Mit dem geänderten Geschlechterverständnis unterliegt auch das dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrundeliegende Abstammungsprinzip einem Wandel. So wurde mit der am 20.08.2021 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein zehnjähriges Erklärungsrecht eingeführt – für alle Personen, denen in der Vergangenheit aufgrund der damals geltenden geschlechtsdiskriminierenden Abstammungsregelungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt verwehrt wurde. Der § 5 StAG eröffnet den Betroffenen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erwerben. Die Möglichkeit eines solchen Erwerbs steht konsequenterweise auch ihren Abkömmlingen zu.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwält:innen klären Sie über alle rechtlichen und praktischen Aspekte des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft auf. Wir übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung, um einen möglichst schnellen Ablauf des Antragsverfahrens zu gewährleisten. Dabei sorgen wir für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich vollends auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um das Staatsbürgerschaftsrecht zur Verfügung. Um stets auf dem Laufenden in Bezug auf die neuesten Gesetzesänderungen zu sein, lesen Sie unseren Beitrag über aktuelle Entwicklungen im Staatsangehörigkeitsrecht.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Sie können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie ein bestimmtes Problem oder eine Rechtsfrage zum Staatsangehörigkeitsrecht haben. Unsere Anwälte sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten die Möglichkeit von Videokonferenzen. Für weitere juristische Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage zum Staatsangehörigkeitsrecht.

Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts: Was die Neuregelung für Sie bedeutet

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 einer weitreichenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt. Damit wurde die Grundlage für einige Erleichterungen bei der Einbürgerung geschaffen, die in erster Linie Abkömmlinge betrifft:

  • von verheirateten deutschen Müttern und ausländischen Vätern,
  • unverheirateten deutschen Vätern sowie
  • Müttern, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01. April 1953 durch Heirat verloren haben.

Diese Personengruppen konnten bisher nur unter Nachweis von Bindungen an Deutschland und entsprechenden Sprachkenntnissen eingebürgert werden. Diese Einschränkungen sind jedoch mit den Änderungen von 2021 größtenteils wegfallen. Durch die erneute Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 ändern sich die Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Erklärung nach § 5 StAG nicht. Es wird allerdings ergänzt, dass nach § 34 S. 1 StAG n.F. fähig zur Vornahme von Verfahrensverhandlungen ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten das Staatsbürgerschaftsrecht gehört, unterstützen wir Sie und Ihre Familie gerne bei dem Prozess der Einbürgerung.


Deutsche Staatsbürgerschaft: Wann besteht ein Anspruch darauf?

Kindern und sonstigen Abkömmlingen deutscher Staatsangehöriger wird nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein zehnjähriges Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingeräumt, wenn diese nicht durch Geburt erworben werden konnte. Mit den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes treten erhebliche Erleichterungen für die Einbürgerung ein:

1. Keine Ermessenseinbürgerung mehr

Alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (d.h. ab dem 24. Mai 1949) geboren worden sind, haben ein Recht auf Einbürgerung. Die deutschen Behörden haben keinen Entscheidungsspielraum mehr. Umfasst sind folgende Personen:

  • Vor dem Januar 1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter,
  • vor Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter (nur nach wirksamer Anerkennung der Vaterschaft oder deren Feststellung nach den deutschen Gesetzen, Abgabe der Anerkennungserklärung oder Einleitung des Feststellungsverfahrens vor Vollendung des 23. Lebensjahres des betroffenen Kindes),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vor dem 1. April 1953 verloren haben sowie
  • die Abkömmlinge aller oben aufgezählten Kinder.

2. Frist für die deutsche Staatsbürgerschaft

Das Recht auf Einbürgerung für alle genannten Personen besteht für 10 Jahre ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes.

3. Keine engen Bindungen zu Deutschland

Eine enge Bindung zu Deutschland wird nicht mehr gefordert. Kann nachgewiesen werden, dass ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger am Tag der Geburt war, und Sie unter eine der oben genannten Personengruppen fallen, so müssen Sie nicht mehr nachweisen, dass Sie beispielsweise noch Verwandte in Deutschland haben, regelmäßig zu Besuch waren oder eine deutsche Auslandsschule besucht haben.

4. Keine deutschen Sprachkenntnisse

Des Weiteren müssen Sie keine deutschen Sprachkenntnisse mehr nachweisen.


Wer ist nicht zur Einbürgerung berechtigt?

Sie können sich nach den neuen Vorschriften allerdings nicht mehr einbürgern lassen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ihrer Geburt zwar besessen, dann aber wieder aufgegeben oder anderweitig verloren haben. Der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft sollte aus einer Vielzahl von Gründen sorgfältig durchdacht werden. Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung verloren haben, stehen Ihnen nach § 7 StAG i.V.m. § 15 BVFG erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen zu.


Erfolgreicher Antrag wegen deutscher Vorfahren

Sie fallen unter eine der genannten Personengruppen und möchten gern wissen, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben? Füllen Sie bitte unseren interaktiven Fragebogen aus. Wir kommen sodann auf Sie zurück, um weiteres Vorgehen mit Ihnen zu besprechen.

Als Full-Service-Kanzlei begleiten wir Sie bei dem gesamten Prozess der Einbürgerung, insbesondere bei der Kommunikation mit den zuständigen deutschen Behörden. Ganz gleich, welche Herausforderungen es zu bewältigen gibt – unsere Anwält:innen setzen sich ein, damit Ihrer Einbürgerung nichts im Wege steht.