Die moderne Arbeitswelt begünstigt die grenzüberschreitende Migration, wodurch es zu einer zunehmenden Internationalisierung von Familien kommt. Folglich gehören Angelegenheiten internationalen Umgangs- und Sorgerechts immer häufiger zur Praxis eines Rechtsanwalts für Familienrecht.

Selbst wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt und in einem anderen Land lebt, steht in der Regel ein Umgangsrecht dem anderen Elternteil zu. Die Rechtslage wird durch die Tatsache verkompliziert, dass das gesetzliche Sorgerecht – über die Eltern hinaus – auch anderen Familienangehörigen zustehen kann. Um hier eine dauerhaft tragfähige Lösung zum Wohle der Kinder zu erreichen, empfiehlt sich in einer solchen Situation der Rechtsbeistand eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet umfassende Unterstützung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere solchen, die einen internationalen Aspekt aufweisen. Unsere Anwälte verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um diese emotional fordernde Situation für Sie und Ihre Familie so angenehm wie möglich zu gestalten.

Sollten Sie Fragen zum Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch zu anderen familienrechtlichen Angelegenheiten haben und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir setzen uns für Sie ein!

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Sie kompetent in allen Fragen des Familienrechts. Unsere Familienanwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Familienrecht..

Familienrecht bezüglich des elterlichen Sorgerecht

In Fällen, in denen das Kind den gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat, gilt das deutsche Familienrecht. Darin liegt grundsätzlich keine Diskriminierung, wenn die Eltern selbst nicht deutsche Staatsbürger sind.

Das gemeinsame Sorgerecht wird den Eltern in der Regel zugesprochen, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind oder kurz danach heiraten. Die Mutter erhält jedenfalls das Sorgerecht bei der Geburt des Kindes. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, kann der Vater das Sorgerecht beantragen. Das Dokument, welches das gemeinsame Sorgerecht gewährt, ist von beiden Elternteilen beim Jugendamt mit der Statusangabe des gemeinsamen Sorgerechts zu unterzeichnen.

Teilen sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so haben beide das Mitspracherecht bei wichtigen Angelegenheiten und wesentlichen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Eine solche Angelegenheit liegt bei dem Umzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland vor. Wird der andere Elternteil vor einer solchen wesentlichen Entscheidung nicht hinzugezogen, kann dies zu einem rechtlichen Fall internationaler Kindesentführung führen. Sollte der Umzug ins Ausland für einen Elternteil anstehen, können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte für Familien-, Ausländer- und Aufenthaltsrecht wenden. Wir klären Sie über sämtliche für Ihre Situation relevanten Aspekte des Sorge- und Umgangsrechts auf, um gemeinsam mit Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, so ist grundsätzlich keine Rücksprache mit dem anderen Elternteil erforderlich. Die Familiengerichte sind der Ansicht, dass der Elternteil, dem sie das alleinige Sorgerecht zugesprochen haben, am geeignetsten dafür ist, die wesentlichen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Das Fehlen eines Sorgerechts bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dem anderen Elternteil kein Umgangsrecht mehr zusteht. Auch beim Umzug des allein sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland erlischt das Umgangsrecht nicht. Im Gegenteil, die Verantwortung und Verpflichtung des Elternteils, eine Verbindung zum Kind herzustellen, ebenso wie das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu beiden Eltern bleiben bestehen.


Europäisches Recht bezüglich des elterlichen Sorgerechts

Auch die Regelungen der Europäischen Union legen beim elterlichen Sorgerecht den Schwerpunkt auf das Kindeswohl, worunter im Allgemeinen die Sorge und der Umgang durch beide Elternteile verstanden wird. Das bedeutet wiederum nicht, dass dies ein uferloses, nicht einschränkbares Recht darstellt. Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es, wie auch im deutschen Familienrecht, erlaubt Regelungen darüber zu treffen, wann die Einschränkung des Sorge- und Umgangsrechts dem Wohl des Kindes dienen kann. Dies kann je nach Einzelfall und Rechtsordnung zu unterschiedlichen Grenzen für die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung führen. Insbesondere in Fällen, in denen das Kind grob vernachlässigt oder gar misshandelt wurde kann den Eltern der Entzug des Sorge- und Umgangsrechts bevorstehen.

Die EU-Verordnung 2201/2003 betont die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen, die von den anderen Familiengerichten der europäischen Mitgliedstaaten getroffen werden. So sind familienrechtliche Entscheidungen eines Gerichts in Portugal beispielsweise auch in Deutschland anzuerkennen. Die Entscheidung darüber welches Gericht für Sorgerechtsanliegen der Eltern zuständig ist, hängt davon ab, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn das Kind beispielsweise in Deutschland geboren wurde, aber im entscheidungserheblichen Zeitraum in Spanien lebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind die spanischen Familiengerichte zuständig.

