Zieht ein Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung von Deutschland nach Großbritannien oder umgekehrt, bestehen für die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zwei Rechtsordnungen nebeneinander: das deutsche Familienrecht und das englische bzw. walisische Kindschaftsrecht. Für die betroffenen Eltern stellen sich dabei zunächst dieselben Grundfragen wie im rein innerdeutschen Fall – bei wem das Kind wohnen soll, wer das Kind wann sehen darf und ob auch andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht haben. Hinzu kommt jedoch die Frage, welches Gericht zuständig ist und ob eine bestehende Entscheidung im jeweils anderen Staat überhaupt durchsetzbar ist. Maßgeblich sind hierfür vor allem das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) und, im Fall einer Kindesentführung, das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage in beiden Staaten sowie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen.
Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven bearbeiten regelmäßig Sorge- und Umgangsrechtsfälle mit Bezug zu Großbritannien – von der erstmaligen Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach einem Umzug bis zur Vollstreckung einer bestehenden Entscheidung im jeweils anderen Staat. Dabei arbeitet die Kanzlei bei Bedarf mit englischen Solicitors zusammen, etwa wenn eine “Child Arrangements Order” im Vereinigten Königreich beantragt werden muss. Auf Wunsch führen wir die Erstberatung auch auf Englisch durch.
Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland
Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:
Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland
Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.
Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei dient das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als die wichtigste Richtschnur.
Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.
Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.
In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:
- Übertragung der Alleinsorge auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen,
- Tod eines Elternteils,
- zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Fortbestand der gemeinsamen Sorge,
- tatsächliche Verhinderung des anderen Elternteils, die elterliche Sorge auszuüben.
Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst auch die Befugnis, dem Kind bestimmte Orte oder Kontakte zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.
Das Umgangsrecht in Deutschland
Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:
- Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
- Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
- Wo geht das Kind zur Schule?
- Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
- Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?
Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.
Das Sorge- und Umgangsrecht | Großbritannien
Anders als im deutschen Recht kennt das englische und walisische Familienrecht keine einheitliche Kategorie “Sorgerecht”, die sich in zwei Teile aufspaltet. Seit der Reform durch den Children Act 1989 existieren die Begriffe “legal custody” und “physical custody” nicht mehr als eigenständige Rechtskategorien; sie werden allenfalls noch umgangssprachlich verwendet. Maßgeblich sind stattdessen zwei eigenständige Konzepte:
- Die elterliche Verantwortung (“Parental Responsibility”) umfasst das Recht, wesentliche Entscheidungen zur Erziehung des Kindes zu treffen, etwa zur Schulwahl, zur medizinischen Versorgung oder zur religiösen Erziehung. Sie steht in der Regel beiden Elternteilen zu und besteht unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.
- Wo das Kind lebt und wie viel Zeit es mit welchem Elternteil verbringt, regelt die Familiengerichtsbarkeit über eine “Child Arrangements Order” nach Section 8 Children Act 1989. Sie unterscheidet zwischen der Anordnung, mit wem das Kind lebt (“lives with”), und der Anordnung, mit wem es Zeit verbringt (“spends time with”).
Wie im deutschen Recht gilt auch hier das Kindeswohl als oberste Richtschnur: Nach Section 1(1) Children Act 1989 ist das Kindeswohl (“welfare of the child”) bei jeder Entscheidung über die Erziehung des Kindes der maßgebliche Gesichtspunkt (“paramount consideration”).
Zunächst obliegt es den Eltern, diese Fragen im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung selbst zu klären. Gelingt dies nicht, entscheidet das zuständige Familiengericht. Eine “lives with”-Anordnung bleibt regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes bestehen. Eine “spends time with”-Anordnung endet dagegen grundsätzlich mit dem 16. Geburtstag. Eine Fortdauer bis zum 18. Geburtstag setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus (Section 9(6), 91(10) Children Act 1989). Eine hälftige Aufteilung der Zeit ist dabei nicht die Regel – maßgeblich ist stets, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Auch wenn ein Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, behält der andere Elternteil im Regelfall das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen (“spends time with”) – es sei denn, dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Das Ausmaß richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa den Bedürfnissen des Kindes, den Arbeitszeiten und Verfügbarkeiten der Eltern sowie schulischen oder außerschulischen Aktivitäten des Kindes.
Großeltern haben nach britischem Familienrecht kein automatisches Recht auf Umgang mit dem Kind, können eine entsprechende Anordnung jedoch beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen bzw. britischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen
Seit dem Brexit wird die Anerkennung und Vollstreckung von kindschaftsrechtlichen Entscheidungen nicht mehr durch das vereinfachte und standardisierte Verfahren gemäß der Brüssel IIa-Verordnung, sondern durch das KSÜ geregelt. Sowohl Deutschland als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise im Vereinigten Königreich) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise in Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen auch im Vereinigten Königreich anerkannt und vollstreckt werden können.
Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland nach Großbritannien verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 26 Abs. 1 KSÜ einer Vollstreckbarerklärung. Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Kind dort zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (also im Beispielsfall in Deutschland) hatte.
Ob im Einzelfall eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist und welches Gericht dafür zuständig ist, hängt von den Umständen des Falls ab. Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.
Deutschland und Großbritannien: Fälle internationaler Kindesentführung
Neben dem KSÜ sind Deutschland und Großbritannien auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland nach Großbritannien oder aus Großbritannien nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.
Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung in das Vereinigte Königreich) leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.
Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt. Das heißt, es kann im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig werden.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Mandanten den Antrag auf Rückführung zu spät stellen, weil zunächst versucht wird, eine Einigung auf privatem Weg zu erzielen. Da das HKÜ-Verfahren auf eine zügige Rückführung ausgelegt ist, kann bereits ein Zeitverlust von wenigen Wochen die Erfolgsaussichten beeinträchtigen.
Deutsch-britische Sorge- und Umgangsrechtsfälle unterscheiden sich von rein innerdeutschen Verfahren vor allem durch die Frage der internationalen Zuständigkeit und die grenzüberschreitende Durchsetzung bestehender Entscheidungen. Wer frühzeitig anwaltlichen Rat einholt, kann in vielen Fällen verhindern, dass sich Verfahren über mehrere Rechtsordnungen hinweg unnötig verzögern. Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven beraten Sie zu Ihrer konkreten Situation und den nächsten Schritten – unabhängig davon, ob Sie sich derzeit in Deutschland oder im Vereinigten Königreich aufhalten.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum deutsch-britischen Familienrecht
Nein. Da Deutschland und das Vereinigte Königreich beide Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens sind, kann eine deutsche Entscheidung im Vereinigten Königreich für vollstreckbar erklärt werden, statt ein komplett neues Verfahren einzuleiten. Ob und wie das im Einzelfall abläuft, sollte anwaltlich geprüft werden.
Das kann eine internationale Kindesentführung im Sinne des HKÜ darstellen. Der zurückbleibende Elternteil kann über das Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Rückführung stellen. Aufgrund der engen Fristen im Rückführungsverfahren sollte hier zügig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Nicht automatisch. Großeltern müssen beim zuständigen Familiengericht die Erlaubnis beantragen, überhaupt einen Antrag auf eine Umgangsregelung stellen zu dürfen.
Der Begriff bezeichnet das Recht, wesentliche Entscheidungen zur Erziehung des Kindes zu treffen – etwa zu Schule, Gesundheit oder Religion. Er ist von der Frage, bei wem das Kind wohnt, zu unterscheiden und steht in der Regel beiden Elternteilen zu.

Praxisgruppe für Familienrecht
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