Im Zuge der weiteren Ausbreitung des COVID-19-Coronavirus haben wir mehrere Anfragen von Kunden über die Möglichkeit einer Verlängerung ihrer deutschen Visa erhalten. Aufgrund der globalen Entwicklung der Krise müssen einige Einreisenden länger als geplant in Deutschland bleiben. Dies kann aufgrund einer COVID-19-Infektion, der Notwendigkeit einer Quarantäne / Selbstisolierung oder aufgrund von Maßnahmen ihrer Heimatländer vorliegen.
In diesem Artikel werden wir uns mit dem Thema befassen, wie Sie eine Verlängerung Ihres deutschen Visums in Anspruch nehmen können. Bei Bedarf steht Ihnen unser Team von erfahrenen Einwanderungsspezialisten zur Verfügung, um Ihnen die notwendige Unterstützung für einen reibungslosen Ablauf Ihres Antrags zu geben. Bitte nutzen Sie unsere Kontaktdaten, da wir telefonisch, per E-Mail und auf Wunsch auch per Videokonferenz erreichbar sind.


COVID-19: Maßnahmen gegen das Coronavirus

Das Coronavirus COVID-19 wurde jetzt offiziell zur Pandemie erklärt. Länder auf der ganzen Welt haben verschiedene Maßnahmen für das öffentliche Leben getroffen, um die weitere Ausbreitung zu verringern. Das COVID-19-Coronavirus beeinflusst jetzt jede Art der menschlichen Interaktion. Im Großen und Ganzen hat es die Wirtschaft stark getroffen und dazu geführt, dass Musikkonzerte, Filmpremieren und die großen Sportveranstaltungen weltweit verschoben wurden. Viele Länder haben Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Zu den Maßnahmen, die die Länder ergriffen haben, gehören unter anderem Reiseverbote ins In-und Ausland.

So haben die USA Reisenden aus der EU in die USA untersagt, die sich zuvor 14 Tage vor ihrer Ankunft in die USA in Europa befanden. Daher gelten die Beschränkungen nicht für US-Bürger, sondern auch unmittelbare Familienangehörige von US-Bürgern oder Personen mit rechtmäßigem ständigem Wohnsitz sind ebenfalls betroffen. Es gibt auch Einschränkungen für Reisen nach und von China, und es ist möglich, dass im Laufe der Entwicklung der Situation weitere Einschränkungen auftreten. Insbesondere Reisende aus Italien, Iran und Südkorea sehen sich mit Reisebeschränkungen konfrontiert. Für unsere Kunden, die aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind, kann diese Unsicherheit besonders beunruhigend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mit einem kurzfristigen Schengen-/Geschäftsvisum eingereist sind und nun möglicherweise eine unerwartete Visaverlängerung benötigen.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.


Aktualisierung – Oktober 2020

Da sich die Reisebeschränkungen, die auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Coronavirus-Krise galten, im Laufe der Zeit gelockert haben, kündigte die deutsche Regierung an, dass sie die Regelung zur Verlängerung des Aufenthalts von Personen mit Schengen-Visa in Deutschland nicht verlängern wird. Inhaber eines Schengen-Visums durften sich nach Ablauf ihres Schengen-Visums in Deutschland aufhalten, da sie nicht nach Hause zurückkehren konnten, als die Reisebeschränkungen weltweit galten. Die Regelung lief am 30. September aus, und kein Land verbietet seinen Bürgern derzeit die Rückkehr aus verschiedenen Teilen der Welt. Dies hat dazu geführt, dass seit Anfang Oktober erwartet wird, dass die Personen mit abgelaufenem Schengen-Visum nach Hause zurückkehren sollten.

Es ist jedoch nicht für jeden möglich, in sein Heimatland zurückzukehren. Wenn es in einem solchen Fall Gründe gibt, die Ihre Rückkehr in Ihr Heimatland verhindern, müssen Sie dies bekannt geben. Die Ankündigung der Regierung hebt die Pauschalvergütung für die Verlängerung des Schengen-Visums auf, aber Fälle können im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich mit unserem Ausländerrechtsteam in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Dokumente für die Verlängerung Ihres Schengen-Visums in Deutschland vorzubereiten. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Juristen bei der Vorbereitung Ihres Antrags ist die beste Chance auf Erfolg.

