Update vom 31.01.2023:

Im Streit um die Auslieferung Puigdemonts und seiner Mitstreiter ist es Spanien gelungen, einen Teilerfolg zu erzielen. In seinem Urteil schränkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Möglichkeit eines EU-Staats ein, die Vollstreckung eines von einem anderen Land ausgestellten Eurohaftbefehls zu verweigern. In der Folge erlaubt dasselbe Urteil, mehrere aufeinander folgende europäische Auslieferungsersuchen gegen ein und dieselbe Person auszustellen. Gegenwärtig genießen drei der vier betroffenen Katalanen (darunter Puigdemont) als Europaabgeordnete noch die Immunität. Das Europaparlament plant jedoch, sie ihnen zu entziehen, worüber die europäische Justiz demnächst zu befinden haben wird.

Update vom 12.01.2023:

Der katalanische Separatistenanführer Carles Puigdemont muss in Spanien keine Konsequenzen mehr wegen des Vorwurfs der Rebellion befürchten. Der Oberste Gerichtshof in Madrid ließ Anfang 2023 den Vorwurf fallen, nach dem der dazugehörige Straftatbestand, auf den 15 Jahre Haft standen, endgültig abgeschafft worden war. Ungeachtet dessen dürfte Puigdemont vorerst in seinem Exil in Belgien bleiben, da der spanische Gerichtshof weiterhin den europäischen Haftbefehl zur Ergreifung und Auslieferung Puigdemonts aufrechterhält – wegen des Vorwurfs der Veruntreuung und des Ungehorsams.

Update vom 26.11.2021:

Das Europäische Gericht hat heute entschieden, dass die parlamentarische Immunität Puigdemonts weiterhin aufgehoben bleibt. Diese Entscheidung betrifft jedoch nur das im Rahmen der jüngsten Festnahme erneut eingeleitete Eilverfahren gegen die Beschlüsse des EU-Parlaments, nicht hingegen das Hauptsacheverfahren, sodass es kein endgültiges Urteil darstellt. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege, da der EuGH noch über grundsätzliche Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit des spanischen Haftbefehls zu entscheiden habe. Bis zu dieser Entscheidung sei der Haftbefehl ohnehin außer Vollzug gesetzt, sodass es einer vorläufigen Entscheidung nicht bedürfe.

Update vom 04.10.2021:

Das italienische Berufungsgericht in Sassari entschied heute, dass Carles Puigdemont, der vor rund einer Woche festgenommen und nach nur einem Tag in Haft ohne Auflagen wieder frei gelassen worden war, vorerst nicht nach Spanien ausgeliefert werde. Dies stellt jedoch keine endgültige Entscheidung dar. Vielmehr wurde der Haftbefehl ausgesetzt und das Verfahren vertagt. Denn die Richter verwiesen darauf, dass der EuGH bisher noch keine abschließende Entscheidung über die Frage der Immunität Puigdemonts getroffen habe. Diese Entscheidung sei zunächst abzuwarten, bevor eine Entscheidung über die Auslieferung getroffen werden könne. Auch möchte das italienische Gericht vom EuGH geklärt wissen, ob der spanische Haftbefehl überhaupt rechtmäßig ist.

Update vom 24.09.2021:

Es erfolgte eine erneute Festnahme von Carles Puigdemont auf der italienischen Insel Sardinien auf Grundlage eines von Spaniens Oberstem Gerichtshof im Herbst 2019 ausgestellten Europäischen Haftbefehls. In diesem wirft das spanische Gericht dem früheren katalanischen Regierungschef erneut unter anderem Rebellion vor – den Vorwurf, deretwegen das deutsche OLG Schleswig-Holstein die Auslieferung vor rund drei Jahren bereits für unzulässig erklärt hatte. Dieses Mal hat nun jedoch das für die Auslieferung zuständige italienische Gericht in Sassari zu entscheiden, welches eine abweichende Beurteilung treffen kann. Die Verhandlung wurde auf den 04.10.2021 festgesetzt.

Zwischenzeitlich hatte das EU-Parlament, in dem Puigdemont selbst als Abgeordneter tätig ist und deshalb grundsätzlich Immunität besitzt, auf Antrag der spanischen Behörden diese Immunität in einem Beschluss aufgehoben. Dagegen wandte sich Puigdemont mit einer Berufung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein Eilantrag gegen den Beschluss gerichtet auf vorläufige Wiedererteilung der parlamentarischen Immunität bis zur Hauptsacheentscheidung wurde jedoch abgelehnt.

