der Leihmutter eingesetzt. In der Regel wird hierfür das Sperma des Wunschvaters benutzt. In der Ukraine besteht, anders als in Deutschland, die Möglichkeit, eine Eizellenspende zu nutzen, sollte die Wunschmutter über keine eigenen Eizellen verfügen.

Anerkennung der Elternschaft in der Ukraine

Beide Eltern können sich in der Ukraine bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Ersatzmutter als Eltern anerkennen und sich nach der Geburt entsprechend in der Geburtsurkunde eintragen lassen. Dese Anerkennung erfolgt durch die deutsche Botschaft in Kiew, kann aber auch von einem deutschen Notar vorbereitet werden. Die Anerkennung kann mit Zustimmung der Leihmutter auch bereits vor der Geburt erfolgen. Die Geburtsurkunde wird von dem örtlich zuständigen Standesamt der Ukraine ausgestellt, wo sich die Eltern vorher haben registrieren lassen.

Anerkennung der Elternschaft in Deutschland

Grundsätzlich gibt es immer zwei Wege, die Elternschaft des Kindes anerkennen zu lassen, wobei auf Grund der deutschen Gesetzeslage die Anerkennung des Wunschvaters in der Regel unproblematischer ist als die der Mutter.

Denn nach deutschen Recht kann sich der deutsche Vater als solcher anerkennen lassen, insofern die Frau, welche das Kind ausgetragen hat, nicht verheiratet ist. Für die Wunschmutter ist dies nicht ohne weiteres möglich. Denn nach deutschem Recht ist grundsätzlich diejenige Frau Mutter des Kindes, welche es ausgetragen hat. Mit Beschluss hat der BGH entschieden und somit bekräftigt, dass sich eine Frau nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt auf Grundlage einer ukrainischen Geburtsurkunde eintragen lassen kann. Unabhängig davon, ob, wie im Falle der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, eine biologische Verwandtschaft besteht. Insofern der Wunschvater also als Vater anerkannt ist, bleibt der Wunschmutter lediglich der Weg der Stiefkindadoption

Der andere Weg ist die Anerkennung eines ukrainischen Gerichtsurteils, dessen Tenor die Festlegung der Eltern enthält. Ein solches Urteil kann dann gem. § 107 I FamFG in Deutschland anerkannt werden. Ist dies möglich, bleibt der langwierige Adoptionsprozess erspart. Eine Geburtsurkunde ist keine Entscheidung im Sinne des § 107 I FamFG und somit einer solchen Anerkennung nicht zugänglich. Von dieser Möglichkeit wird jedoch zurückhaltend Gebrauch gemacht. Die Erfolgschancen können in einer individuellen Rechtsberatung in Erfahrung gebracht werden.

In dem Falle, dass der Vater keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss die Anerkennung durch das Auswärtige Amt nach dem dann entsprechenden Landesrecht anerkannt oder festgestellt werden.

Einreise und Staatsangehörigkeit

Insofern der Wunschvater von Anfang an als legaler Vater anerkannt ist, hat er die Möglichkeit, bei der deutschen Botschaft in der Ukraine Dokumente anzufordern, die die Einreise mit dem Kind ermöglichen. Entsprechendes gilt auch, insofern ein Urteil zur Anerkennung beider Wunscheltern als legale Eltern erfolgt ist.

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