Das Vander-Elst-Visum stellt eine einzigartige Option für Unternehmen dar, Arbeitnehmer aus Drittstaaten temporär in ein EU-Mitgliedsland zu entsenden, ohne dass diese dort ein Arbeitsvisum benötigen. Auf diese Weise können die Mitarbeiter sich in Deutschland rechtmäßig aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Benannt nach dem niederländischen Gerichtsverfahren um den Unternehmer Vander Elst, basiert diese Regelung auf den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Da die Voraussetzungen nicht gesetzlich geregelt sind, sondern auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs basieren, ist eine sorgfältige Rechtsexpertise für die erfolgreiche Beantragung unerlässlich.
Ganz gleich, ob Sie ein Unternehmen sind, das qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland holen möchte, oder eine Einzelperson, die in Deutschland arbeiten und leben möchte – unsere Anwälte sorgen dafür, dass Sie Ihre Ziele schnell und komplikationslos erreichen. Wir beraten Sie zu den Anforderungen und Ihren Möglichkeiten und übernehmen für Sie die gesamte Antragstellung ebenso wie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, damit es zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.
Anwendungsbereich
Ein Vander-Elst-Visum kommt für Antragsteller in Betracht, die
- Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Union sind,
- in einem EU-Mitgliedsstaat ordnungsgemäß beschäftigt sind (dabei gibt es keine Anforderungen an die Vorbeschäftigungszeit) und
- in Deutschland eine vorübergehende Dienstleistung erbringen sollen, während sie weiterhin bei dem entsendenden Arbeitgeber beschäftigt sind.
Antragsteller, die in dem EU-Entsendeland eine langfristige Aufenthaltserlaubnis besitzen, benötigen kein Vander-Elst-Visum, um in Deutschland eine vorübergehende Dienstleistung zu erbringen, sofern der Aufenthalt nicht 3 Monate innerhalb eines Jahres übersteigt. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten ist jedoch weiterhin ein Visum erforderlich. Neben dem Vander-Elst-Visum kann es erforderlich sein, eine andere Form des Visums zu beantragen. Für die Einreise nach Deutschland kommen folgende Visa in Betracht:
- Schengen-Visum
- Visum zur Arbeitsplatzsuche
- Working-Holiday-Visum
- Geschäftsvisum | Business Visa
- Visum zur medizinischen Behandlung
Unser Team für Aufenthaltsrecht berät Sie umfassend über die Unterschiede der einzelnen Visa und zeigt Ihnen auf, welches das passende für Ihr Vorhaben ist.
Die Beantragung
Die Beantragung erfolgt bei der deutschen Auslandsvertretung im Entsendeland. Voraussetzung für die Beantragung sind, dass
- der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und in einem Unternehmen innerhalb der EU beschäftigt ist,
- eine Arbeitserlaubnis besitzt und,
- dass, wenn er keine langfristige Arbeitserlaubnis hat, die geplante Dienstleistungserbringung in Deutschland 3 Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt.
Eine illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften wird streng bestraft – der Rechtsrahmen sieht in einigen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe vor.
Abgrenzung
Die Vielzahl von Aufenthaltstiteln und Visa in Deutschland, die zudem durch europäische Gesetze beeinflusst werden, kann schnell für Verwirrung sorgen. Das Vander-Elst-Visum ist insbesondere von der ICT-Karte und der deutschen Grenzgängerkarte abzugrenzen.
ICT-Karte
Die ICT-Karte nach § 19 AufenthG ermöglicht es Unternehmen, ihre Auszubildenden, Fach- oder Führungskräfte, die normalerweise in einer Branche außerhalb der EU arbeiten, zeitweise in eine Zweigstelle nach Deutschland zu versetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer bereits 6 Monate in dem Unternehmen angestellt ist. Eine ICT-Karte ist bis zu drei Jahre lang gültig.
Grenzgängerkarte (Border Crossing Certificate)
Mit der Grenzgängerkarte ist es Drittstaatenangehörigen, die in einem an Deutschland grenzenden Nachbarstaat einen dauerhaften Aufenthaltstitel haben, gestattet, einer Beschäftigung oder einem Studium in Deutschland nachzugehen.
Hintergrund des Vander-Elst Visums
Das Vander-Elst-Visum beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (ECLI:EU:C:1994:310). Der belgische Staatsangehörige Raymond Vander Elst, der zu der Zeit in Brüssel ein Spezialabbruchunternehmen führte und dort seit Jahren u. a. marokkanische Staatsangehörige beschäftigte, die sich rechtmäßig in Belgien aufhielten und eine belgische Arbeitserlaubnis hatten, wandte sich gegen die französische Behörde Office des migrations internationales. Zur Durchführung von Arbeiten auf französischem Gebiet entsandte der Kläger eine Gruppe seiner Arbeitnehmer, zu der auch die marokkanischen Staatsangehörigen zählten. Bei einer Kontrolle der Baustelle wurde festgestellt, dass die marokkanischen Staatsangehörigen keine französische Arbeitserlaubnis besaßen. Ein darauffolgender Rechtsstreit wurde dem EuGH vorgelegt, der feststellte, dass die französischen Vorschriften einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen. Dies wird verdeutlicht in Randnummer 15 des Urteils:
So hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag darstellt.
Damit hat der EuGH festgestellt, dass grundsätzlich keine Beschränkungen in Form von Genehmigungen oder Visa notwendig sind, um kurzfristige Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen. Visa, die daran anknüpfen, beziehungsweise darüber hinausgehen, werden demnach Vander-Elst-Visa genannt.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















