Eine der vielen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs war die Absage von Veranstaltungen in ganz Deutschland. Diese erfolgte, um zu verhindern, dass sich durch große Menschenansammlungen das Virus ungehindert ausbreiten kann. Die Bandbreite der abgesagten oder verschobenen Veranstaltungen reicht von kleinen Gemeindeversammlungen bis hin zu internationalen Großereignissen wie die olympischen Spiele  und die Fußball-Europameisterschaft. Die Kanzlei Schlun & Elseven beantwortet an dieser Stelle Ihre Fragen zur Haftung im Falle einer Stornierung und ob Sie einen Anspruch auf eine Rückerstattung haben oder ob eine Terminverschiebung der Veranstaltung ausreicht.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Welche Veranstaltungen sind abgesagt worden?

Zunächst wurden Veranstaltungen, die eine Teilnehmerzahl von 1000 Personen überschreitet, abgesagt. Die Maßnahme wurde ausgeweitet, sodass auch Veranstaltungen mit mehr als hundert Personen in geschlossenen Räumen oder fünfhundert Personen im Freien nicht mehr stattfinden dürfen. Veranstaltungen wie die Bundesligaspiele, andere Sportveranstaltungen, Musikkonzerte, Theateraufführungen, internationale Messen  wurden unter diesen Einschränkungen abgesagt.


Was passiert, wenn eine Veranstaltung aufgrund eines offiziellen Verbots nicht stattfinden kann?

Veranstalter von Konzerten und Großveranstaltungen haben sich zu den abgesagten Terminen geäußert und erklärt, dass sie die Veranstaltungen so lange verschoben  werden können, bis sichergestellt werden kann, dass eine Übertragung des Coronavirus ausgeschlossen werden kann. Derzeit ist es für viele Veranstalter nicht möglich, einen genauen Zeitraum zu nennen. Im Falle einer Terminaufschiebung wird den Besuchern die Möglichkeit angeboten den neuen Termin wahrzunehmen. Dies ist jedoch bei vielen Veranstaltungen nicht möglich, so dass eine Rückerstattung an die Kunden erforderlich ist. Dies hängt von der Art der Veranstaltung ab. Bei Ansprüchen auf zusätzlichen Schadenersatz können die Veranstalter “höhere Gewalt” geltend machen. Höhere Gewalt bezieht sich auf externe Ereignisse, die keiner  Kontrolle des Veranstalters unterliegen und die eine Durchführung dieser Veranstaltung beeinträchtigen. Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein Ereignis, das nicht vorhersehbar gewesen sein darf und nicht durch Maßnahmen des Veranstalters verhindert werden kann. Die Geltendmachung von höherer Gewalt beinhaltet jedoch den Nachweis, wie sich die Umstände auf die Veranstaltung ausgewirkt und zu ihrer Verschiebung geführt haben. Es  muss nachgewiesen werden, dass die vorliegen Umstände zur Absage der Veranstaltung geführt hat. Daher sind Fragen wie die Organisationsdaten der Veranstaltung von entscheidender Bedeutung. Ein weiterer Schutz der Veranstalter vor Schadenersatzforderungen besteht durch den Ausschluss der Leistungspflicht, der in § 275 BGB geregelt ist: “Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Sie können zwar weiterhin zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet sein, haften aber nicht für weitere Schäden, die durch die Absage der Veranstaltung entstehen.


Weitere Gründe für die Absage einer Veranstaltung

Eine Absage oder Verschiebung von Konzerten und Großveranstaltungen kann auch ohne die derzeitige Coronavirus-Pandemie durchgeführt werden. Veranstaltungen können aufgrund von Krankheiten des Künstlers oder aus vielen anderen Gründen abgesagt werden. Wenn eine Veranstaltung aufgrund einer offiziellen Anordnung der Regierung abgesagt werden muss, um die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern, ist es nicht das Verschulden des Veranstalters, dass diese nicht stattfinden konnte. Wenn die Veranstaltung jedoch aus reiner Vorsicht und ohne offizielle Regierungsanordnung abgesagt wurde, ist der Organisator verpflichtet, eine Rückerstattung für die Veranstaltung zu leisten und könnte je nach den Umständen des Falles für schadenersatzpflichtig befunden werden. Wenn der Organisator der Veranstaltung seine Mitarbeiter trotz Anzeichen einer Erkrankung mit dem Coronavirus weiterarbeiten ließ oder sich nicht an die offiziellen Richtlinien hielt, muss der Veranstalter dafür haften. In diesem Fall musste die Veranstaltung abgesagt werden, weil sich die Beteiligten mit dem Virus infiziert haben, aber der Veranstalter hätte einen Ausbruch möglicherweise verhindern können, wenn er früher gehandelt hätte.


