Deutsch-Kanadisches Familienrecht | Scheidungen

Rechtsberatung für deutsch-kanadische Ehepaare in Trennung und Scheidung

Deutsch-Kanadisches Familienrecht | Scheidungen

Rechtsberatung für deutsch-kanadische Ehepaare in Trennung und Scheidung

Wer mit einem kanadischen Ehepartner verheiratet ist und sich trennt, steht vor Fragen, die eine rein innerdeutsche Scheidung nicht kennt: Welches Gericht ist zuständig – ein deutsches, ein kanadisches, oder beide gleichzeitig? Welches Recht wird auf die Scheidung angewendet? Und wird eine Entscheidung, die in einem der beiden Länder ergeht, im anderen überhaupt anerkannt? Diese Unsicherheit ist begründet: Kanada ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, sodass unionsrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsregelungen nicht unmittelbar zur Anwendung kommen. Eine deutsch-kanadische Scheidung folgt damit eigenen Regeln, die frühzeitig geklärt werden sollten, bevor Anträge gestellt oder Vereinbarungen getroffen werden.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Mandanten bundesweit in deutsch-kanadischen Scheidungsverfahren und den damit verbundenen Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorge- und Umgangsrecht. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen – insbesondere wenn bereits Verfahren in Deutschland und Kanada parallel laufen oder ein Verfahren in Kanada bevorsteht. Unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht ordnen Ihren Fall ein und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf. Die Beratung erfolgt auf Wunsch auch in englischer Sprache.

Unsere Dienstleistungen im deutsch-kanadischen Familienrecht

Vertretung im Scheidungsverfahren
  • Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher und kanadischer Gerichte
  • Beschaffung notwendiger Unterlagen und Auskünfte aus dem Ausland
  • Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht
  • Unterstützung bei der Anerkennung kanadischer Scheidungsurteile in Deutschland
  • Klärung aller umgangs-, sorge– und unterhaltsrechtlichen Fragen
Eheliches Güterrecht
  • Ehevertrag | Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Gütertrennung und Zugewinnausgleich
Dienstleistungen im Kontext

Internationale Zuständigkeit bei deutsch-kanadischen Scheidungen

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich für eine deutsch-kanadische Scheidung nach den autonomen Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere nach § 98 FamFG. Danach ist ein deutsches Gericht unter anderem zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder es bei der Eheschließung war, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn zumindest ein Ehegatte staatenlos ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In der Praxis begegnen die zuständigen Familienrechtler bei Schlun & Elseven häufig Konstellationen, in denen ein Ehegatte die deutsche und der andere die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt und beide zumindest zeitweise in Deutschland gelebt haben – hier ist regelmäßig von einer Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen.

Parallel dazu kann auch ein kanadisches Gericht seine Zuständigkeit für dieselbe Ehe annehmen, etwa wenn einer der Ehegatten seit einer bestimmten Mindestdauer in der jeweiligen kanadischen Provinz ansässig ist. Es kann daher vorkommen, dass in Deutschland und Kanada gleichzeitig Scheidungsverfahren anhängig sind. In solchen Fällen ist frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend, um die Konsequenzen paralleler Verfahren – etwa im Hinblick auf Verfahrenskosten, Beweisführung und die spätere Anerkennung der Entscheidung – realistisch einschätzen und strategisch auf das für den Mandanten günstigere Verfahren hinwirken zu können.

Wie lange ein deutsch-kanadisches Scheidungsverfahren im Einzelfall dauert, hängt maßgeblich davon ab, ob das Verfahren einvernehmlich geführt wird und ob parallel ein Verfahren in Kanada anhängig ist.

Welches Recht findet auf die Scheidung Anwendung?

Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist strikt von der Frage zu trennen, welches materielle Scheidungsrecht angewendet wird. Innerhalb Deutschlands richtet sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010), die trotz ihres unionsrechtlichen Ursprungs universell anwendbar ist – sie gilt also auch dann, wenn das maßgebliche Recht das eines Drittstaates wie Kanada ist. Die Ehegatten können nach Art. 5 Rom III-VO in gewissen Grenzen selbst eine Rechtswahl treffen, etwa das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht eines Staates, dem ein Ehegatte angehört. Fehlt eine solche Rechtswahl, greift die in Art. 8 Rom III-VO vorgesehene Anknüpfungsleiter, die im Regelfall zunächst auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abstellt.

Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn ein deutsches Gericht über die Scheidung entscheidet, kann im Einzelfall kanadisches Recht – bzw. das Recht der jeweiligen kanadischen Provinz – zur Anwendung kommen müssen, sofern die Anknüpfungskriterien darauf verweisen. Da sich das kanadische Familienrecht in materiellen Fragen wie Vermögensaufteilung und Unterhalt teils erheblich vom deutschen Recht unterscheidet, ist eine sorgfältige Prüfung des anwendbaren Rechts unerlässlich, bevor Anträge gestellt oder Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung getroffen werden.

Besonderheiten des kanadischen Scheidungsrechts

Das kanadische Scheidungsrecht ist zweigeteilt: Die Voraussetzungen für die Ehescheidung selbst regelt der bundesweit geltende Divorce Act, während Fragen der Vermögensaufteilung, des ehelichen Güterrechts und teilweise auch des Unterhalts der Gesetzgebung der einzelnen Provinzen und Territorien unterliegen. Für Mandanten mit Bezug zu mehreren kanadischen Provinzen – etwa Ontario, British Columbia oder Québec, dessen Zivilrecht auf einer eigenständigen, am Code civil orientierten Kodifikation beruht – ergeben sich hieraus zusätzliche Abstimmungsfragen.

Nach dem Divorce Act wird die Ehe geschieden, wenn ein endgültiges Scheitern der Ehe (breakdown of the marriage) festgestellt wird. Dies wird regelmäßig durch ein einjähriges Getrenntleben der Ehegatten nachgewiesen, kann aber auch auf Ehebruch oder auf körperlicher bzw. seelischer Grausamkeit beruhen. Der einjährige Trennungszeitraum ähnelt in seiner Funktion dem deutschen Trennungsjahr im Rahmen des Zerrüttungsprinzips, ist jedoch nicht mit den deutschen Voraussetzungen identisch. Seit der Reform des Divorce Act im Jahr 2021 wird zudem nicht mehr von „Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“, sondern von parenting time und decision-making responsibility gesprochen – eine begriffliche Umstellung, die bei der Übersetzung und rechtlichen Einordnung kanadischer Entscheidungen in deutschen Verfahren zu beachten ist.

Wer dauerhaft in Kanada lebt, muss für das deutsche Scheidungsverfahren nicht persönlich anreisen: Das Verfahren selbst wird durch den anwaltlichen Vertreter geführt (§ 114 Abs. 1 FamFG), und die persönliche Anhörung der Ehegatten kann bei großer Entfernung vom Gerichtssitz durch einen ersuchten Richter am Wohnort erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).

Anerkennung kanadischer Scheidungsurteile in Deutschland

Da Kanada nicht dem EU-Anerkennungssystem unterliegt, wird eine in Kanada ausgesprochene Scheidung in Deutschland nicht automatisch wirksam. Grundsätzlich ist nach § 107 FamFG ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung durchzuführen, bevor die kanadische Entscheidung in Deutschland etwa für die Wiederheirat, das Personenstandsregister oder eine Namensänderung verwendet werden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung derselben Staatsangehörigkeit angehörten und die Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde dieses Staates – hier also Kanadas – getroffen wurde. In diesem Fall entfällt das förmliche Anerkennungsverfahren. Bei doppelter Staatsangehörigkeit oder abweichenden Detailkonstellationen sollte dies im Einzelfall geprüft werden.

