Deutsch-Britisches Familienrecht | Sorge- und Umgangsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

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Typische Fragestellungen des Sorge- und Umgangsrechts umfassen beispielsweise die Fragen danach, bei wem das Kind wohnen soll, wer das Kind wann und wie lange sehen darf und ob noch andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht mit dem Kind haben dürfen. Die Klärung dieser Fragen kann bereits Eltern, die in der derselben Stadt leben, vor logistische, aber auch rechtliche Hürden stellen. Allerdings werden Familienkonstellationen stetig moderner und haben somit auch immer häufiger einen grenzüberschreitenden Bezug. Zieht beispielsweise ein Elternteil nach der Trennung bzw. Scheidung (zurück) in ein anderes Land, wird die Klärung dieser Fragen komplizierter und bedarf einer umfassenden rechtlichen Beratung. Der folgende Beitrag beleuchtet solche Konstellationen, in denen das deutsche und das britische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.

Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven gewährleisten Expertise bei der Bearbeitung internationaler Familienrechtsfälle ebenso wie zuverlässigen Rechtsbeistand bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- oder Umgangsrechtsregelungen sowie in Fällen internationaler Kindesentführung. Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven umfassende Rechtsdienstleistungen an, die passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Mandanten zugeschnitten sind.

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Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland

Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:

Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland

Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei dient das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als die wichtigste Richtschnur.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.

Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
  • Tod eines Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personalausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Das Umgangsrecht in Deutschland

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:

  • Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
  • Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
  • Wo geht das Kind zur Schule?
  • Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
  • Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?

Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.

Das Sorge- und Umgangsrecht | Großbritannien

Wie im deutschen Familienrecht, so wird auch nach britischem Recht zwischen dem Sorge- und Umgangsrecht unterschieden. Zudem gilt sowohl für das Sorge- als auch für das Umgangsrecht stets das Kindeswohl als oberste Richtschnur. Das Kindeswohl wird dabei anhand des “best interests of the child”-Standards evaluiert.

Es gibt im Vereinigten Königreich die folgenden Formen der Ausgestaltung des Sorgerechts:

  • Zunächst wird zwischen dem rechtlichen und dem physischen Sorgerecht unterschieden:
    • Das rechtliche Sorgerecht (“legal custody”) umfasst dabei das Recht alle wichtigen Entscheidungen bezüglich der Erziehung des Kindes, wie beispielsweise die zu besuchende Schule, die Gesundheitsversorgung oder aber auch die Zugehörigkeit zu einer Religion, zu treffen.
    • Das physische Sorgerecht (“physical custody”) befasst sich wiederum mit den Fragen bezüglich des dauerhaften Wohn- oder Aufenthaltsortes des Kindes oder auch mit Fragen der täglichen Betreuung.
  • Das alleinige Sorgerecht (“Sole Custody” oder auch “Full Custody” genannt) liegt dann vor, wenn ein Elternteil allein sowohl das rechtliche als auch das physische Sorgerecht innehat.  Dies ist jedoch nicht der Regelfall – das alleinige Sorgerecht wird einem Elternteil beispielsweise dann ausgesprochen, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht mehr in der Lage ist sich um das Kind zu kümmern.
  • Am häufigsten üben Eltern das Sorgerecht gemeinsam (“joint custody”) aus. Dies muss nicht zwingend in einem 50:50-Verhältnis stattfinden, sondern kann – stets mit Rücksicht darauf, welche Lösung für das Kindeswohl am besten ist – individuell an jede familiäre Situation angepasst werden.

Zunächst obliegt es den Eltern das Sorge- und Umgangsrecht im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung zu klären. Wenn dies nicht gelingt, wird das zuständige Familiengericht eingeschaltet um eine sogenannte “child arrangement order” zu erlassen. In einer solchen “child arrangement order” wird sodann gerichtlich festgelegt, wo das Kind wohnt, wann und wie viel Zeit das Kind mit dem jeweiligen Elternteil (oder anderen wichtigen Bezugspersonen wie zum Beispiel den Großeltern) verbringt und ob/welche andere Umgangsformen (beispielsweise Videoanrufe) stattfinden (dürfen).  Child arrangement orders können auf Antrag durch das zuständige Familiengericht abgeändert werden. Dies kann notwendig werden, sollte ein Elternteil beispielsweise nicht mehr in der Lage sein sich um das Kind zu kümmern. Child arrangement orders, die spezifizieren bei welchem Elternteil das Kind lebt, gelten grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des betroffenen Kindes, wohingegen child arrangement orders, die spezifizieren wieviel Zeit das Kind mit dem anderen Elternteil verbringt, bis zum 16. Geburtstag gelten. Ist das Kind 16 Jahre alt, kann es selbst entscheiden, wie viel Umgang es mit demjenigen Elternteil haben möchte, bei dem es nicht lebt.

Das Umgangsrecht (“visitation right” oder auch “contact”) steht nach britischem Familienrecht demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind nicht lebt. Auch in Fällen des alleinigen Sorgerechts hat der andere Elternteil im Regelfall das Umgangsrecht mit dem Kind, außer dies ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Das Ausmaß des Umgangs ist auch individuell festzulegen und bezieht Faktoren wie die Bedürfnisse des Kindes, die Arbeitszeiten und Verfügbarkeiten der Eltern sowie etwaige schulische oder Freizeitaktivitäten des Kindes mit ein.

Großeltern haben nach britischem Familienrecht kein automatisches Umgangsrecht mit dem Kind, können dies jedoch beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen bzw. britischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen

Seit dem Brexit wird die Anerkennung und Vollstreckung von kindschaftsrechtlichen Entscheidungen nicht mehr durch das vereinfachte und standardisierte Verfahren gemäß der Brüssel IIa-Verordnung, sondern durch das KSÜ geregelt.  Sowohl Deutschland als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise im Vereinigten Königreich) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise in Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen auch im Vereinigten Königreich anerkannt und vollstreckt werden können.

Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland nach Großbritannien verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 26 Abs. 1 KSÜ einer Vollstreckbarerklärung. Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Kind dort zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (also im Beispielsfall in Deutschland) hatte.

Deutschland und Großbritannien: Fälle internationaler Kindesentführung

Neben dem KSÜ sind Deutschland und Großbritannien auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Großbritannien oder aus Großbritannien nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.

Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung in das Vereinigte Königreich) leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.

Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt. Das heißt, es kann im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig werden.

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