Visum und Aufenthaltserlaubnis für Profifußballer in Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Visum und Aufenthaltserlaubnis für Profifußballer in Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Der Wechsel eines ausländischen Profifußballers zu einem deutschen Verein ist regelmäßig an eine enge zeitliche Taktung gebunden. Zwischen Vertragsunterschrift und Spielberechtigung liegen häufig nur wenige Wochen, in denen sämtliche aufenthaltsrechtlichen Formalitäten abgeschlossen sein müssen. Für Vereine, die Spieler aus Staaten außerhalb der Europäischen Union verpflichten, stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welches Visum und welche Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind und wie sich das Verfahren so gestalten lässt, dass der Spieler rechtzeitig zum Trainingsauftakt oder vor Ablauf des Transferfensters einsatzbereit ist. Da Transferverhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntgabe meist vertraulich bleiben müssen, kommt es dabei zusätzlich auf eine diskrete Abwicklung des Visumverfahrens an.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte vertritt mehrere Erstliga-Vereine der Fußball-Bundesliga und kümmert sich im Rahmen von Spieler-Transfers regelmäßig um die zügige Erledigung der erforderlichen Visa-Verfahren, von der ersten Prüfung der Voraussetzungen bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Gepflogenheiten der Sportbranche sind unseren Rechtsanwälten aus der laufenden Beratungspraxis vertraut.

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Unsere Dienstleistungen rund um die Aufenthaltserlaubnis für Profifußballer

Vertretung und Beratung
  • Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor Vertragsunterzeichnung
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Unterstützung bei der Anerkennung sportlicher Qualifikationen durch den zuständigen Spitzenverband
  • Beantragung des nationalen Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
  • Begleitung bei der Umwandlung des Visums in die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
  • Unterstützung beim Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern
  • Laufende Beratung während der Vertragslaufzeit, etwa bei Verlängerung, Vereinswechsel oder Niederlassungserlaubnis

Welche Spieler benötigen ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis?

Ob ein Spieler ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, richtet sich zunächst nach seiner Staatsangehörigkeit. Spieler aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus der Schweiz genießen Freizügigkeit und benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt. Spieler aus sogenannten Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb dieses Kreises, müssen dagegen vor der Einreise ein nationales Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen, das nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wird (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG). Unsere Rechtsanwälte für Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht prüfen für jeden Spieler individuell, welches Verfahren im konkreten Fall einschlägig ist. Für andere Sportarten sowie für Trainer gelten dieselben aufenthaltsrechtlichen Grundlagen.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Die aufenthaltsrechtliche Grundlage für die Beschäftigung von Berufssportlern bildet § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 22 BeschV. Danach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung dies vorsieht. Für Berufssportler und Berufstrainer trifft § 22 Nr. 4 BeschV eine solche Regelung: Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschäftigung zustimmungsfrei möglich. Die Ausländerbehörde muss also keine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, was das Verfahren gegenüber anderen Beschäftigungszwecken spürbar beschleunigt. Liegen die Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 BeschV im Einzelfall nicht eindeutig vor, kann stattdessen eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

Voraussetzungen im Überblick

Für die zustimmungsfreie Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Nr. 4 BeschV müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ein wirksamer Arbeitsvertrag mit einem deutschen Sportverein oder einer vergleichbaren, am Wettkampfsport teilnehmenden Einrichtung.
  • Ein Mindestgehalt von 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – die jährlich angepasste Schwelle liegt 2026 bei etwa 4.225 Euro brutto im Monat.
  • Eine Bestätigung des zuständigen deutschen Spitzenverbands (für den Fußball der Deutsche Fußball-Bund (DFB) als DOSB-Mitgliedsverband) im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund über die sportliche Qualifikation des Spielers.
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach 5 AufenthG, insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ein gültiger Pass.
  • Der Spieler hat das 16. Lebensjahr vollendet.

Schlun & Elseven prüft für Vereine bereits vor Vertragsunterzeichnung, ob die Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 BeschV im Einzelfall erfüllt sind, und bereitet die erforderlichen Nachweise vor. Lassen Sie die Voraussetzungen für den geplanten Transfer frühzeitig durch unser Team prüfen. Insbesondere die Gehaltsschwelle und die rechtzeitige Einholung der DFB-Qualifikationsbestätigung entscheiden häufig darüber, ob das Verfahren zustimmungsfrei und damit spürbar schneller abläuft.

