Ein Auslieferungsersuchen stellt für die Betroffenen in der Regel eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung dar, der sie sich in keinem Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Als multidisziplinäre, weltweit tätige Kanzlei ist Schlun & Elseven Ihr verlässlicher Partner, um Sie wirksam vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern setzen auch unser ganzes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken – abhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Auslieferungen zwischen Australien und Deutschland erfolgen nach den Vorgaben des deutsch-australischen Auslieferungsabkommens von 1987.
Aus den Auslieferungsstatistiken des Bundesamts der Justiz, die bisher die Jahre 2003 bis 2020 erfassen, geht hervor, dass 2017 zuletzt eine Einlieferung aus Australien nach Deutschland bewilligt worden ist. Eine Auslieferung nach Australien erfolgte zuletzt 2014.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Australien
Nach Art. 6 des Abkommens sind die Vertragsparteien zu einer Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht verpflichtet. Gleichwohl steht es ihnen frei, eine solche Auslieferung zu bewilligen.
In Deutschland besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Auslieferungsverbot der eigenen Staatsangehörigen, sodass eine Bewilligung im Falle eines eigenen Staatsangehörigen ausgeschlossen ist, vgl. Art. 16 II GG.
Auslieferungsvoraussetzungen
Die dem Betroffenen vorgeworfenen Tat muss, um als auslieferungsfähig zu gelten, nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens 1 Jahr geahndet werden, vgl. Art. 2 des Abkommens.
Es kommt nicht darauf an, dass die entsprechende Straftat in beiden Staaten unter die gleiche Begrifflichkeit fallen. Auch ist nicht relevant, ob sich die Beurteilung einer Handlung als entsprechende Straftat in Deutschland und Kanada voneinander unterscheidet.
Das Auslieferungsersuchen muss die erstmalige Verurteilung der Straftat darstellen. Stand der Betroffene bereits im ersuchten Staat wegen der gleichen Tat vor Gericht und wurde er bereits verurteilt oder freigesprochen (oder auch wenn das Verfahren endgültig eingestellt wurde), so wird die Auslieferung wegen dieser Tat nicht bewilligt, vgl. Art. 4 des Abkommens.
Auslieferungshindernisse
Nach dem Abkommen können Auslieferungen abgelehnt werden, wenn es um eine politische Straftat geht oder ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen auf rassistischen, religiösen oder weiteren diskriminierenden Motiven beruht, vgl. Art. 3 des Abkommens.
Ist die betreffende Tat im ersuchenden Staat mit dem Tode bedroht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn nicht im ersuchten Staat ebenfalls die Todesstrafe droht, vgl. Art. 6 des Abkommens. Allerdings ist die Todesstrafe sowohl in Deutschland als auch in Australien mittlerweile abgeschafft worden.
Neben den vertraglich festgelegten Auslieferungshindernissen bestehen noch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen, die in Auslieferungsfällen mitberücksichtigt werden müssen. Durch die Unterzeichnung der EMRK hat Deutschland die Pflicht jeden Menschen vor Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen zu bewahren, vgl. Art. 3 EMRK. Eine Auslieferung dürfte von Deutschland dementsprechend nicht bewilligt werden, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Auszuliefernde solch einer Behandlung unterzogen werden würde. Berichte von Folter im australischen Justizsystem sind nicht bekannt.
Eindeutige und typische Auslieferungshindernisse in Bezug auf Australien sind derzeit nicht ersichtlich, weswegen im Falle eines Auslieferungsersuchens von Australien eine detaillierte Einzelfallprüfung zwingend erforderlich ist.
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