Die Gründe für eine Verlängerung werden weiter unten in diesem Artikel erläutert und sind auch auf unserer Seite “Schengen-Visum und seine Voraussetzungen” ausführlicher zu finden.


Aktualisierung – Juni 2020

Da die Realitäten der COVID-19-Coronavirus-Krise den Reiseverkehr nach wie vor beeinflussen und somit die in Deutschland ansässigen Schengen-Visuminhaber nach wie vor mit Reiseverboten und Flugbeschränkungen konfrontiert sind, hat die deutsche Regierung Maßnahmen in Bezug auf Schengen-Visa ergriffen. Durch den Einsatz einer Rechtsverordnung hat die deutsche Regierung die Verlängerung des Aufenthalts von Schengen-Visuminhabern in Deutschland ermöglicht. Im Einzelnen besagt diese Rechtsverordnung Folgendes:

Anwendbar auf: Inhaber eines Schengen-Visums, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in Deutschland aufhielten oder denen ein gültiges Schengen-Visum nach dem 17. März 2020 ausgestellt wurde und die nach Deutschland eingereist sind und sich am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten.

Die Dauer: Sie können sich von Juli bis zum 30. September 2020 in Deutschland aufhalten, ohne dass das Visum verlängert werden muss. Mit anderen Worten: Personen, auf die dies zutrifft, können sich bis zum 30. September in Deutschland aufhalten, ohne dass sie ihr Schengen-Visum verlängern müssen.

Beschäftigung: Die Rechtsverordnung erlaubt auch denjenigen, für die sie gilt, weiterhin in Deutschland zu arbeiten. Es handelt sich um eine Beschäftigung, die mit ihrem Schengen-Visum erlaubt ist. Diese Rechtsverordnung dehnt die Rechte der Inhaber nicht auf andere Beschäftigungsbereiche aus.

Durchreise: Für Personen mit einem gültigen Visum für den Aufenthalt in einem anderen Schengen-Land (z.B. Frankreich, Niederlande, Belgien usw.) ist die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Durchreise in ein anderes Schengen-Land (Österreich, Polen, Tschechien) möglich – vorausgesetzt,

Sie besitzen einen Titel für dieses andere Land. Dies erlaubt es dem Visuminhaber, sich maximal drei Tage in Deutschland aufzuhalten. Er sollte auch über Dokumente verfügen, die seine Absicht belegen, in das andere Schengen-Land einzureisen.
Wenn Ihr Fall nicht zu den hier genannten passt, wird dringend empfohlen, unser Einwanderungsteam zu kontaktieren! Sie müssen eine Verlängerung des Schengen-Visums beantragen, um sich legal in Deutschland aufzuhalten. Bitte kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich, damit wir Ihnen die nötige Unterstützung bieten können!

Wenn Sie sich außerdem nicht sicher sind, wie diese aktualisierten Anforderungen auf Ihre Situation zutreffen, wenden Sie sich direkt an uns. Es ist oft der Fall, dass persönliche Situationen nicht so einfach sind, wie hier angegeben werden kann. Vor diesem Hintergrund kann diese Rechtsvorschrift zwar den Anschein erwecken, dass nichts getan werden muss, aber eine falsche Auslegung oder Selbstgefälligkeit kann im weiteren Verlauf zu Problemen führen. Die schriftliche Bestätigung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, zukünftige rechtliche Probleme zu vermeiden. Wenn Sie also Schwierigkeiten in der Zukunft vermeiden wollen, empfiehlt es sich, einen Experten für Einwanderungsrecht zu kontaktieren.


Visa – Verlängerung aufgrund von COVID-19 Coronavirus

Mit Hilfe des Schengen-Visums oder des Geschäftsvisums kommen Reisen außerhalb der EU nach Europa und somit auch nach Deutschland. Das Visum ermöglichen einen kurzfristigen Besuch (höchsten 90 Tage) um eine Teilnahme an Geschäftskonferenzen und Treffen mit Kunden/Partnern (im Falle des Geschäftsvisums) bis zum Besuch von Freunden und Familie, aus medizinischen Gründen und für Sportveranstaltungen (im Falle des Schengen-Visums) abdecken zu können. Beide Visa sind sehr ähnlich und werden durch § 6 Aufenthaltsgesetz geregelt. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Verlängerung des Business- und des Schengen-Visums.


