Aufgrund der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 durch den Erreger SARS-CoV2 („Corona-Virus“) sind viele Ausländerbehörden nur eingeschränkt arbeitsfähig. Um den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden auch in den kommenden Monaten zu gewährleisten wurden Verfahrensvereinfachungen eingeführt.

Hier informieren wir Sie über die derzeitigen Maßnahmen, um Ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Außerdem beraten wir Sie bei Schlun & Elseven mit unseren erfahren Anwälten für das Einwanderungsrecht individuell und umfassend.


Wie kann ich meinen Aufenthaltstitel verlängern?

Um den reduzierten Personalbestand der Ausländerbehörden abzufedern, ist verstärkt die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 4 AufenthG zu nutzen. Wird rechtzeitig vor Ablauf eines Aufenthaltstitels eine Verlängerung beantragt, tritt mit der Antragsstellung die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 4 AufenthG ein. Damit besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.

Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragsstellung auszustellen § 81 Absatz 5 AufenthG. Diese dient dann zu Nachweiszwecken und gilt auch dann wenn der Antrag formlos telefonisch, online, per Email oder per Post gestellt wird.

Wenn ein Versand der sonst üblichen Fiktionsbescheinigung (vgl. § 58 Satz 1 Nummer 1 AufenthV) aufgrund der aktuellen Umstände nicht möglich sein sollte, kann die Ausländerbehörde den Eingang des Verlängerungsantrages mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen und diese mit Unterschrift und Stempel versehen per Post an den Antragsteller zurücksenden. Zu den gegebenen Umständen kann dies auch elektronisch ohne Unterschrift und Stempel erfolgen. Dabei sollten relevante Behörden und Polizeidienststellen vor Ort unverzüglich über die Verwendung dieser Bescheinigung informiert werden.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Was kann ich tun wenn mein Aufenthaltstitel verkürzt wird?

In Fällen, in denen absehbar ist, dass ein Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann oder auf sonstige Weise ein Zweckfortfall eintritt (z. B. bei gekündigten Arbeitsverhältnissen), sollte das Aufenthaltsgesetz vollzogen werden. Ausreisepflichten sind, soweit dies aufgrund der Umstände möglich ist, durchzusetzen. Ist die Ausreise tatsächlich unmöglich, ist eine Duldung zu erteilen.


Kann ich mit einem Aufenthaltstitel Kurzarbeitergeld beziehen?

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels und der Arbeitsvertrag bleibt weiterhin bestehen. Der Bezug von in § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG benennt explizit die öffentlichen Leistungen, die bezogen werden dürfen, um eine Lebensunterhaltssicherung zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, somit um eine auf Beiträgen beruhende Leistung.

Auch in Bezug auf die Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV soll sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auch dann nicht negativ auf den Bestand des Aufenthaltstitels auswirken, wenn das Kurzarbeitergeld die jeweiligen Gehaltsgrenzen unterschreitet und die Kurzarbeit eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus darstellt.


Auswirkungen des Coronaviruses auf Aufenthaltstitel: Was gilt für die Blaue Karte EU?

Wenn Sie schon eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU haben, müssen Sie vor Ablauf deren Gültigkeit bei der Ausländerbehörde die Verlängerung beantragen. Wird die Verlängerung rechtzeitig beantragt, tritt auch hier nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG die Fiktionswirkung ein. Damit ist die bisherige Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gültig.

Eine einheitliche Regelung, wie mit dieser Ausnahmesituation bei den Behörden verfahren wird, gibt es nicht. Für Sie ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, um Ihre Aufenthaltsrechte zu sichern. Ein Antrag muss nicht persönlich vor Ort bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Es ist ausreichend, wenn Sie den Antrag schriftlich stellen. Hier genügt ein Schreiben, aus dem Ihr Wille hervorgeht, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern möchten. Das Schreiben kann per E-Mail, Brief oder Fax an die Ausländerbehörde gesendet werden.

