Wenn (Ehe-)Paare mit Kindern sich trennen bzw. scheiden lassen, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes, der zeitlichen Aufteilung des Umgangs sowie möglichen Umgangsrechten weiterer Bezugspersonen. Diese Regelungen zu treffen, kann bereits für Eltern, die in derselben Stadt leben, sowohl zu logistischen als auch rechtlichen Herausforderungen führen. Verlegt nun ein Elternteil seinen Wohnsitz nach der Trennung (zurück) ins Ausland, entstehen oft komplexe rechtliche Situationen, die eine spezialisierte Beratung erfordern. Der folgende Beitrag widmet sich speziell den rechtlichen Konstellationen, in denen das deutsche und das australische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.
In solchen Fällen berät Schlun & Elseven zu den Auswirkungen des Umzugs auf eine bestehende Sorge- oder Umgangsregelung, zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im jeweils anderen Staat sowie zur Rückführung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen in dringenden Konstellationen. Da hierbei deutsches und australisches Recht ineinandergreifen, lohnt sich häufig eine frühzeitige rechtliche Einschätzung der eigenen Situation.
Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland
Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:
Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland
Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber, wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.
Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei gilt das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als oberste Richtschnur.
Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen des täglichen Lebens: Hierüber entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Als Alltagsentscheidungen gelten dabei solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.
Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.
In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:
- freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
- Tod eines Elternteils,
- Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
- der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen. Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden, etwa durch die Untersagung bestimmter Kontakte oder Aktivitäten, soweit dies dem Kindeswohl dient. Unzulässig sind dabei nach § 1631 Abs. 2 BGB Maßnahmen, die das Kind in seiner Würde verletzen. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.
Das Umgangsrecht in Deutschland
Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:
- Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
- Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
- Wo geht das Kind zur Schule?
- Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
- Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?
Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.
Das Sorge- und Umgangsrecht | Australien
Wie auch das deutsche Familienrecht unterscheidet das australische Familienrecht zwischen dem Sorge- und dem Umgangsrecht. Sowohl im Sorge- als auch im Umgangsrecht gilt das Kindeswohl (“child’s best interest standard”) als oberste Richtschnur. Im Sinne des Kindeswohls ist stets darauf zu achten, dass das Kind bestmöglich versorgt wird, dabei auf seine individuellen (emotionalen) Bedürfnisse bestmöglich eingegangen wird und es idealerweise eine enge, funktionierende Beziehung mit beiden Elternteilen aufrechterhält.
Das Sorgerecht (wird im australischen Familienrecht als “parental responsibility” bezeichnet) gliedert sich weiterhin in zwei Komponenten:
- Die elterliche Verantwortung (“parental responsibility”)
Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht der Eltern, wesentliche Entscheidungen für das Kind zu treffen, wie beispielsweise über Fragen der Erziehung, der Schulbildung, der Gesundheitsversorgung oder der religiösen Zuordnung. - Die Wohnverhältnisse des Kindes (“living arrangements”)
Hierunter fällt die Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sowie darüber, wie beispielsweise Schulferien oder Feiertage zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.
Beiden Elternteilen steht die elterliche Verantwortung zunächst gemeinsam zu, solange keine gerichtliche Anordnung etwas anderes bestimmt. Bis Mai 2024 bestand zusätzlich eine gesetzliche Vermutung, wonach eine gemeinsame Wahrnehmung wesentlicher Entscheidungen (“equal shared parental responsibility”) regelmäßig dem Kindeswohl entspricht. Diese Vermutung wurde durch den Family Law Amendment Act 2023 mit Wirkung zum 6. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. Seither entscheidet das Gericht gem. sec. 61D Family Law Act 1975 im Einzelfall, ob wesentliche Entscheidungen gemeinsam oder von nur einem Elternteil zu treffen sind (“joint” oder “sole decision-making”), und richtet sich dabei ausschließlich nach den Kindeswohlkriterien. Eine gesetzliche Vorfestlegung zugunsten der gemeinsamen Verantwortung besteht nicht mehr. Auch die frühere Kopplung an Zeitaufteilungsmodelle (“equal time” bzw. “substantial and significant time”) ist entfallen.
In Ausnahmefällen, etwa bei häuslicher Gewalt oder wenn ein Elternteil erkennbar nicht in der Lage ist, sich angemessen um das Kind zu kümmern, kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis für wesentliche Fragen übertragen. Seltener werden Geschwister zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wenn dies dem Kindeswohl der jeweiligen Kinder im Einzelfall am besten entspricht.
