Ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger haben üblicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Doch was ist zu tun, wenn der deutsche Ehegatte verstirbt, bevor die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 AufenthG erteilt hat?

Zu einen solchen Fall liegt ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vor (Urteil vom 04.12.2014 — Az.: B 4 E 14.786).

Zum Fall: Die Antragstellerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste mittels eines Schengenvisums ins Bundesgebiet ein, um dort einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Nach der Eheschließung kehrte sie in die Ukraine zurück und beantragte dort die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, gemäß § 28 AufenthG. Die deutsche Botschaft lehnte zunächst die Erteilung des Visums ab, wogegen die Antragstellerin Klage erhob. Diese nahm sie jedoch mit dem Tod ihres Ehegatten zurück, nachdem ihr die Vertreterin der BRD im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde angeboten hatte, ihr gegen Klagerücknahme das Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.

Das ursprünglich ausgestellte Schengen-Visum wurde daraufhin als nationales Visum zwei Mal zum Zweck der Abwicklung von Gerichtsterminen und der Nachlassverteilung verlängert. Die Antragstellerin beantragte schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG, was die Ausländerbehörde jedoch ablehnte.

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Voraussetzungen des § 31 AufenthG

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erhalten Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter anderem dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht,

  • wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und
  • wenn der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war.

Im vorliegenden Fall war der Antragstellerin jedoch eben noch keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden; im Zeitpunkt des Todes ihres deutschen Ehegatten war ihr die Erteilung des Visums nach § 28 AufenthG lediglich zugesichert worden, das Visum hatte sie jedoch noch nicht erhalten.


Fiktionswirkung: Rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels?

Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG daher unter anderem mit der Begründung ab, dass die Zusicherung zur Visumerteilung nicht gleichwertig mit dem erforderlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis sei.

Ihre Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützte die Antragstellerin maßgeblich auf die im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Fiktionswirkung:

  • Wird die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf seiner Geltungsdauer beantragt, so sieht § 81 Abs. 3 AufenthG vor, dass die sogenannte Fiktionswirkung eintritt. Das bedeutet, dass im Fall der rechtzeitigen Antragstellung der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag fortbesteht.

Die Antragstellerin argumentierte, dass im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten bereits der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gem. § 28 AufenthG gestellt war und die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG damit rückwirkend zu ihren Gunsten dahingehend gelten müsse, dass sie so zu behandeln sei, als wäre sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gewesen. Dafür, dass die deutsche Botschaft ihren Visumantrag ursprünglich fehlerhaft abgelehnt hatte und sich die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG damit verzögert habe, sei sie nicht verantwortlich.


Kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 31 AufenthG bei bloßer Beantragung des Visums vor dem Todeszeitpunkt des Ehegatten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag jedoch als unbegründet ab und führte dazu aus:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG seien nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei unter der erforderlichen „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ i.S.d. § 31 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis zu verstehen, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sei. Damit erfülle das Schengen-Visum bzw. das nationale Besuchs-/Geschäftsreisevisum der Antragstellerin diese Voraussetzung bereits nicht.

Unabhängig davon sei aber auch das von der Antragstellerin beantragte Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht ausreichend, da der Wortlaut des § 31 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG voraussetze – ein Visum ist jedoch keine solche Aufenthaltserlaubnis.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Fiktionswirkung, das heißt die rückwirkende Geltung eines bereits beantragten Aufenthaltstitels, gelte damit nur für den Fall, in dem im Zeitpunkt des Todes des deutschen Ehegattens bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (und nicht das bloße Visum) beantragt worden sei. Dies wäre dann möglich gewesen, wenn der Antragstellerin das Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs bereits erteilt worden wäre, sie daraufhin ins Bundesgebiet eingereist wäre und dort noch vor dem Tod ihres Ehemannes den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestellt hätte.

Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Zusicherung zum Erhalt des Visums aber erst im Todeszeitpunkt ihres Ehegatten erhalten. Zudem war sie zuvor nicht zum Zweck des Ehegattennachzugs, sondern auf Grundlage ihres Schengen-Visums ins Bundesgebiet eingereist und hatte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zwangsläufig erst nach dem Tod ihres Ehegatten gestellt.


Kein Folgenbeseitigungsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG wegen ursprünglich fehlerhafter Ablehnung eines Visumsantrags

Die Argumentation der Antragstellerin, dass die Ablehnung des Antrags auf Visumerteilung fehlerhaft gewesen sei und sich der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur deshalb verzögert habe, wies das Verwaltungsgericht als unbeachtlich zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde fest, dass der Betroffene einer behördlichen Fehlentscheidung im allgemeinen Verwaltungsrecht keinen Anspruch habe, im Wege der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Entscheidung korrekt getroffen worden wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch könne allenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ohne den hoheitlichen Eingriff, mithin bewirken, dass der Antrag als nicht abgelehnt gestellt gelte und darüber erneut entschieden werden müsse. Die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewegen sei damit aber eben nicht möglich.


Aber: Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Todeszeitpunkt des Ehegatten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage der Antragstellerin letztlich als unbegründet ab.

Danach genügt allein der Besitz eines Visums im Todeszeitpunkt des deutschen Ehegatten, selbst wenn es zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt wurde, nicht den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

Dennoch muss der Antragsteller im Todeszeitpunkt des Ehegatten nicht zwingend tatsächlich bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (bzw. einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) besitzen.

Denn dem Verwaltungsgericht Bayreuth zufolge ist es ausreichend, wenn der Antragsteller mittels Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs ins Bundesgebiet eingereist ist und dort im Todeszeitpunkt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG gestellt hat. In diesem Fall soll die Wirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG eintreten, die den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Todeszeitpunkt bei nachträglicher Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fingiert.

Zusammenfassend gilt damit: Verstirbt der deutsche Ehegatte vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, so ist dies für den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG unschädlich, sofern der entsprechende Antrag vor dem Todeszeitpunkt gestellt wurde. Die bloße Beantragung eines Visums gemäß § 28 AufenthG ist hingegen nicht ausreichend.