Wichtig ist hierbei, dass Sie den Zugang des Schreibens bei der Behörde nachweisen können. Gerne übernehmen wir die Antragstellung für Sie. Sie können dann sicher sein, dass der Antrag korrekt gestellt wurde und Ihr Aufenthalt gesichert ist. Gerne beraten und begleiten wir Sie selbstverständlich auch während des gesamten aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Wir sind auch weiterhin per Telefon, Mail und Videokonferenz für Sie da.


Was muss ich tun, wenn ich nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückkehren kann?

Wenn ein Ausländer mit Aufenthaltstitel, ins Ausland ausreist und aufgrund gestrichener Flugverbindungen oder ähnliches keine Möglichkeit hat innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückzukehren, ist noch vor Ablauf dieser Frist eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren.

Eine Fristverlängerung erfolgt im herkömmlichen Verwaltungsbetrieb nur auf Antrag. Aufgrund der aktuellen Sondersituation kann sie ausnahmsweise aber auch durch Allgemeinverfügung von Amts wegen erfolgen. Wenden Sie dazu zu unseren Anwälten, um eine ausführliche Beratung zu einer Allgemeinverfügung zu erhalten.


Auswirkungen des Coronaviruses auf Aufenthaltstitel: Was gilt für die Verlängerung von Schengen-Visa?

Die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 4 AufenthG gilt nicht für die Verlängerung von Schengen-Visa. Es soll aus diesem Grund zeitnah der Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die Inhaber von ablaufenden Schengen-Visa für einen begrenzten Zeitraum nach Ablauf des Visums vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.

Eine Verlängerung von Schengen-Visa setzt eine persönliche Vorsprache der Betroffenen voraus. Zur Verfahrensvereinfachung sollten Inhaber von Schengen-Visa bei der Ausländerbehörde per E-Mail unter Angabe ihrer Personalien eine Verlängerung ihrer Ausreisefrist beantragen. Die Ausländerbehörden werden gebeten, eine großzügig bemessene Ausreisefrist zu gewähren und dem Antragsteller dies formlos auf schriftlichem Wege oder per E-Mail mitzuteilen.


Wie ist der Umgang mit visumfreien Aufenthalten (Ablauf der 90-Tage-Frist)?

Sollte aufgrund der aktuellen Umstände es nicht möglich sein vor Ablauf der 90 Tage in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, müssen Sie sich vor Ablauf der 90 Tage an die Ausländerbehörde ihres Aufenthaltsortes wenden und unter Angabe ihrer Personalien – notfalls per E-Mail – darum bitten, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Antrag bewirkt schon für sich genommen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt gilt (§ 81 Absatz 3 AufenthG).

Auch für Drittstaatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten, die nach dieser Vorschrift visumfrei eingereist sind, soll in der aktuellen Lage die mit der Antragstellung verbundene Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts genutzt werden. Soweit der Ausländer im Besitz der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist und den Aufenthaltstitel wie oben beschrieben beantragt hat, kann er die in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bezeichnete Beschäftigung aufnehmen.

Für Drittstaatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten, die bereits visumfrei eingereist und noch nicht im Besitz einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sind, kann die o.g. Lösung keine Anwendung finden. Die Ausländerbehörden sollten trotz eingeschränkter Vorsprachemöglichkeiten diesem Personenkreis die Möglichkeit der Antragstellung einräumen, damit eine Beschäftigung aufgenommen werden kann.


Wie können Duldungen verlängert werden?

Als Duldung wird nach dem deutschen Ausländerrecht die Bescheinigung über eine “vorübergehende Aussetzung der Abschiebung” ausreisepflichtiger Ausländer bezeichnet. Eine Duldung verschafft dem Ausländer keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; der Geduldete muss weiterhin das Bundesgebiet verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen.

Auch im Bereich von Duldungen ist der Vollzug des Aufenthaltsrechts zu gewährleisten. Zur Verfahrenserleichterung kommt hier übergangsweise eine Einzelverlängerung von Duldungen von Amts wegen in Betracht, die auch per Post versandt werden können. Allgemeinverfügungen sollten auch hier nur im Ausnahmefall ergehen.