Update vom 20.07.2018:

Das Oberste Gericht Spaniens erklärt den Verzicht der Auslieferung und nimmt den gegen Puigdemont ausgestellten Europäischen Haftbefehl zurück. Daraufhin hat die deutsche Generalstaatsanwaltschaft beim OLG Schleswig-Holstein die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, welches diesem Antrag stattgegeben hat. Damit ist das Auslieferungsverfahren nun formal beendet und Puigdemont kann sich (vorerst) wieder frei in Europa bewegen.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob Spanien in naher oder ferner Zukunft erneut einen Haftbefehl erlässt, wenn Puigdemont Deutschland verlässt und in ein anderes Land einreist. In diesem Fall hätten nämlich die dortigen Gerichte über eine Auslieferung zu entscheiden, wie es das OLG Schleswig-Holstein zuvor tat. Dieses Gericht müsste nach eigenem Ermessen über die einzelnen Strafvorwürfe und deren Zulässigkeit im Rahmen des Auslieferungsverfahren entscheiden, sodass es zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte als das OLG. Die Spanier könnten in diesem Fall also darauf hoffen, dass der schwerwiegende Vorwurf der Rebellion von diesem Gericht für zulässig erklärt wird und sie Puigdemont sodann doch deshalb verfolgen und verurteilen dürften. Mit diesem möglichen Vorgehen sollte Puigdemont folglich rechnen.

Update vom 12.07.2018:

Das OLG Schleswig-Holstein hat nun endgültig entschieden: Die Auslieferung von Puigdemont an Spanien ist zulässig. Das OLG sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dabei stützt es sich jedoch ausschließlich auf den Strafvorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder, bei welchem die grundsätzlich notwendige gegenseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen sei, da es sich um eine Katalogtat des EU-Rahmenbeschlusses für den Europäischen Haftbefehl handele. Daneben sei der Vorwurf jedoch mit der nach deutschen Recht strafbaren Untreue vergleichbar, sodass sich keinerlei Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit diesbezüglich ergeben.

Anders beurteilte das OLG die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion, die mit einem Strafrahmen von bis zu 30 Jahren Freiheitsstrafe weitaus schwerer wiegt als die Veruntreuung. Hier mangele es gerade an der Gegenseitigkeit, weshalb eine Auslieferung diesbezüglich unzulässig ist. In diesem Fall wird der sog. Spezialitätsgrundsatz von Relevanz, nach dem Spanien im Falle einer Auslieferung den verfolgten Puigdemont auch nur wegen des Vorwurfs der Veruntreuung weiterhin verfolgen bzw. verurteilen dürfte, nicht hingegen wegen des unzulässigen Vorwurfs der Rebellion. Bezüglich der Einhaltung dieses Grundsatzes von Seiten der spanischen Behörden äußerte das OLG Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Bedenken; es habe ein „uneingeschränktes Vertrauen“ in die spanische Justiz. Da Puigdemont seine Auflagen vorbildlich einhalte, sei eine (erneute) Inhaftierung zum Zwecke der Auslieferung ebenfalls nicht nötig. Sofern Spanien nun um die Überstellung Puigdemonts bittet, ist dieser auszuliefern. Ob dies unter Berücksichtigung des Spezialitätsgrundsatzes und dem damit in diesem Fall verknüpften Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung tatsächlich tut, bleibt abzuwarten.

Update vom 06.04.2018:

Entgegen den Erwartungen darf der zunächst inhaftierte katalanische Regierungschef Puigdemont demnächst die Haftanstalt verlassen. Ein Auslieferungshaftbefehl an Spanien wurde durch das zuständige OLG ausgesprochen, der Vollzug wurde nun jedoch unter Auflagen ausgesetzt. Unter anderem soll Puigdemont eine Sicherheit in Höhe von 75.000 € zahlen. Als Grund des Haftbefehls beruft sich das Gericht lediglich auf den Vorwurf der Veruntreuung, nicht aber den vielfach vorgebrachten Vorwurf der Rebellion. In dieser Hinsicht erklärt der 1. Strafsenat des OLG Schleswig-Holstein für „von vornherein unzulässig.“ Sobald die gerichtlichen Auflagen erfüllt werden, kann Puigdemont schnellstmöglich entlassen werden.

Update vom 03.04.2018:  Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein will den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont nach Spanien ausliefern lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daher einen Auslieferungshaftbefehl für Puigdemont, über den jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entscheiden wird.

Nach der Festnahme des katalanischen Separatistenführers Carles Puigdemont stellt sich die Frage, wie es mit ihm weitergehen wird. Eine Auslieferung des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Puigdemont ist auch bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls kein Automatismus. In Norddeutschland wird nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht über die Auslieferung von Herrn Puigdemont eine Entscheidung treffen.


Wie läuft das Auslieferungsverfahren in Deutschland ab?

