Ein Auslieferungsersuchen stellt für die Betroffenen in der Regel eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung dar, der sie sich in keinem Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Als multidisziplinäre, weltweit tätige Kanzlei ist Schlun & Elseven Ihr verlässlicher Partner, um Sie wirksam vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern setzen auch unser ganzes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken – abhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Belize und Deutschland haben kein Auslieferungsabkommen miteinander geschlossen. Auslieferungen zwischen diesen beiden Staaten können grundsätzlich vertraglos nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt werden. In Deutschland regelt das IRG, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung erfolgen kann.
Seit der statistischen Erfassung von Auslieferungen durch das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2003 fanden keinerlei Auslieferungen zwischen Belize und Deutschland statt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Belize
Das deutsche Grundgesetz schützt Deutsche vor Auslieferungen. Art. 16 II GG erlaubt bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ausnahmsweise Auslieferungen eigener Staatsangehöriger an anderer EU-Staaten oder an internationale Gerichtshöfe.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Belize
Laut EuGH dürfen EU-Bürger an Drittstaaten ausgeliefert werden, auch wenn der ersuchte Staat seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Diese Unterscheidung verletzt weder das allgemeine Diskriminierungsverbot noch die Personenfreizügigkeit.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Jeder Ausländer kann grundsätzlich an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er einer Straftat verdächtigt wird, vgl. § 2 III IRG. Die ihm vorgeworfene Straftat muss auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, § 3 IRG.
Ein Ersuchen ist abzuweisen, wenn die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Ist der Betroffene aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so gilt ein Auslieferungsersuchen ebenfalls als unzulässig.
Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.
Auslieferungshindernisse
Die mögliche Verhängung der Todesstrafe führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung, vgl. § 8 IRG. Das Auslieferungshindernis besteht jedoch nicht, wenn der ersuchende Staat eine verbindliche Zusicherung abgibt, die Todesstrafe zumindest nicht zu vollstrecken.
In Belize ist die Todesstrafe per Gesetz zwar ein zulässiges Rechtsmittel, offiziellen Berichten zufolge wurde die letzte Todesstrafe jedoch 1985 vollzogen. Ein Auslieferungshindernis nach § 8 IRG ist daher in der Praxis zwischen Deutschland und Belize sehr unwahrscheinlich.
Eine Auslieferung darf von Deutschland aus auch dann nicht erfolgen, wenn dem Betroffenen Folter oder andere unmenschliche Behandlungen im ersuchenden Staat drohen, vgl. Art. 3 EMRK. Auch schlechte Haftbedingungen können ein Auslieferungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Es gibt keine Berichte über Folter oder ähnliche unmenschliche Bedingungen im Justizsystem von Belize. Im Februar 2023 erregte Belize im positiven Sinne öffentliches Aufsehen, da es die Aufnahme eines aus Guantánamo entlassenen Häftlings erklärte.
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