Im Vergleich zum Sorgerecht legen umgangsrechtliche Regelungen fest, wer wieviel Zeit mit dem Kind verbringen darf. Der Umgang kann dabei nach australischem Familienrecht nicht nur den Eltern, sondern auch anderen dem Kind nahestehenden Personen, wie beispielsweise den Großeltern, zustehen. Selbst wenn ein Elternteil allein-entscheidungsbefugt ist, hat der andere Elternteil trotzdem ein Anrecht auf Umgang mit seinem Kind. Grundsätzlich obliegt es auch hier den Eltern, die beste Umgangsregelung (“parenting plan”) zu finden. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar, kann das zuständige Gericht angerufen werden, um eine gerichtliche Umgangsregelung (“parenting order”) zu erlassen.
Umgangsregelungen können stets angepasst werden, sollte dies nötig sein, um das Kindeswohl zu erhalten bzw. bestmöglich zu fördern.
Wird eine deutsche Sorgerechtsentscheidung in Australien anerkannt?
Sowohl Deutschland als auch Australien sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise in Australien) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise in Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche sorge- oder umgangsrechtliche Entscheidungen auch in Australien anerkannt und vollstreckt werden.
Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland nach Australien verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung gemäß Artikel 26 Abs. 1 KSÜ einer Vollstreckbarerklärung in Australien. Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. In Deutschland richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 24 und 26 KSÜ gem. § 10 IntFamRVG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners.
Deutschland und Australien: Fälle internationaler Kindesentführung
Neben dem KSÜ sind Deutschland und Australien auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Australien oder aus Australien nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.
Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung nach Australien) leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.
Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt. Das heißt, es kann im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig werden.
Für den Erfolg eines Rückführungsantrags ist der Zeitpunkt der Antragstellung von erheblicher Bedeutung. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten gestellt, ordnet das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes grundsätzlich unmittelbar an, Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Nach Ablauf dieser Jahresfrist bleibt eine Rückgabe zwar weiterhin möglich, sie kann jedoch abgelehnt werden, wenn der entführende Elternteil nachweist, dass sich das Kind in seiner neuen Umgebung bereits eingelebt hat, Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Wer eine Rückführung anstrebt, sollte den Antrag daher möglichst zeitnah stellen.
So unterstützt Sie Schlun & Elseven
Deutsch-australische Sorge- und Umgangsrechtsfälle erfordern die gleichzeitige Berücksichtigung zweier Rechtsordnungen sowie der einschlägigen Staatsverträge. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven prüft zunächst die bestehende Regelung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und den im konkreten Fall einschlägigen Vertrag. Darauf aufbauend entwickeln wir das weitere Vorgehen – etwa die Vollstreckbarerklärung einer bestehenden Entscheidung, die Anpassung einer Umgangsregelung an einen Umzug oder, in dringenden Fällen, die Einleitung eines Rückführungsverfahrens über das Bundesamt für Justiz.
Bei einer Kindesentführung sind die im Übereinkommen vorgesehenen Fristen von Bedeutung. Lassen Sie Ihre Situation daher zeitnah rechtlich prüfen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum deutsch-australischen Sorge- und Umgangsrecht
Nein. Seit der Reform des Family Law Act 1975 im Mai 2024 gibt es keine gesetzliche Vermutung mehr zugunsten einer gemeinsamen Wahrnehmung wesentlicher Entscheidungen. Das Gericht entscheidet stattdessen im Einzelfall anhand des Kindeswohls.
Eine bereits bestehende deutsche Sorgerechtsregelung bleibt zunächst bestehen. Ein Umzug allein ändert sie nicht automatisch. Da Deutschland und Australien beide Vertragsstaaten des KSÜ sind, wird eine deutsche Entscheidung in Australien grundsätzlich anerkannt, bedarf zur Vollstreckung dort aber einer gesonderten Vollstreckbarerklärung.
In diesem Fall kommt ein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen in Betracht. Zuständige Stelle in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde. Da zeitliche Fristen von Bedeutung sind, empfiehlt sich eine zügige anwaltliche Beratung.
Ja, dem Grunde nach über das KSÜ. Für die tatsächliche Durchsetzung vor Ort ist regelmäßig eine Vollstreckbarerklärung durch das zuständige australische Gericht erforderlich.
Ein Auslandsumzug allein reicht dafür in der Regel nicht aus. Nach § 1671 BGB setzt ein solcher Antrag voraus, dass der andere Elternteil zustimmt oder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

Praxisgruppe für Familienrecht
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