Versorgungsausgleich: Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (Az.: 3 AZR 813/14) nunmehr klargestellt, dass die von einem Familiengericht festgelegte Berechnung des Versorgungsausgleiches auch für Arbeitsgerichte und Pensionskassen bindend ist.


Worum geht es bei dem Versorgungsausgleich?

Im Rahmen einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht in der Regel auch über den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche. Das Versorgungsausgleichsgesetz unterscheidet hierbei zwischen der internen (§ 10 VersAusglG) und der externen Teilung (§ 11 VersAusglG). Den Regelfall bildet die interne Teilung. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten ab. Beide erwerben dadurch bei dem Versorgungsträger eigene Anrechte.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 (Az.: 3 AZR 813/14)

Das Bundearbeitsgericht hatte nun über die Klage eines geschiedenen Ehemannes gegen seine Pensionskasse zu entscheiden, nachdem diese seine Betriebsrente gekürzt hatte:

Der Kläger bezog aus seiner 40-jährigen Tätigkeit bei einer Rundfunkanstalt eine Betriebsrente. Im Rahmen der Scheidung im Jahre 1992 wurde zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau der Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf das Abänderungsverlangen der Geschiedenen hin, legte das Familiengericht 2011 im Wege der internen Teilung eine gleich hohe ehezeitanteilige Rente in Höhe von 522,61 € für beide fest. Für den Kläger bedeutet dies aber eine Kürzung seiner monatlichen Betriebsrente in Höhe von 695,87 €. Der relativ hohe Differenzbetrag (173,26€) ist der Finanzierung der identischen Rente der geschiedenen Ehefrau sowie deren höheren Lebenserwartung geschuldet.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel ein, sondern klagte nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung vor dem Arbeitsgericht. Die über den Betrag von 522,61€ hinausgehende Kürzung seiner monatlichen Betriebsrente verstoße seiner Ansicht nach u.a. gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Kläger Einwendungen bezüglich des Versorgungsausgleichs und dessen Berechnung nur vor dem Familiengericht geltend machen kann und die beklagte Pensionskasse die Betriebsrente auch in höherem Umfang kürzen kann. Es sei alleine die Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.


Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gewährt Rechtsicherheit und ist deshalb zu begrüßen. Der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatte hat im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit seine Einwendungen gegen den Versorgungsausgleich und dessen Höhe geltend zu machen. Läge der Fall anders, müsste der Versorgungsträger aus dem rechtskräftigen familienrechtlichen Urteil den Ausgleich durchführen und ggf. nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren diesen Ausgleich gegenüber dem Verpflichteten erstatten. Der Versorgungsträger wäre dann dem Risiko einer erhöhten Leistungsverpflichtung ausgesetzt.