Müssen Kunden eine Verschiebung statt einer Rückerstattung akzeptieren?

Wenn es sich um Veranstaltungen mit einem festen Termin handelt, muss der Kunde eine Verschiebung nicht akzeptieren. Besucher können eine Rückerstattung für die nicht stattgefundene Veranstaltung verlangen, da sie beispielsweise eine Terminverschiebung nicht wahrnehmen können. Schon jetzt ist es für die Veranstalter eine Herausforderung einen alternativen Termin zu wählen, da derzeit nicht bekannt ist, wann sie die Veranstaltung stattfinden lassen können. Wenn die Veranstaltung jedoch vor dem Kontaktverbot stattfand und der Kunde aus Angst, sich mit dem Virus zu infizieren, nicht an der Veranstaltung teilgenommen hat, haben sie möglicherweise keinen Anspruch auf Rückerstattung. Dies hängt natürlich von den Umständen des Falles und vom Ermessen des Veranstalters ab. In einigen Fällen wird eine Teilrückerstattung ermöglicht. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Kunde eine Dauerkarte für eine Fußballmannschaft hat und die Saison abgesagt wird. Wenn er aufgrund der Annullierung der Saison aufgrund des Coronaviruses nicht alle Fußballspiele, zu denen er berechtigt war, besuchen konnte, hätte er Anspruch auf eine Teilrückerstattung seiner Eintrittskarte, die sich nach der Anzahl der abgesagten Spiele richtet.


Wie kann im Fall einer Stornierung vorgegangen werden?

Im Falle der Absage von Veranstaltungen sollten die Veranstalter versuchen, die Veranstaltungen nach Möglichkeit zu verschieben, bis sich die Krise aufgelöst hat. Wenn Sie von der Absage aufgrund des Coronaviruses betroffen sind, finden Sie hier die Dienstleistungen, die unsere Rechtsanwälte anbieten:

  • Überprüfung von Verträgen: In diesem Fall prüfen wir insbesondere, ob und was unter die Klauseln über höhere Gewalt fällt,
  •  Wir untersuchen die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Annullierung geltend war, um festzustellen, welche Haftung besteht,
  •  Wir helfen Ihnen eine Lösung für auftretende Streitigkeiten zu finden,
  •  Wenn unseren Mandanten Unrecht widerfahren ist, werden wir ihre Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen,
  •  In Zukunft werden unsere Vertragsanwälte sicherstellen, dass künftige Verträge unter Berücksichtigung dieser Ereignisse entworfen werden,
  •  Unsere Anwälte überprüfen die Versicherungsklauseln für bestimmte Veranstaltungen oder Veranstaltungsorte.

Setzen Sie sich mit uns in Kontakt, um Ihren individuellen Sachverhalt zu besprechen und Sie über Ihre Möglichkeiten im Fall eines Rechtsstreits zu informieren.


Rechtsberatung bei Schlun & Elseven

Wir von Schlun & Elseven sind in deutschlandweit als Full-Service-Kanzlei tätig. Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat – und Firmenmandante. Vor diesem Hintergrund wird das COVID-19-Coronavirus zahlreiche Rechtsbereiche betreffen. Weitere Informationen zum Coronavirus erhalten Sie von dem Robert-Koch-Institut. Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen des COVID-19-Coronavirus auf Ihr Unternehmen oder andere rechtliche Fragen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unsere Büros befinden sich in Köln, Düsseldorf und Aachen, allerdings stehen wir auch telefonisch oder per Mail zur Verfügung.