Ist ein Ehepartner Australier oder lebt das Paar zumindest zeitweise in Australien, wirft eine Scheidung Fragen auf, die über das deutsche Familienrecht hinausgehen: Ist ein deutsches Gericht überhaupt zuständig, oder muss die Scheidung in Australien beantragt werden? Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden? Und entfaltet eine australische Scheidung in Deutschland automatisch Wirkung – oder umgekehrt? Da Australien kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, greifen keine unionsrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften. Eine deutsch-australische Scheidung folgt damit einem eigenen rechtlichen Rahmen, der idealerweise geklärt wird, bevor ein Gericht angerufen oder eine Vereinbarung unterzeichnet wird.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Mandanten bundesweit bei deutsch-australischen Scheidungsverfahren sowie den zugehörigen Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und elterlicher Verantwortung. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen – insbesondere, wenn bereits ein Verfahren in Deutschland oder Australien läuft oder bevorsteht. Unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht ordnen Ihren Fall ein und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf. Die Beratung erfolgt auf Wunsch auch in englischer Sprache.
Internationale Zuständigkeit bei deutsch-australischen Scheidungen
Da Australien nicht der Brüssel IIb-Verordnung unterliegt, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den autonomen Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere nach § 98 FamFG. Danach ist ein deutsches Gericht unter anderem zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder es bei der Eheschließung war, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn ein staatenloser Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In der Beratungspraxis von Schlun & Elseven sind Konstellationen häufig, in denen ein Ehegatte die deutsche und der andere die australische Staatsangehörigkeit besitzt und beide zumindest zeitweise in Deutschland gelebt haben – hier ist regelmäßig von einer Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen.
Zugleich kann auch der Federal Circuit and Family Court of Australia seine Zuständigkeit annehmen, etwa wenn ein Ehegatte australischer Staatsbürger ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (domicile) in Australien hat oder sich bei Antragstellung dort aufhält. Damit können deutsche und australische Verfahren zur selben Ehe parallel anhängig sein. In solchen Fällen ist frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend, um Kosten, Beweisfragen und die spätere Anerkennung der Entscheidung realistisch einzuschätzen und das für den Mandanten günstigere Verfahren gezielt voranzutreiben.
Wie lange ein deutsch-australisches Scheidungsverfahren im Einzelfall dauert, hängt vor allem davon ab, ob es einvernehmlich geführt wird und ob parallel ein Verfahren in Australien läuft.
Welches Recht findet auf die Scheidung Anwendung?
Von der Zuständigkeitsfrage strikt zu trennen ist die Frage, welches materielle Scheidungsrecht gilt. Innerhalb Deutschlands richtet sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010), die universell anwendbar ist und damit auch dann gilt, wenn das maßgebliche Recht das eines Drittstaates wie Australien ist. Nach Art. 5 Rom III-VO können die Ehegatten in gewissen Grenzen selbst eine Rechtswahl treffen, etwa zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Heimatrechts eines Ehegatten. Fehlt eine Rechtswahl, greift die in Art. 8 Rom III-VO vorgesehene Anknüpfungsleiter, die im Regelfall zunächst auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt.
Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn ein deutsches Gericht entscheidet, kann im Einzelfall australisches Recht zur Anwendung kommen müssen, sofern die Anknüpfungskriterien darauf verweisen. Da sich das australische Familienrecht insbesondere bei der Vermögensaufteilung deutlich vom deutschen Recht unterscheidet, ist eine sorgfältige Prüfung des anwendbaren Rechts unerlässlich, bevor Anträge gestellt oder Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung getroffen werden.
Besonderheiten des australischen Scheidungsrechts
Anders als das kanadische oder das deutsche Recht kennt Australien seit der Reform von 1975 nur einen einzigen Scheidungsgrund: den unheilbaren Zerfall der Ehe (irretrievable breakdown), geregelt bundeseinheitlich im Family Law Act 1975. Verschulden spielt dabei keine Rolle. Nachgewiesen wird der Zerfall der Ehe ausschließlich durch eine ununterbrochene Trennungszeit von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Antragstellung – kürzere Trennungszeiten führen grundsätzlich nicht zur Scheidung, auch wenn beide Ehegatten dies wünschen. Diese Frist ähnelt in ihrer Funktion dem deutschen Trennungsjahr, ist aber strikter ausgestaltet: Selbst eine Trennung „unter einem Dach“ kann anerkannt werden, wenn Ehegatten glaubhaft machen, dass sie faktisch kein Eheleben mehr führen.
Das Familienrecht ist in Australien nicht auf Bundes- und Bundesstaatenebene aufgeteilt: Der Family Law Act 1975 gilt für Scheidung, elterliche Verantwortung und Vermögensfragen bundeseinheitlich in allen Bundesstaaten und Territorien. Zuständig ist der Federal Circuit and Family Court of Australia (FCFCOA), der 2021 aus dem Zusammenschluss des Family Court of Australia und des Federal Circuit Court hervorgegangen ist. Eine Besonderheit gilt für Western Australia, wo ein eigenständiges Landesgericht (Family Court of Western Australia) die entsprechende Zuständigkeit wahrnimmt.
