Ein Auslieferungsersuchen bedeutet für die Betroffenen und ihr Umfeld stets eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung, der sie sich auf jeden Fall nicht ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte sind Ihr verlässlicher, weltweit aktiver Partner, um Sie vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern verteidigen Sie gegen Interpol Red Notices zwischen allen Ländern der Welt. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Da zwischen Deutschland und dem Kosovo kein Auslieferungsabkommen besteht, erfolgen Auslieferungen gemäß den jeweiligen allgemeinen Gesetzen. In Deutschland sind die Auslieferungsvoraussetzungen im IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, geregelt.
2020 wurde über zwölf Auslieferungsersuchen des Kosovos an Deutschland entschieden. Davon wurden lediglich zwei abgelehnt. Andererseits wurde über drei Auslieferungsersuchen aus Deutschland an den Kosovo entschieden, von denen zwei bewilligt worden sind, eines ist außergerichtlich beendet worden.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an den Kosovo
Deutsche werden gemäß Art. 16 II GG nicht an Drittstaaten, sondern nur an andere EU-Staaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert. Demnach finden Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an den Kosovo nicht statt.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an den Kosovo
Die Auslieferung von EU-Bürgern an Drittstaaten, wie Kosovo, ist grundsätzlich möglich und verstößt laut EuGH nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit der EU, vgl. Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV. In den Fällen Petruhhin und Pisciotti entschied der EuGH, dass derjenige Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, das vorrangige Recht auf Überstellung hat und deswegen zu informieren ist.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
§ 2, 3 IRG sieht Auslieferungen für jeden Ausländer vor, der im Ausland eine Tat begangen hat, die sowohl dort als auch in Deutschland strafbar ist. Nach deutschem Recht muss die Strafe im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein.
Auslieferungsersuchen, die auf politischen oder persönlichen Erwägungen beruhen sind nach § 6 IRG abzuweisen. Auch militärische Pflichtverletzungen rechtfertigen keine Auslieferung, § 7 IRG. Das Ersuchen ist weiterhin abzulehnen, wenn die Annahme besteht, dass die Situation des Betroffenen aufgrund „seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen“ erschwert würde.
Das Spezialitätsprinzip des § 11 IRG schreibt die Unzulässigkeit einer Auslieferung vor, wenn der Betroffene ohne deutsche Zustimmung nicht nur wegen der im Ersuchen aufgeführten Taten belangt werden soll. Außerdem bedarf auch die Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung des Betroffenen an einen dritten Staat der Zustimmung.
Eindeutige Einwände bei internationalen Auslieferungen
Wie die Zahlen des Bundesjustizministeriums Deutschland zeigen, werden Auslieferungen an den Kosovo in den meisten Fällen bewilligt. Eindeutige Einwände wie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter nach Art. 8 IRG und Art. 3 EMRK greifen bezogen auf den Kosovo nicht. Es gibt im Kosovo keine Todesstrafe, diese wurde 2001 von Jugoslawien abgeschafft. Die Haftbedingungen im Kosovo entsprechen europäischen Standards, Dänemark kündigte 2021 sogar an, Gefängniszellen im Kosovo zu mieten, um eigene Gefängnisse zu entlasten.
Umso wichtiger ist eine sorgfältige Betrachtung des Einzelfalls. Ob eine Auslieferung rechtmäßig ist, entscheidet sich im Detail.
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