Schlun & Elseven ist eine Full-Service-Kanzlei mit Sitz in Deutschland, die eine umfassende Rechtsberatung in Auslieferungsfällen von Deutschland nach Chile anbietet. Die Konfrontation mit einem Auslieferungsersuchen oder einer Interpol-Ausschreibung ist eine große Herausforderung. Deshalb können Sie sich auch in solchen Krisenzeiten auf unser Team von Auslieferungsexperten verlassen. Unsere Anwälte beraten Mandanten weltweit und stellen sicher, dass sie umfangreiche Kenntnis über ihre Rechte erhalten.
Chile und Deutschland haben kein Auslieferungsabkommen miteinander geschlossen. Auslieferungen erfolgen dementsprechend auf Grundlage der allgemeinen Gesetze. In Deutschland sind die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen im IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, geregelt.
Sowohl 2019 als auch 2020 wurden 2 Auslieferusersuchen aus Chile bewilligt. Aus Deutschland wurde zuletzt 2017 ein Auslieferungsersuchen von Chile bewilligt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Chile
Nach Art. 16 II GG ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nur an andere EU-Länder und bestimmte internationale Gerichtshöfe möglich, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind”. Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedsstaaten erstreckt sich jedoch nicht auf andere Länder (“Drittstaaten”), einschließlich Chile, erstreckt. In Fällen, in denen gegen deutsche Staatsangehörige ein chilenisches Auslieferungsersuchen gestellt wird, übernimmt der deutsche Staat die Strafverfolgung selbst.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Chile
Auch Staatsangehörige anderer EU-Länder genießen einen gewissen Schutz vor Auslieferungen. EU-Staaten schützen zwar andere EU-Bürger nicht vor einer Auslieferung, haben jedoch die vorrangige Pflicht den jeweiligen EU-Herkunftsstaat über das Auslieferungsersuchen zu informieren. Dieses hat dann das Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen.
Das Ungleichgewicht zwischen dem Schutz deutschen und anderen nichtdeutschen EU-Bürgern verstößt nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nach Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV.