Durch den Anstieg von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten nehmen auch familienrechtliche Konflikte mit internationalem Charakter zu. Typische Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wie beispielsweise “Wer darf das Kind wann und wie lange sehen?”, die bereits innerhalb eines Landes schwierig zu klären sein können, erlangen bei grenzüberschreitenden Konstellationen ein noch größeres Gewicht. Der folgende Beitrag beleuchtet Konstellationen, in denen das deutsche und das kanadische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.
Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven gewährleisten Expertise bei der Bearbeitung internationaler Familienrechtsfälle ebenso wie zuverlässigen Rechtsbeistand bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- oder Umgangsrechtsregelungen sowie in Fällen internationaler Kindesentführung. Als international ausgerichtete Kanzlei vertritt Schlun & Elseven regelmäßig Mandanten, deren Kind einen Bezug zu Deutschland und Kanada hat. Das reicht von der Klärung des Sorgerechts über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen bis zur Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Wir ordnen Ihre Situation rechtlich ein und zeigen Ihnen die für Ihren Fall bestehenden Handlungsoptionen auf.
Wie ist das Sorge- und Umgangsrecht in Deutschland geregelt?
Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:
Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland
Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.
Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei dient das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als die wichtigste Richtschnur.
Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB. In streitigen Verfahren zieht das Familiengericht zur Beurteilung des Kindeswohls häufig ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten heran.
Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.
In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:
- freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
- Tod eines Elternteils,
- Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
- der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.
Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personalausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.
Das Umgangsrecht in Deutschland
Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:
- Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
- Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
- Wo geht das Kind zur Schule?
- Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
- Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?
Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.
Wie ist das Sorge- und Umgangsrecht in Kanada geregelt?
Auch im kanadischen Recht bildet das Kindeswohl den zentralen Maßstab für jede Entscheidung über Betreuung und Kontakt zum Kind. Seit der Reform des kanadischen Scheidungsgesetzes (Divorce Act) zum 1. März 2021 verwendet das kanadische Bundesrecht die Begriffe „Custody” (Sorgerecht) und „Access” (Umgangsrecht) nicht mehr. An ihre Stelle sind die „Decision-Making Responsibility” (die Befugnis, wesentliche Entscheidungen etwa zu Gesundheit, Bildung oder Religion zu treffen) und die „Parenting Time” (die Zeit, die das Kind bei einem Elternteil verbringt) getreten. Beides kann einem Elternteil allein, beiden Elternteilen gemeinsam oder, bei mehreren Kindern, aufgeteilt zugewiesen werden. Für Personen außerhalb der Elternrolle, etwa Großeltern, sieht das Gesetz zudem eigene „Contact Orders” vor.
Zu beachten ist, dass der Divorce Act nur für verheiratete, sich scheidende Eltern gilt. Für nicht miteinander verheiratete Eltern richtet sich das Sorge- und Umgangsrecht nach dem Recht der jeweiligen Provinz oder des Territoriums, das eigene Begriffe und Verfahren vorsehen kann. Welches Recht im Einzelfall zur Anwendung kommt, sollte anwaltlich geprüft werden.
Strukturell unterscheidet damit auch das kanadische Recht zwischen der Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Fragen und der tatsächlich mit dem Kind verbrachten Zeit, vergleichbar mit der deutschen Trennung von Sorge- und Umgangsrecht, wenn auch mit eigener Terminologie.
Werden deutsche und kanadische Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen gegenseitig anerkannt und vollstreckt?
Deutschland ist seit dem 1. Januar 2011 Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens (‘KSÜ’) von 1996, das Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung zwischen den Vertragsstaaten regelt. Kanada hat das KSÜ im Mai 2017 zwar unterzeichnet, bislang jedoch nicht ratifiziert. Das Übereinkommen ist zwischen Deutschland und Kanada damit nicht anwendbar.
Für die Anerkennung einer kanadischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung in Deutschland gilt deshalb die allgemeine Vorschrift des § 108 Abs. 1 FamFG: Ausländische Entscheidungen in Familiensachen werden grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt, sofern kein Anerkennungshindernis vorliegt, § 109 FamFG. Umgekehrt richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in Kanada nach dem Recht der jeweils zuständigen Provinz sowie den dort geltenden Grundsätzen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Mandanten von einer automatischen Anerkennung deutscher Sorgerechtsentscheidungen in Kanada ausgehen. Diese Annahme trifft, anders als im Verhältnis zu vielen europäischen Staaten, gerade nicht zu. Die konkrete Vorgehensweise sollte daher frühzeitig mit unserer Praxisgruppe für Familienrecht abgestimmt werden
Deutschland und Kanada: Fälle internationaler Kindesentführung
Unabhängig von der fehlenden KSÜ-Bindung Kanadas sind Deutschland und Kanada beide Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Kanada oder von Kanada nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.
Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung nach Kanada) leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.
In Kanada besteht keine bundesweit einheitliche Zuständigkeitskonzentration für HKÜ-Verfahren. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtssystem der jeweiligen Provinz (anders als in Deutschland – hier weist § 12 IntFamRVG derartige Angelegenheiten je einem Amtsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk zu). Welches Gericht im Einzelfall angerufen werden muss, sollte vor Verfahrenseinleitung geklärt werden.
Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden.
Deutsch-kanadische Sorgerechts- und Umgangsfälle folgen zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen, die sich in zentralen Punkten nicht ohne Weiteres decken, etwa bei der Anerkennung von Entscheidungen. Wer mit einer solchen Konstellation konfrontiert ist, sollte die eigene Position frühzeitig rechtlich einordnen lassen, bevor Fristen versäumt oder Anträge bei der falschen Stelle gestellt werden. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven berät zu Zuständigkeit, Anerkennung und zum Rückführungsverfahren nach dem HKÜ im Fall einer Kindesentführung. Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir ordnen Ihre Situation ein und zeigen Ihnen die bestehenden Handlungsmöglichkeiten auf.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum deutsch-kanadischen Sorgerecht
Nein. Kanada hat das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) bislang nur unterzeichnet, nicht ratifiziert. Das Übereinkommen ist im Verhältnis zu Kanada daher nicht anwendbar. Ob und wie eine deutsche Entscheidung in Kanada durchgesetzt werden kann, richtet sich nach dem Recht der zuständigen Provinz und sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Seit der Reform des Divorce Act zum 1. März 2021 ersetzen diese Begriffe die früheren Bezeichnungen ‘Custody’ und ‘Access’. ‘Decision-Making Responsibility’ betrifft die Befugnis, wesentliche Entscheidungen für das Kind zu treffen, ‘Parenting Time’ die Zeit, die das Kind bei einem Elternteil verbringt.
In diesem Fall kann ein Antrag auf Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gestellt werden, dessen Vertragsstaaten sowohl Deutschland als auch Kanada sind. Zuständig auf deutscher Seite ist das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und im weiteren Verfahren.
Nein. Eine Entscheidung über die Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ ist ausdrücklich keine Entscheidung über das Sorgerecht in der Sache (Art. 19 HKÜ). Das Verfahren stellt nur sicher, dass die Sorgerechtsfrage am ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes geklärt wird. Über das Sorgerecht selbst entscheidet anschließend das dortige zuständige Gericht.

Praxisgruppe für Familienrecht
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