Grundlage der Inhaftierung Puigdemonts ist ein Europäischer Haftbefehl. Der Europäische Haftbefehl stellt ein Instrument der Zusammenarbeit der Polizeibehörden innerhalb Europas dar. Ziel des Europäischen Haftbefehls ist es, die Personen, welche wegen einer Straftat verurteilt worden oder einer Straftat dringend tatverdächtig sind, innerhalb des europäischen Auslands zum Zwecke der späteren Auslieferung festnehmen lassen zu können. Ein rechtskräftiges Urteil gegen Puigdemont liegt noch nicht vor. Es ist allerdings ausreichend, dass ein nationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist, in dem ihm die Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie Rebellion vorgeworfen wird.

Das Auslieferungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Europäischen Haftbefehls bei dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Der Haftbefehl muss dabei nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden. Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet werden, wenn:

  1. Die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
  2. Auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

Die Auslieferungshaft soll dabei die Durchführung des Verfahrens ermöglichen und sicherstellen, dass sich der Verfolgte der Auslieferung nicht entzieht. Voraussetzung für die Anordnung der Auslieferungshaft ist, dass die notwendigen Auslieferungsunterlagen gemäß § 83a IRG beim jeweiligen Mitgliedsstaat eingegangen sind.


§ 83a IRG: Auslieferungsunterlagen

„Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

  1. Die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) näher beschrieben wird, sowie die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
  2. Die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde
  3. Die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
  4. Die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
  5. Die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
  6. Die für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.“

Die Auslieferungshaft darf demnach nur angeordnet werden, wenn das Auslieferungsersuchen mit den jeweiligen Auslieferungsunterlagen eingegangen ist und die Unterlagen eine hinreichend schlüssige Sachverhaltsdarstellung enthalten, Haftgründe vorliegen und die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint.

Über die Auslieferung hat das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 83c IRG spätestens innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung zu treffen. Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Zu beachten ist allerdings, dass die Fristüberschreitung keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat und insbesondere nicht zur Entlassung des Verfolgten aus der Haft führt.


Wie wahrscheinlich ist eine Auslieferung von Puigdemont?

Für die rechtswirksame Auslieferung muss der Europäische Haftbefehl zulässig sein und es müssen die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Fraglich ist bereits, ob vorliegend eine Straftat vorliegt, die sowohl in Spanien als auch in Deutschland strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist (vgl. § 81 Nr. 1 IRG).

Herrn Puigdemont wird von den spanischen Strafverfolgungsbehörden Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen. Die Rebellion richtet sich gegen Putschisten, also Menschen, die versuchen, gewaltsam die Macht in Spanien an sich zu reißen, indem sie etwa mit Waffengewalt vorgehen, Gewalt gegen Personen ausüben oder Bahn-, Telefon- oder Funkverbindungen unterbrechen.

Rebellion ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern nicht strafbar. Allerdings kommt vorliegend der deutsche Straftatbestand des Hochverrats gemäß § 82 StGB in Betracht. Der Straftatbestand ähnelt damit dem der Rebellion, sodass nicht auszuschließen ist, dass das Gericht eine Strafbarkeit nach deutschem Recht ebenfalls annimmt.

Sollten die Richter eine Strafbarkeit der Rebellion auch nach deutschem Recht ablehnen, besteht immer noch der Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder. Die Untreue ist auch nach deutschem Recht gemäß § 266 StGB strafbar. Danach macht sich strafbar,  „[w]er die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“. Die Untreue kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.


Schützt das Asylverfahren vor Auslieferung?

Sollte Herr Puigdemont einen Asylantrag stellen, würde er hiermit allenfalls Zeit gewinnen. Der Asylantrag wird nämlich wie jeder andere zunächst vom Bundesamt für Migration (BAMF) umfassend geprüft werden. Allerdings stehen die Chancen einer Bewilligung nicht sonderlich gut, da die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich Vorrang vor einem Asylverfahren hat.


Konklusion

Die formalen Voraussetzungen für eine Auslieferung scheinen erfüllt zu sein. Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein muss nun entscheiden, ob das Herrn Puigdemont vorgeworfene Verhalten auch in Deutschland strafbar wäre. Bei dem Straftatbestand der Rebellion ist dies kaum vorherzusagen, da nur ein ähnlicher Straftatbestand im deutschen Recht (Hochverrat) besteht. Die Veruntreuung öffentlicher Gelder im spanischen Recht entspricht allerdings dem Tatbestand der Untreue im deutschen Recht. Dieser Umstand könnte bereits für die Auslieferung ausreichen, da Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich sind. Das im Auslieferungsrecht grundsätzlich geltende Verbot, wegen politischer Straftaten auszuliefern, gilt bei Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union ebenfalls nicht. Damit kann sich Herr Puigdemont sehr wahrscheinlich nicht auf Auslieferungshindernisse berufen.