Auswirkungen des Coronaviruses auf Aufenthaltstitel: Welche Änderungen gibt es innerhalb des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes?

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft tritt, werden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst. Es schafft den rechtlichen Rahmen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung.

Erweitert und in eigene Vorschriften überführt werden die Möglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche (§§ 17, 20). Ergänzt wird es durch die notwendige Beschleunigungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, eine verstärkte Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Ausland, eine gemeinsam mit der Wirtschaft zu erarbeitende Strategie für eine gezielte Fachkräftegewinnung.

Die Ausländerbehörden werden gebeten, beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie für Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen prioritär zu behandeln.


Wie wird beim ausländerrechtlichen Pass- und Dokumentenwesen während der Coronavirus-Krise vorgegangen?

Mit Blick auf die aktuell eingeschränkte und sich ggf. weiter einschränkende Arbeitsfähigkeit wird bei der Aushändigung von ausländerrechtlichen Dokumenten derzeit ausnahmsweise wie folgt vorgegangen:

Nach der geltenden Rechtslage gilt für Reiseausweise für Flüchtlinge und für Ausländer sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel grundsätzlich die persönliche Antragstellung mit Abgabe der Fingerabdrücke sowie die persönliche Aushändigung des Dokuments an die antragstellende Person. Soweit möglich, sollte an dem zuvor genannten Verfahren im Grundsatz festgehalten werden (auch in Fällen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit mit kontaktlosem Schalterbetrieb).

Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ohne Schalterbetrieb können ausnahmsweise auch alternative Wege zur Aushändigung in Betracht kommen wie z.B. Aushändigung über andere Behörden (z.B. Polizeidienststellen), Boten oder auf postalischem Wege. Beim postalischen Weg ist wegen der Online Ausweisfunktion wie beim elektronischen Aufenthaltstitel eine dokumentierte persönliche Zustellung zu wählen (Einschreiben Eigenhändig). Ist eine dokumentierte Zustellung wegen der Coronavirus-Krise nicht möglich, kann die Zustellung umständehalber auch auf einfachem postalischen Weg erfolgen.

In jedem Fall ist bei der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels gemäß den gesetzlichen Regelungen eine persönliche Antragstellung nebst Abgabe der Fingerabdrücke erforderlich (auf Desinfizierung ist zu achten). Andernfalls kommt die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in Betracht (Antragstellung formlos), die nach Prüfung alternativer sicherer Aushändigungsmöglichkeiten auch im postalischen Weg übersandt werden kann.


Dauer der Maßnahmen

Die genannten Maßnahmen gelten ausschließlich für den Zeitraum des vorliegenden Sondersituation der Coronavirus-Krise. Eine ausführliche und individuelle Beratung bekommen Sie von unseren Anwälten im Einwanderungsrecht bei Schlun & Elseven. In der derzeitigen Situation ist eine Fristeneinhaltung äußerst notwendig und dringlichst einzuhalten.

Unsere Anwälte stellen sicher, dass Ihr Antrag auf Visumsverlängerung die Anforderungen erfüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Bitte setzen Sie sich aber rechtzeitig mit uns in Verbindung, um sicherzustellen, dass wir unsere Dienstleistungen erfolgreich durchführen können.


Rechtsberatung bei Schlun & Elseven

Wir von Schlun & Elseven sind in deutschlandweit als Full-Service-Kanzlei tätig. Das COVID-19-Coronavirus wirkt sich auf alle Bereiche der menschlichen Interaktion aus und hat massive ökonomische Auswirkungen für unsere Privat – und Firmenmandante. Vor diesem Hintergrund wird das COVID-19-Coronavirus zahlreiche Rechtsbereiche betreffen. Weitere Informationen zum Coronavirus erhalten Sie von dem Robert-Koch-Institut.

Wenn Sie eine Rechtsberatung bezüglich der Auswirkungen des COVID-19-Coronavirus auf Ihr Unternehmen oder andere rechtliche Fragen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unsere Büros befinden sich in Köln, Düsseldorf und Aachen, allerdings stehen wir auch telefonisch oder per Mail zur Verfügung.