Umgekehrt stellt sich für viele Mandanten die Frage, ob und wie eine deutsche Scheidung in Kanada wirksam wird. Da das kanadische Recht ausländische Scheidungsurteile im Regelfall nach den Grundsätzen des common law bzw. entsprechender Regelungen im Divorce Act anerkennt, ist häufig kein separates gerichtliches Anerkennungsverfahren erforderlich – allerdings kann es je nach Provinz und Einzelfall sinnvoll sein, die Anerkennung durch eine Bestätigung der zuständigen kanadischen Behörden oder Gerichte zusätzlich abzusichern, insbesondere wenn Folgeansprüche wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung in Kanada durchgesetzt werden sollen.

Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und kanadischem Recht betrifft den Ausgleich von Altersvorsorgeansprüchen. Das deutsche Recht sieht mit dem Versorgungsausgleich ein eigenständiges System vor, das die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unabhängig vom übrigen Vermögen zwischen den Ehegatten aufteilt. Ein vergleichbares eigenständiges Ausgleichssystem existiert im kanadischen Recht nicht. Ansprüche auf Altersvorsorge werden dort im Regelfall als Bestandteil des ehelichen Vermögens (family property) behandelt und im Rahmen der provinzialen Vermögensaufteilung berücksichtigt. Wird auf eine deutsch-kanadische Scheidung deutsches Recht angewendet, ist regelmäßig zu prüfen, ob und in welchem Umfang in Kanada erworbene Versorgungsansprüche – etwa aus dem Canada Pension Plan oder betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen – im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Dies erfordert häufig die Einholung von Auskünften bei kanadischen Trägern und eine sorgfältige Bewertung der jeweiligen Ansprüche – ein Bereich, in dem sich in der Beratungspraxis regelmäßig zeigt, dass Mandanten den Aufwand für die Beschaffung kanadischer Rentenauskünfte unterschätzen.

Ehegatten- und Kindesunterhalt mit Kanada-Bezug

Beim nachehelichen Unterhalt und beim Kindesunterhalt gilt: Kanadische Gerichte rechnen nach anderen Maßstäben als deutsche Familiengerichte, was bei einem Wechsel des anwendbaren Rechts zu spürbar abweichenden Ergebnissen führen kann. Während das deutsche Recht detaillierte gesetzliche Vorgaben etwa zur Bedarfsermittlung und zu Rangfolgen zwischen Unterhaltsberechtigten vorsieht, orientieren sich kanadische Gerichte bei der Bemessung des Kindesunterhalts an den Federal Child Support Guidelines, die die Höhe des Unterhalts in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Anzahl der Kinder tabellarisch festlegen. Beim Ehegattenunterhalt (spousal support) orientieren sich kanadische Gerichte häufig an nicht verbindlichen Richtwerten (spousal support advisory guidelines). Für Mandanten mit Vermögen oder Einkommen in beiden Ländern ist zudem die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltstiteln – etwa über internationale Abkommen zur Unterhaltsvollstreckung – ein praxisrelevanter Aspekt der Beratung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt.

Sorgerecht, Umgangsrecht und internationale Kindesentführung

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, treten Fragen des Sorge- und Umgangsrechts regelmäßig in den Vordergrund. Da Kanada Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) ist, greifen bei einer widerrechtlichen Verbringung oder einem widerrechtlichen Zurückhalten eines Kindes zwischen Deutschland und Kanada grundsätzlich die Rückführungsmechanismen des Übereinkommens. Welche Regeln beim Sorge- und Umgangsrecht zwischen Deutschland und Kanada im Einzelnen gelten, wie kanadische parenting orders in Deutschland durchgesetzt werden und wie die Kanzlei in HKÜ-Rückführungsverfahren unterstützt, erläutert unser Team für internationales Familienrecht anhand des konkreten Einzelfalls.