Ablauf des Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahrens

Von der Vertragsunterschrift bis zur Spielberechtigung durchläuft ein Transfer regelmäßig fünf Schritte:

  • Vorbereitung: Prüfung, ob das vereinbarte Gehalt die Schwelle des § 22 Nr. 4 BeschV erreicht, und rechtzeitige Einholung der Qualifikationsbestätigung durch den DFB.
  • Visumantrag: Der Spieler beantragt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimat- oder Wohnsitzstaat ein nationales Visum (Kategorie D) zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
  • Einreise und Anmeldung: Nach erteiltem Visum reist der Spieler ein und meldet seinen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde an.
  • Umwandlung in die Aufenthaltserlaubnis: Bei der örtlichen Ausländerbehörde am Sitz des Vereins wird das Visum in eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit umgewandelt.
  • Spielberechtigung: Erst mit einem gültigen Aufenthaltstitel kann der Verein die Spielberechtigung bei den zuständigen Fußballverbänden beantragen.

Für kurze Probetrainings ohne Vergütung durch den deutschen Verein kann unter Umständen ein Schengen-Visum genügen. Sobald jedoch ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Verein geschlossen wird, ist stets ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit erforderlich. Eine Einreise ohne das erforderliche Visum lässt sich in solchen Fällen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nachträglich heilen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). In der Praxis der Ausländerbehörden wird diese Ausnahme bei Beschäftigungszwecken jedoch restriktiv gehandhabt. Vereine sollten sich hierauf nicht verlassen und das Visumverfahren konsequent vor der Einreise durchlaufen.

Besonderheiten während der Transferperioden

Da Transferfenster zeitlich eng begrenzt sind, entscheidet häufig die Geschwindigkeit des Visumverfahrens darüber, ob ein Spieler fristgerecht zur Verfügung steht. Engpässe entstehen in der Praxis vor allem bei der Terminvergabe der Auslandsvertretungen und bei den Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden. Vereine sind daher gut beraten, das Verfahren bereits parallel zu den Vertragsverhandlungen vorzubereiten, damit nach Vertragsunterschrift keine Zeit durch das Zusammenstellen von Unterlagen verloren geht.

In der Beratungspraxis von Schlun & Elseven zeigt sich regelmäßig, dass Vereine, die Visum- und Qualifikationsunterlagen bereits während der Vertragsverhandlungen vorbereiten lassen, deutlich seltener von Terminengpässen bei Auslandsvertretungen betroffen sind. Auch die vertragliche Gestaltung kann Vereine gegen Verzögerungen im Verfahren absichern, etwa durch eine aufschiebende Bedingung bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.

Familiennachzug für Spieler und ihre Angehörigen

Verlegt ein Spieler seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie nach Deutschland, können Ehegatten und minderjährige ledige Kinder im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Anträge werden in der Regel zeitnah zum Visumverfahren des Spielers gestellt, damit die Familie möglichst gemeinsam einreisen kann. Für den Familiennachzug des Ehepartners gelten eigene Nachweispflichten, etwa zum gesicherten Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven stimmen diese Anträge zeitlich mit dem Visumverfahren des Spielers ab.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahren für Profifußballer

Schlun & Elseven Rechtsanwälte begleitet Fußballvereine von der ersten Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und unterstützt dabei auch den Spieler und dessen Familie während des gesamten Verfahrens. Lassen Sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen eines geplanten Transfers frühzeitig prüfen, damit Vertragsunterschrift und Spielberechtigung nicht an vermeidbaren Verzögerungen scheitern. Nehmen Sie für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls Kontakt zu unserem Team auf.

Für grenzüberschreitende Personaleinsätze außerhalb des Profisports berät die Kanzlei auch zum Internationalen Personalaustausch für Unternehmen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Aufenthaltserlaubnis für Profifußballer

Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit des Spielers. Spieler aus der EU, dem EWR und der Schweiz reisen ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis ein und melden lediglich ihren Wohnsitz an. Bei allen anderen Staatsangehörigkeiten ist das vollständige Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahren zu durchlaufen. Wir prüfen das für jeden Transfer im Voraus.

Das hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: der Terminverfügbarkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung und der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde. Je früher die Unterlagen vollständig vorliegen, desto eher lässt sich das Verfahren innerhalb des Transferfensters abschließen.

Nicht automatisch. Ein neuer Arbeitsvertrag bedeutet grundsätzlich auch eine neue Prüfung der Voraussetzungen nach § 22 Nr. 4 BeschV durch die Ausländerbehörde. Wir begleiten sowohl den aufnehmenden als auch den abgebenden Verein durch diesen Schritt.

Im Idealfall parallel zu den Vertragsverhandlungen, nicht erst nach der Unterschrift. Da die Terminvergabe bei Auslandsvertretungen und die Bearbeitungszeit der Ausländerbehörden die größten Zeitrisiken darstellen, lassen sich Verzögerungen am wirksamsten vermeiden, wenn Unterlagen und Qualifikationsbestätigung schon vor Vertragsabschluss vorbereitet werden.

Ja. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder können im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Anträge stimmen wir zeitlich mit dem Visumverfahren des Spielers ab, damit die Familie möglichst gemeinsam einreisen kann.

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