Wer dauerhaft in Australien lebt, muss für das deutsche Scheidungsverfahren nicht persönlich anreisen: Das Verfahren wird durch den anwaltlichen Vertreter geführt (§ 114 Abs. 1 FamFG), und die persönliche Anhörung der Ehegatten kann bei großer Entfernung vom Gerichtssitz durch einen ersuchten Richter am Wohnort erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).
Anerkennung australischer Scheidungsurteile in Deutschland
Da Australien nicht dem EU-Anerkennungssystem unterliegt, wird eine in Australien ausgesprochene Scheidung in Deutschland nicht automatisch wirksam. Grundsätzlich ist nach § 107 FamFG ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung durchzuführen, bevor die australische Entscheidung in Deutschland etwa für eine Wiederheirat, das Personenstandsregister oder eine Namensänderung verwendet werden kann. Eine Ausnahme greift, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung dieselbe Staatsangehörigkeit besaßen und die Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde dieses Staates – hier also Australiens – getroffen wurde; dann entfällt das förmliche Anerkennungsverfahren. Bei doppelter Staatsangehörigkeit oder abweichenden Detailkonstellationen sollte dies im Einzelfall geprüft werden.
Umgekehrt stellt sich für viele Mandanten die Frage, ob und wie eine deutsche Scheidung in Australien wirksam wird. Nach den Vorschriften des Family Law Act 1975 zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Overseas Decrees) wird eine im Ausland wirksam ausgesprochene Scheidung in Australien grundsätzlich unmittelbar anerkannt, ohne dass ein gesondertes gerichtliches Anerkennungsverfahren erforderlich wäre. Die Anerkennung kann jedoch versagt werden, wenn einem Ehegatten im ursprünglichen Verfahren rechtliches Gehör verweigert wurde oder die Anerkennung der öffentlichen Ordnung Australiens widerspräche. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Wirksamkeit der deutschen Scheidung – etwa vor einer Wiederheirat in Australien – durch eine Bestätigung abzusichern, insbesondere wenn Folgeansprüche wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung dort durchgesetzt werden sollen.
Vermögensaufteilung und Superannuation-Splitting
Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht betrifft bereits die Grundkonzeption der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. Das deutsche Recht kennt mit dem Zugewinnausgleich ein an festen Stichtagen und Rechenformeln orientiertes System. Der Family Law Act 1975 verfolgt demgegenüber einen diskretionären Ansatz: Sämtliches Vermögen beider Ehegatten – unabhängig davon, wann und von wem es erworben wurde – bildet einen gemeinsamen Vermögenspool, den das Gericht nach den Kriterien der finanziellen und nicht-finanziellen Beiträge sowie der zukünftigen Bedürfnisse der Ehegatten „gerecht und billig“ (just and equitable) aufteilt. Eine feste Quote wie beim deutschen Zugewinnausgleich gibt es nicht.
Anders als im kanadischen Recht existiert in Australien mit dem Superannuation-Splitting nach Part VIIIB des Family Law Act 1975 ein eigenständiges Instrument, das dem deutschen Versorgungsausgleich funktional nahekommt: Australische Altersvorsorgeguthaben (superannuation) gelten als Vermögen und können zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Der Splitting-Mechanismus ist jedoch nicht automatisch wie der deutsche Versorgungsausgleich, sondern erfordert eine gerichtliche Anordnung oder eine Vereinbarung der Ehegatten. Wird auf eine deutsch-australische Scheidung deutsches Recht angewendet, ist regelmäßig zu prüfen, ob und wie in Australien gehaltene Superannuation-Guthaben in den deutschen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind – ein Bereich, in dem die Einholung verlässlicher Auskünfte bei australischen Superannuation-Fonds häufig zeitaufwendig ist und frühzeitig eingeleitet werden sollte.
Ehegatten- und Kindesunterhalt mit Australien-Bezug
Beim nachehelichen Unterhalt und beim Kindesunterhalt rechnen australische Behörden nach anderen Maßstäben als deutsche Familiengerichte, was bei einem Wechsel des anwendbaren Rechts zu spürbar abweichenden Ergebnissen führen kann. Während das deutsche Recht detaillierte Vorgaben etwa zur Bedarfsermittlung und zur Rangfolge zwischen Unterhaltsberechtigten vorsieht, wird der Kindesunterhalt in Australien nach einer bundeseinheitlichen Formel berechnet, die von der Behörde Services Australia anhand der Einkommen beider Elternteile und der Betreuungsanteile angewendet wird. Der Ehegattenunterhalt (spousal maintenance) ist demgegenüber stark einzelfallbezogen ausgestaltet und setzt insbesondere eine Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie eine Leistungsfähigkeit des anderen voraus. Für Mandanten mit Vermögen oder Einkommen in beiden Ländern ist zudem die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltstiteln ein praxisrelevanter Aspekt der Beratung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Elterliche Verantwortung, Umgang und internationale Kindesentführung
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, treten Fragen der elterlichen Verantwortung (parental responsibility) und des Umgangs (parenting time) regelmäßig in den Vordergrund. Der Family Law Act 1975 verwendet hierfür eigene, vom deutschen Sorge- und Umgangsrecht abweichende Begriffe, die bei der rechtlichen Einordnung australischer Entscheidungen in deutschen Verfahren zu berücksichtigen sind. Welche Regeln beim Sorge- und Umgangsrecht zwischen Deutschland und Australien im Einzelnen gelten, erläutern unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht anhand des konkreten Einzelfalls.
