Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde nun ein zehnjähriges Erklärungsrecht eingeführt, für diejenigen Personen, die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht erlangen konnten, aufgrund der damals geltenden geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen.

Der §5 StAG eröffnet den Betroffenen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit eines solchen Erwerbs steht auch ihren Abkömmlingen zu.

Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen und Unternehmen im Einwanderungsrecht. Unsere Anwälte für deutsches Einwanderungsrecht sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unser Immigration Information Germany Center.

Die Neuregelung – Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 einer weitreichenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt und damit die Grundlage für einige Erleichterungen bei der Einbürgerung von Abkömmlingen von verheirateten deutschen Müttern und ausländischen Vätern, unverheirateten deutschen Vätern, sowie Müttern, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01. April 1953 durch Heirat verloren haben, geschaffen. Diese konnten bisher nur unter Nachweis von Bindungen an Deutschland und entsprechenden Sprachkenntnissen eingebürgert werden. Diese Einschränkungen sind jedoch nun überwiegend wegfallen.  Unsere Rechtsanwälte für Migrationsrecht und Staatsbürgerschaftsrecht unterstützen Sie und Ihre Familie vollumfänglich bei dem Prozess der Einbürgerung.


Das Recht auf Einbürgerung

Kindern und sonstigen Abkömmlingen deutscher Staatsangehöriger wird nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein zehnjähriges Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingeräumt, wenn diese nicht durch Geburt erworben werden konnte.

Mit den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes treten erhebliche Erleichterungen für die Einbürgerung ein:

Keine Ermessenseinbürgerung mehr

Alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (d.h. ab dem 24. Mai 1949) geboren worden sind, haben ein Recht auf Einbürgerung.

Die deutschen Behörden haben keinen Entscheidungsspielraum mehr. Umfasst sind folgende Personen:

  • Vor dem Januar 1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter,
  • vor dem Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter (nur nach wirksamer Anerkennung der Vaterschaft oder deren Feststellung nach den deutschen Gesetzen, Abgabe der Anerkennungserklärung oder Einleitung des Feststellungsverfahrens vor Vollendung des 23. Lebensjahres des betroffenen Kindes),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vor dem 1. April 1953 verloren haben sowie
  • die Abkömmlinge aller oben aufgezählten Kinder.

Frist für die deutsche Staatsbürgschaft

Das Recht auf Einbürgerung für alle genannten Personen besteht für 10 Jahre ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes.

Keine engen Bindungen zu Deutschland

Eine enge Bindung zu Deutschland wird nicht mehr gefordert. Kann nachgewiesen werden, dass ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger am Tag der Geburt war und fallen Sie unter eine der oben genannten Personengruppen, so müssen Sie nicht mehr nachweisen, dass Sie zum Beispiel noch Verwandte in Deutschland haben, regelmäßig zu Besuch waren oder eine deutsche Auslandsschule besucht haben.

Keine deutschen Sprachkenntnisse

Des Weiteren müssen Sie keine deutschen Sprachkenntnisse mehr nachweisen.

Wer ist nicht zur Einbürgerung berechtigt?

Sie können sich nach den neuen Vorschriften allerdings nicht mehr einbürgern lassen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ihrer Geburt zwar besessen, dann aber wieder aufgegeben oder anderweitig verloren haben.

Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung verloren haben, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Verfolgung im Nationalsozialismus: erleichterte Einbürgerung“. Wir erläutern Ihnen dort unter welchen Voraussetzungen einer Wiedergutmachungseinbürgerung zugestimmt werden könnte.


Erfolgreicher Antrag wegen deutscher Vorfahren

Sie fallen unter eine der genannten Personengruppen und möchten gern wissen, ob Sie ein Recht auf Einbürgerung haben? Bitte füllen Sie unseren interaktiven Fragebogen aus, wir kommen sodann gern auf Sie zurück. Unseren Fragebogen finden Sie hier.

Gerne begleiten wir Sie bei dem gesamten Prozess der Einbürgerung, insbesondere bei der Kommunikation mit den zuständigen deutschen Behörden. Die Erfahrung zeigt, dass es eine Weile dauern kann, bis die hierzu notwendigen Dokumente beschafft werden können. Bei der Antragstellung ist es wichtig, die familiäre Verbindung zu den deutschen Vorfahren durch entsprechende Unterlagen belegen zu können. Bedenken Sie dies und legen Sie sich die Dokumente bereits zur Seite.

Gern unterstützt unser Team von Anwälten im Migrationsrecht Sie bei der der Einbürgerung.