Ein Auslieferungsersuchen und die immanente Gefährdung der persönlichen Freiheit und – je nach Situation – auch der körperlichen Unversehrtheit stellt für Betroffene und ihr Umfeld eine enorme emotionale Belastung, gleichzeitig aber auch eine besondere juristische Herausforderung dar.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Aserbaidschan ist 2001 dem Europarat beigetreten und ist somit Teil des Europäischen Auslieferungsabkommens. 2020 wurde über drei Auslieferungsersuchen aus Aserbaidschan entschieden. Nur eines davon wurde abgelehnt. In zwei Fällen ersuchte Deutschland um Auslieferung aus Aserbaidschan, nur ein Ersuchen wurde jedoch bewilligt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Aserbaidschan
Deutsche Staatsangehörige sind über Art. 16 II GG vor Auslieferungen an Drittstaaten, wie Aserbaidschan geschützt. Als Drittstaaten gelten solche Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. Weiterhin kann jede Partei gemäß Art. 6 I a des Abkommens die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen verweigern.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Aserbaidschan
Nichtdeutsche EU-Bürger dürfen aus Deutschland an Drittstaaten ausgeliefert werden. Der EuGH entschied in den Fällen Petruhhin und Pisciotti, dass weder das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV noch die Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV verletzt ist. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat jedoch ein vorrangiges Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen und ist zu diesem Zwecke vor einer Auslieferung zu informieren.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen
Gem. dem Europäischen Auslieferungsabkommen (Art. 2 I) ist eine Auslieferung grundsätzlich für jede Tat bewilligbar, die sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Land strafbar ist und im Höchstmaß nicht im Mindestmaß – mit mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug bestraft wird.
Auslieferungen dürfen insbesondere nicht erfolgen, wenn die in Rede stehende Tat als politische Handlung eingestuft wird. Weiterhin wird nicht ausgeliefert, wenn das Ersuchen aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen erfolgt, gem. Art. 3 des Abkommens.
Hiervon ausgenommen sind Handlungen, die einen Angriff auf das jeweilige Staatsoberhaupt oder seine Familienangehörigen darstellen.
Nach dem Grundsatz non bis in idem wird eine Auslieferung nicht vorgenommen, wenn der Betroffene im ersuchten Staat bereits wegen der in Rede stehenden Tat abgeurteilt oder freigesprochen worden ist, Art. 9 des Abkommens.
In dringenden Fällen kann der Betroffene schon im ersuchten Staat in vorläufige Auslieferungshaft genommen werden, Art. 16 I des Abkommens.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Aserbaidschan
Todesstrafe
Eine Auslieferung kann gemäß Art. 11 des Abkommens abgelehnt werden, wenn der Betroffene im ersuchenden Staat mit dem Tode bestraft werden würde. Bei ausreichender Zusicherung, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken, ist die Auslieferung jedoch vorzunehmen.
Aserbaidschan hat die Todesstrafe 1998 abgeschafft und 2001 das Protokoll Nr.6 der EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet.
Menschenrechte
Unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sowie Folter stehen einer Auslieferung gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Armenien-Konflikt 2021 wurden zahlreiche Menschenrechte missachtet. Gefangene wurden gefoltert, ohne Verfahren festgehalten und laut Human Right Watch „erniedrigenden Haftbedingungen“ ausgesetzt. Auch Amnesty International berichtet im Zusammenhang mit dem Armenien-Konflikt von Kriegsverbrechen wie Enthauptungen und Leichenschändungen.
Bürgerrechte
Das Auswärtige Amt beschreibt Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit als erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Gefahr willkürlicher Festnahmen warnt das Auswärtige Amt vor Aufenthalten in Menschenansammlungen.
Gesetzlich sind Frauen und Männer gleichgestellt. Homosexualität ist gesetzlich nicht verboten. Jegliche Art von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit wird jedoch gesellschaftlich missbilligt.
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