Da Australien Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) ist, greifen bei einer widerrechtlichen Verbringung oder einem widerrechtlichen Zurückhalten eines Kindes zwischen Deutschland und Australien grundsätzlich die Rückführungsmechanismen des Übereinkommens. Das Team für internationales Familienrecht der Kanzlei Schlun & Elseven unterstützt Mandanten bei der Einleitung und Durchführung solcher HKÜ-Rückführungsverfahren sowie bei der Durchsetzung australischer parenting orders in Deutschland.
Namensrecht nach der Scheidung
Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob und wie der Ehename wieder abgelegt werden kann. Seit der Reform des internationalen Namensrechts zum 1. Mai 2025 knüpft Art. 10 Abs. 1 EGBGB nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an: Wer dauerhaft in Australien lebt, unterliegt damit grundsätzlich dem australischen Namensrecht – auch als deutscher Staatsangehöriger. Deutsches Namensrecht gilt nur noch, wenn eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 bis 4 EGBGB gegenüber dem Standesamt erklärt wird, etwa im Zusammenhang mit der Eheschließung oder – bei bestehender Ehe – nachträglich. Die Kanzlei berät Mandanten zu den erforderlichen Erklärungen und deren Umsetzung gegenüber deutschen Standesämtern.
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, gelten für deren Namensführung eigene Regeln. Die Kanzlei unterstützt insoweit auch bei der Namensänderung des Kindes nach Trennung oder Scheidung.
Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei deutsch-australischen Scheidungen
Deutsch-australische Scheidungen verbinden das kontinentaleuropäische Zivilrecht mit dem australischen common law und dessen bundeseinheitlichem, stark diskretionär geprägtem Familienrecht. Das Team für internationales Familienrecht der Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über die notwendige Erfahrung, um Mandanten durch diese Gemengelage zu führen – von der Klärung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts über die Vertretung im deutschen Scheidungsverfahren bis zur Begleitung bei der Anerkennung australischer Entscheidungen. Sofern parallel ein Verfahren vor dem Federal Circuit and Family Court of Australia geführt wird, stimmt sich die Kanzlei mit australischen Kollegen ab und stellt auf Wunsch den entsprechenden Kontakt her, um eine durchgängige rechtliche Betreuung in beiden Rechtsordnungen sicherzustellen. Mandanten erhalten so eine auf ihre individuelle Situation zugeschnittene Strategie – von der Trennung über die Scheidung bis zur endgültigen Regelung von Unterhalt, Vermögensfragen und elterlicher Verantwortung. Befinden Sie sich in einer deutsch-australischen Trennung oder steht ein Verfahren in Australien bevor, sprechen Sie uns an: Wir prüfen Zuständigkeit und anwendbares Recht in Ihrem Fall und zeigen Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum deutsch-australischen Scheidungsrecht
Ja, sofern die Voraussetzungen des § 98 FamFG erfüllt sind – etwa, wenn Sie selbst Deutscher sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Schlun & Elseven prüfen die zuständigen Familienrechtler die Zuständigkeit im Einzelfall und übernehmen die Antragstellung beim zuständigen deutschen Familiengericht.
Nein, in der Regel ist ein förmliches Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung erforderlich, es sei denn, beide Ehegatten besaßen zum Zeitpunkt der Entscheidung dieselbe Staatsangehörigkeit und die Entscheidung stammt von einem Gericht oder einer Behörde dieses Staates. Die Kanzlei übernimmt die Antragstellung und Kommunikation mit der zuständigen Behörde für ihre Mandanten.
Dies hängt vom im Einzelfall anwendbaren Scheidungsrecht ab. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, inwieweit in Australien gehaltene Superannuation-Guthaben in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, und holen die hierfür erforderlichen Auskünfte bei den zuständigen australischen Fonds ein.
Da Australien Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist, kann über die zentrale Behörde ein Rückführungsverfahren eingeleitet werden. Die Kanzlei unterstützt betroffene Elternteile bei der Einleitung eines solchen Verfahrens und bei der Wahrung ihrer Rechte.

Praxisgruppe für Familienrecht
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