Auslieferung zwischen Deutschland und Argentinien

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und Argentinien

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Ein Auslieferungsersuchen bedeutet für die Betroffenen stets eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung, der sie sich auf jeden Fall nicht ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte ist Ihr verlässlicher, weltweit aktiver Partner, um Sie vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern verteidigen Sie gegen Interpol Red Notices zwischen allen Ländern der Welt. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.

Zwischen Argentinien und Deutschland besteht kein Auslieferungsabkommen, sodass über Auslieferungsersuchen zwischen diesen beiden Staaten gemäß der allgemeinen Vorschriften entschieden wird. In Deutschland regelt das IRG, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung erfolgen kann.

Nach den offiziellen Auslieferungsstatistiken des Bundesministeriums der Justiz wurde 2020 ein Auslieferungsersuchen von Argentinien an Deutschland außergerichtlich gelöst. 2019 wurde ein argentinisches Auslieferungsersuchen mit Einwilligung des Betroffenen bewilligt. Eine gerichtliche Bewilligung eines argentinischen Auslieferungsersuchens erging zuletzt 2018.

Andersherum stellte Deutschland zuletzt 2019 ein Auslieferungsersuchen an Argentinien, welches auch bewilligt worden ist. 2018 wurde ein deutsches Auslieferungsersuchen von Argentinien abgelehnt.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht & Interpol » Auslieferung aus Deutschland an Argentinien

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Argentinien

Über die deutsche Verfassung sind deutsche Staatsangehörige generell vor Auslieferungen geschützt. Art. 16 II GG erlaubt bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ausnahmsweise Auslieferungen eigener Staatsangehöriger an anderer EU-Staaten oder an internationale Gerichtshöfe.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Argentinien

Laut EuGH dürfen EU-Bürger an Drittstaaten ausgeliefert werden, auch wenn der ersuchte Staat seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Diese Unterscheidung verletzt weder das allgemeine Diskriminierungsverbot noch die Personenfreizügigkeit.

Löschung einer Red Notice aus Argentinien – weltweit

Begehrt Argentinien die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die argentinischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG

Grundsätzlich kann jeder Ausländer an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er eine strafbare Handlung vorgenommen hat, vgl. § 2 III IRG.

Damit die Auslieferung rechtmäßig erfolgen kann, muss die vorgenommene Handlung auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, § 3 IRG.

Ein Ersuchen ist als unzulässig abzuweisen, wenn die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Ist der Betroffene aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so ist ein Auslieferungsersuchen ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in  § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.

Mögliche Probleme einer Auslieferung an Argentinien

Die Verhängung der Todesstrafe stellt gemäß § 8 IRG ein Auslieferungshindernis dar. Der ersuchende Staat kann jedoch zusichern, eine solche nicht zu verhängen, sodass eine Auslieferung vorgenommen werden darf.

Weder in Argentinien noch in Deutschland wird die Todesstrafe als rechtliches Mittel eingesetzt, sodass § 8 IRG nicht greift.

Weiterhin darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Sind solche Behandlungen im ersuchenden Land zu erwarten, ist eine Auslieferung zu verweigern.

Die Anwendung von Folter kannin Argentinien laut Amnesty International nicht vollständig ausgeschlossen werden. Insbesondere Angehörige indigener Gemeinschaften berichten von Misshandlungen und willkürlichen Festnahmen.

Allerdings werden seit geraumer Zeit die Verbrechen aus der argentinischen Militärdiktatur aufgearbeitet. Die argentinische Regierung spricht sich ausdrücklich gegen Folter und andere Misshandlungen aus. 2022 wurden einige Militärangehörige wegen ihrer Taten während der Diktatur zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt.

Auch schlechte Haftbedingungen können ein Auslieferungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die Berichte von Aufständen in argentinischen Gefängnissen aufgrund schlechter Haftbedingungen haben in den letzten 20 Jahren stark abgenommen. Trotzdem beschreibt das Auswärtige Amt die Haftbedingungen Argentiniens weiterhin als erheblich schlechter im Vergleich zu denen in deutschen Gefängnissen. Hauptprobleme sollen überbelegte Zellen und mangelnde hygienische Versorgung sein.

Gemäß Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren. Somit können auch Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip einer Auslieferung im Wege stehen.

Sowohl Deutschland als auch Argentinien sind grundsätzlich rechtsstaatlich ausgerichtet und gewähren das Recht auf ein faires Verfahren. Die Vizepräsidentin Argentiniens wurde im Dezember 2022 wegen Korruption zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Gerade wegen der starken Stellung des Präsidenten und Vizepräsidenten und der damit einhergehenden Einschränkung der Gewaltenteilung ist genaustens zu prüfen, ob im Falle einer Auslieferung nach Argentinien mit einem fairen Verfahren für den Betroffenen gerechnet werden kann.

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol

Rechtsanwalt Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Dr. Peter Rackow

Of Counsel | freier Mitarbeiter

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Auslieferungsrecht

Bitte nutzen Sie das Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Eingang Ihrer Anfrage werden unsere Anwälte auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Angebot unterbreiten. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir von Schlun & Elseven sind uns des Bedürfnisses unserer Mandanten nach maximaler Sicherheit im Umgang mit persönlichen Informationen und vertraulichen Unterlagen bewusst. Deshalb bieten wir einen speziell betriebenen > sicheren Nachrichten- und Dateiserver mit den höchsten Sicherheitsstandards an.

Sie können diesen Vorgang nutzen, um uns verschlüsselte Dateien und Nachrichten zu senden. Die Inhalte werden mit einem von Ihnen vergebenen Passwort verschlüsselt, das Sie uns daraufhin über einen dritten Kanal zukommen lassen müssen. Je nach gewünschtem Sicherheitsniveau können Sie dieses Passwort über unser Kontaktformular, > Email, > Telefon, oder auch über PGP an unsere Büros weiterleiten.

Sie können uns die Anfrage auch direkt per PGP schicken. Wir empfehlen jedoch, für den Versand von Dateien unseren sicheren Server zu verwenden. Sie können unseren öffentlichen Schlüssel > hier herunterladen. Unser Fingerabdruck ist: BF 10 9852 679B AFD5 F486 C5C4 E2E4 E9AC CB5E 7FA5.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28