Verstößt die die familienrechtliche Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates gegen das Unionsrecht oder die öffentliche Ordnung der EU, kann der Fall bis zum Europäischen Gerichtshof gelangen und dieser dann über den Fall neu entscheiden.


Internationale familienrechtliche Bestimmungen

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung soll sicherstellen, dass das Sorgerecht und das Umgangsrecht zwischen den Vertragsstaaten respektiert und anerkannt wird. Die Vertragsstaaten sind in einer umfangreichen Liste aufgeführt, darunter alle EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Russland und China. Die Bestimmungen innerhalb dieser Rechtsordnungen unterscheiden sich jedoch deutlich hinsichtlich der geltenden Anforderungen im Familienrecht.

Kontaktieren Sie uns in Ihrem Sorgerechtsfall gerne direkt, damit wir Sie auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Staates bzw. der jeweiligen Rechtsordnung beraten können.

Die Haager Konvention zum Schutz von Kindern enthält weitere Regeln und Richtlinien über das familiengerichtliche Verfahren und die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte. Zudem beinhaltet es Leitlinien für die Durchsetzung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen gegenüber den Rechtsordnungen der anderen Vertragsstaaten.

Diese Hinweise sind insbesondere für die Fälle von wesentlicher Bedeutung, in denen ein Staat involviert ist, der dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist. Dann ist außerdem eine professionelle Rechtsberatung und -vertretung dringend zu empfehlen.


Wem steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu?

Neben den Eltern haben auch andere Familienmitglieder nach dem deutschen Familienrecht ein eigenständiges Umgangsrecht. Dies ist in § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, in dem es heißt:

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge      Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial- familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.“

In ausländischen Rechtsordnungen kann sich die Rechtslage zu Umgangsrechten von Familienangehörigen anders gestalten. Im Unionsrecht wurde die Verordnung 2201/2003 erlassen, welche das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder innerhalb der Europäischen Union betrifft. Danach entscheiden bei Fragen, die das Umgangsrecht der Großeltern zum Kind betreffen, die Gerichte des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch auf europäischer Ebene liegt der Fokus darauf, was im besten Interesse des Kindes sein dürfte.

In einer entsprechenden Gerichtentscheidung wurde betont, dass die Verordnung nicht darauf abzielt, die Personen einzuschränken, für die grundsätzlich ein Umgangsrecht besteht. Andere Familienangehörige bzw. Personen mit sozial-familiärer Beziehung zum Kind können ein Umgangsrecht beantragen und sich an die jeweils zuständigen Gerichte der Europäischen Union wenden.


Recht auf Kindesumgang: Wie man bei internationalen Fällen vorgeht

Familienrechtliche Angelegenheiten stellen oft große Herausforderungen dar und sind in der Regel von sehr persönlicher Natur. Die Beziehung zwischen den Eltern kann kompliziert sein, was noch problematischer wird, wenn diese in verschiedenen Ländern leben. Im Mittelpunkt aller Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht muss immer das Wohl des Kindes stehen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der andere Elternteil das Kind vernachlässigt oder misshandelt oder sind andere Anzeichen erkennbar, dass er nicht im besten Interesse des Kindes handelt, ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu konsultieren.

In anderen Situationen raten wir jedoch zu einem einvernehmlichen Vorgehen bei der Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht. Im Gegensatz zu Situationen, in denen beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht die Entscheidung, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen, einseitig treffen. In solchen Situationen raten wir zu einem offenen Dialog mit dem anderen Elternteil und einer Begründung und Erklärung für den angestrebten Umzug ins Ausland. Dann können Sie gemeinsam eine Vorgehensweise herausarbeiten, wie das gegenseitige Umgangsrecht auch über die Ländergrenzen hinaus umgesetzt werden kann.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der heutigen digitalisierten Welt mit vielen Technologien und Plattformen (wie Skype) die Möglichkeit besteht, von überall auf der Welt mit Ihren Kindern regelmäßig in Kontakt zu treten. Das Besuchsrecht kann außerdem durch im Voraus festgelegte Zeiten realisiert werden.

Durch die Zusammenarbeit der Eltern kann dafür gesorgt werden, dass das Kind den Elternteil mit Umgangsrecht besuchen kann und umgekehrt. So kann die familiäre Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechterhalten werden, auch wenn der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht die wesentlichen Entscheidungen im Leben des Kindes trifft. Dies ist grundsätzlich eine Vorgehensweise, die im besten Interesse des Kindes liegt.


Schlun & Elseven: Umfassende Unterstützung im Familienrecht

Internationale Fälle im Familienrecht stellen aufgrund ihrer Komplexität nicht selten eine erhebliche juristische Herausforderung dar. Daher ist es zu empfehlen einen sachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu haben, der Ihnen in diesen komplizierten Situationen mit internationalem Bezug beratend zur Seite steht.

Sollten Sie weitere Informationen oder eine fachkundige Vertretung im Bereich des internationalen Sorge- und Umgangsrecht benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Rechtsteam freut sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.