Gründe für die Verlängerung des Visums

Unter normalen Umständen kann die Verlängerung eines Geschäfts-/Schengen-Visums recht umständlich sein, und sie wird individuell beurteilt und genehmigt. Die derzeitige Situation stellt jedoch einen Ausnahmezustand dar. Im folgenden werden die sonstigen möglichen Gründe für eine Verlängerung aufgeführt:
Verspätete Einreise
Humanitäre Gründe
Höhere Gewalt
Persönliche Gründe

Der dritte hier aufgeführte Grund: “Höhere Gewalt” ist derjenige, der im Vordergrund steht. Höhere Gewalt bedeutet , dass die Situation außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegt. Es handelt sich um eine Störung aufgrund eines Ereignisses, welches die betreffende Person nicht vorhersehen konnte. Normalerweise ist sie für Kriegsausbrüche, Naturkatastrophen oder gefährliche Situationen im Inland, die in der Zeit entstanden sind, in der sich der Antragsteller nicht in seinem Heimatland befand, vorbehalten.

Die raschen Entwicklungen rund um das COVID-19-Coronavirus könnten sicherlich unter diese Definition fallen. Die Schließung von Flugrouten aus dem Schengen-Raum in die USA beispielsweise war ein Ereignis, das die USA einseitig vorgenommen haben und das nicht im Voraus hätte vorhergesehen werden können. Die schiere Geschwindigkeit der Infektionsrate und die sich daraus ergebenden Entwicklungen weltweit sind beispiellos.
Unsere Anwälte werden Ihnen bei der Antragstellung helfen und das Argument vorbringen, dass dieses Ereignis eine “höhere Gewalt” darstellt. Um den Nutzen unserer juristischen Expertise zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.


Beantragung einer Verlängerung

Da die Entwicklung der aktuellen Situation nicht vorhersehbar ist und sich die Reiseunterbrechungen noch einige Zeit hinziehen könnten, ist es wichtig, im Zweifelsfall eine Verlängerung des Visums zu erwägen. Die Nichtverlängerung eines Visums und ein Aufenthalt über die Frist hinaus kann zu einem Reiseverbot in die Europäische Union führen. Ein Reiseverbot kann enorme Auswirkungen haben, unabhängig davon, ob Ihr Besuch aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen erfolgt.

Visa können um einen Zeitraum von 90 Tagen verlängert werden, aber der Antrag sollte vor Ablauf des ursprünglichen Visums gestellt werden. Wenn Ihr Visum kurz vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer steht, kann nicht stark genug betont werden, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen!
Wenn Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen möchten, aber an dem Virus erkrankt sind, sich in Quarantäne befinden oder einfach nur die soziale Interaktion einschränken möchten, dann sollten Sie in Erwägung ziehen, sich mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung zu setzen. Wir können uns mit Ihnen per Telefon, E-Mail und Videokonferenz verbinden und Ihnen bei der Beantragung der Verlängerung jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Für die Beantragung einer Verlängerung sind die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Nationaler Reisepass (gültig und aktuell),
  • Nachweis der Krankenversicherung,
  • Antragsformular für die vorgeschlagene Verlängerung,
  • Nachweis, dass Sie sich während der Verlängerungsphase selbst versorgen können.

Unsere Anwälte stellen sicher, dass Ihr Antrag auf Visumsverlängerung die Anforderungen erfüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Bitte setzen Sie sich aber rechtzeitig mit uns in Verbindung, um sicherzustellen, dass wir unsere Dienstleistungen erfolgreich durchführen können.


Rechtshilfe bei der Verlängerung von Visa und anderen COVID-19 Coronavirus-Fragen

Wir von Schlun & Elseven sind in deutschlandweit als Full-Service-Kanzlei tätig. Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat – und Firmenmandante. Vor diesem Hintergrund wird das COVID-19-Coronavirus zahlreiche Rechtsbereiche betreffen. Weitere Informationen zum Coronavirus erhalten Sie von dem Robert-Koch-Institut. Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen des COVID-19-Coronavirus auf Ihr Unternehmen oder andere rechtliche Fragen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unsere Büros befinden sich in Köln, Düsseldorf und Aachen, allerdings stehen wir auch telefonisch oder per Mail zur Verfügung.