Namensrecht nach der Scheidung

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob und wie der Ehename wieder abgelegt werden kann. Seit der Reform des internationalen Namensrechts zum 1. Mai 2025 knüpft Art. 10 Abs. 1 EGBGB nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an: Wer dauerhaft in Kanada lebt, unterliegt damit grundsätzlich dem kanadischen Namensrecht – auch als deutscher Staatsangehöriger. Deutsches Namensrecht gilt nur noch, wenn eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 bis 4 EGBGB gegenüber dem Standesamt erklärt wird, etwa im Zusammenhang mit der Eheschließung oder – bei bestehender Ehe – nachträglich. Die Kanzlei berät Mandanten in diesem Zusammenhang zu den erforderlichen Erklärungen und deren Umsetzung gegenüber deutschen Standesämtern. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, gelten für deren Namensführung eigene Regeln. Die Kanzlei unterstützt insoweit auch bei der Namensänderung des Kindes nach Trennung oder Scheidung.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei deutsch-kanadischen Scheidungen

Deutsch-kanadische Scheidungen verbinden Fragestellungen aus zwei unterschiedlichen Rechtstraditionen – dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht und dem kanadischen common law beziehungsweise, im Fall von Québec, einem eigenständigen Zivilrecht. Das Team für internationales Familienrecht der Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über die notwendige Erfahrung im internationalen Familienrecht, um Mandanten durch diese Gemengelage zu führen. Dazu gehört die Klärung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts ebenso wie die Vertretung im deutschen Scheidungsverfahren, die Begleitung bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und die Abstimmung mit kanadischen Anwälten, sofern parallel Verfahren in Kanada geführt werden. Auf Wunsch stellt die Kanzlei den Kontakt zu Kollegen in Kanada her, um eine durchgängige rechtliche Betreuung in beiden Rechtsordnungen sicherzustellen. Mandanten erhalten so eine auf ihre individuelle Situation zugeschnittene Strategie – von der Trennung über die Scheidung bis zur endgültigen Regelung von Unterhalt, Vermögensfragen und elterlicher Sorge. Wenn Sie sich in einer deutsch-kanadischen Trennung befinden oder ein Verfahren in Kanada bevorsteht, sprechen Sie uns an: Wir prüfen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Ihrem Fall und zeigen Ihnen, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum deutsch-kanadischen Scheidungsrecht

Ja, sofern die Voraussetzungen des § 98 FamFG erfüllt sind – etwa, wenn Sie selbst Deutscher sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Schlun & Elseven prüfen die zuständigen Familienrechtler die Zuständigkeit im Einzelfall und übernehmen die Antragstellung beim zuständigen deutschen Familiengericht.

Nein, in der Regel ist ein förmliches Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung erforderlich, es sei denn, beide Ehegatten besaßen zum Zeitpunkt der Entscheidung dieselbe Staatsangehörigkeit und die Entscheidung stammt von einem Gericht oder einer Behörde dieses Staates. Die Kanzlei übernimmt die Antragstellung und Kommunikation mit der zuständigen Behörde für ihre Mandanten.

Dies hängt vom im Einzelfall anwendbaren Scheidungsrecht ab. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, inwieweit auch in Kanada erworbene Versorgungsansprüche in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Da Kanada Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist, kann über die zentrale Behörde ein Rückführungsverfahren eingeleitet werden. Die Kanzlei unterstützt betroffene Elternteile bei der Einleitung eines solchen Verfahrens und bei der Wahrung ihrer Rechte.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo
Praxisgruppe für Familienrecht

Praxisgruppe für Familienrecht

Rechtsanwältin Neele Pries Koch

Rechtsanwältin für Familienrecht

Dr. Daniela Schröder-Rombey

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Viktoria Paßmann

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Antonia Hamann

Rechtsanwältin für Familienrecht

Anna Hannke

Rechtsanwältin für Familienrecht

Sophie Trexler

Rechtsanwältin für Familienrecht

Laura Winstroth

Rechtsanwältin für Familienrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28