Deutsch-Kanadisches Familienrecht | Sorge- und Umgangsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

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Durch den Anstieg von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten nehmen auch familienrechtliche Konflikte mit internationalem Charakter zu. Typische Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wie beispielsweise “Wer darf das Kind wann und wie lange sehen?”, die bereits innerhalb eines Landes schwierig zu klären sein können, erlangen bei grenzüberschreitenden Konstellationen ein noch größeres Gewicht. Der folgende Beitrag beleuchtet Konstellationen, in denen das deutsche und das kanadische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.

Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven gewährleisten Expertise bei der Bearbeitung internationaler Familienrechtsfälle ebenso wie zuverlässigen Rechtsbeistand bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- oder Umgangsrechtsregelungen sowie in Fällen internationaler Kindesentführung. Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven umfassende Rechtsdienstleistungen an, die passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Mandanten zugeschnitten sind.

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Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland

Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:

Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland

Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei dient das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als die wichtigste Richtschnur.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.

Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
  • Tod eines Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personalausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Das Umgangsrecht in Deutschland

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:

  • Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
  • Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
  • Wo geht das Kind zur Schule?
  • Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
  • Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?

Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.

Das Sorge- und Umgangsrecht | Kanada

Auch im kanadischen Familienrecht stellt das Kindeswohl die wichtigste Richtschnur dar, anhand derer jede Sorge- und Umgangsrechtsregelung gemessen wird. Nach kanadischem Recht wird beim Sorgerecht unterschieden zwischen:

  • “Sole Custody”, dem alleinigen Sorgerecht, bei dem ein Elternteil sowohl das rechtliche als auch das physische Sorgerecht innehat.

Das rechtliche Sorgerecht umfasst das Recht, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen (beispielsweise in Fragen der Bildung oder der Gesundheitsversorgung).

Das physische Sorgerecht wiederum befasst sich mit den Fragen rund um den Wohn- bzw. Aufenthaltsort und die tägliche Betreuung des Kindes. Im Rahmen des alleinigen Sorgerechts hat der andere Elternteil zwar noch die Möglichkeit des Umgangs mit dem Kind, aber keinerlei Mitspracherecht bei den wichtigen Entscheidungen für das Kind.

  • “Joint Custody”, dem gemeinsamen Sorgerecht, bei dem beide Elternteile das Sorgerecht und die Entscheidungsbefugnis innehaben. Im Rahmen einer gemeinsamen Sorgerechtsvereinbarung kann das Kind überwiegend bei einem Elternteil leben, jedoch haben beide Elternteile dasselbe Mitspracherecht bezüglich wichtiger Entscheidungen für das Kind.
  • “Split Custody”, dem geteilten Sorgerecht, bei dem Kinder unter den Elternteilen “aufgeteilt” werden. Diese Vereinbarungen sind selten, da sie für die Geschwisterkinder wie auch die Elternteile emotional belastend sein können.

Auch das kanadische Familienrecht unterscheidet das Sorgerecht vom Umgangsrecht (“access to the child”). Das Umgangsrecht umfasst das elterliche Recht Zeit mit dem Kind zu verbringen, mit ihm zu kommunizieren sowie über wichtige Entscheidungen bezüglich des Kindes informiert zu werden.

Im Falle einer Trennung obliegt es zunächst den Eltern eine Einigung über die elterliche Sorge und den Umgang mit dem Kind zu treffen. Können die Eltern keine Einigung erreichen, so wird eine Regelung durch das zuständige Familiengericht oder einen Mediator getroffen.

Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen bzw. kanadischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen

Sowohl Deutschland als auch Kanada sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise Kanada) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidungen auch in Kanada anerkannt und vollstreckt werden können.

Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland nach Kanada verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung in Kanada einer Vollstreckbarerklärung. Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem Gerichtsstaat (also im Beispielsfall in Deutschland) hatte.

Deutschland und Kanada: Fälle internationaler Kindesentführung

Neben dem KSÜ sind Deutschland und Kanada auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Kanada oder von Kanada nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.

Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung nach Kanada leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.

In Kanada gibt es keine sogenannte Zuständigkeitskonzentration bei Fragen der internationalen Kindesentführung (anders als in Deutschland – hier weist das  IntFamRVG derartige Angelegenheiten je einem Amtsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk zu). Daher empfiehlt es sich, für komplexe HKÜ-Verfahren nicht ein District Court (Amtsgericht), sondern ein Federal Court (Bundesgericht) anzurufen.

Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden.

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