Schlun & Elseven ist eine Full-Service-Kanzlei mit Sitz in Deutschland, die eine umfassende Rechtsberatung in Auslieferungsfällen von Deutschland nach Chile anbietet. Die Konfrontation mit einem Auslieferungsersuchen oder einer Interpol-Ausschreibung ist eine große Herausforderung. Deshalb können Sie sich auch in solchen Krisenzeiten auf unser Team von Auslieferungsexperten verlassen. Unsere Anwälte beraten Mandanten weltweit und stellen sicher, dass sie umfangreiche Kenntnis über ihre Rechte erhalten.
Chile und Deutschland haben kein Auslieferungsabkommen miteinander geschlossen. Auslieferungen erfolgen dementsprechend auf Grundlage der allgemeinen Gesetze. In Deutschland sind die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen im IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, geregelt.
Sowohl 2019 als auch 2020 wurden 2 Auslieferusersuchen aus Chile bewilligt. Aus Deutschland wurde zuletzt 2017 ein Auslieferungsersuchen von Chile bewilligt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Chile
Nach Art. 16 II GG ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nur an andere EU-Länder und bestimmte internationale Gerichtshöfe möglich, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind”. Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedsstaaten erstreckt sich jedoch nicht auf andere Länder (“Drittstaaten”), einschließlich Chile, erstreckt. In Fällen, in denen gegen deutsche Staatsangehörige ein chilenisches Auslieferungsersuchen gestellt wird, übernimmt der deutsche Staat die Strafverfolgung selbst.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Chile
Auch Staatsangehörige anderer EU-Länder genießen einen gewissen Schutz vor Auslieferungen. EU-Staaten schützen zwar andere EU-Bürger nicht vor einer Auslieferung, haben jedoch die vorrangige Pflicht den jeweiligen EU-Herkunftsstaat über das Auslieferungsersuchen zu informieren. Dieses hat dann das Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen.
Das Ungleichgewicht zwischen dem Schutz deutschen und anderen nichtdeutschen EU-Bürgern verstößt nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nach Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Die vorgeworfene Tat muss eine auslieferungsfähige Tat im Sinne des § 3 IRG sein. Es muss sich demnach um eine Straftat handeln, die auch nach deutschem Recht strafbar ist und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Ein Auslieferungsersuchen darf nicht auf politische oder persönliche Motive gestützt sein. Kann eine solche Motivation nachgewiesen werden, ist das Ersuchen nach § 6 IRG abzuweisen. Persönliche Motive sind insbesondere solche, die auf die Religion, ethnische Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit des Betroffenen bezogen sind.
Weiterhin ist eine Auslieferung unzulässig, wenn dem Betroffenen im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht, § 8 IRG. In Chile kann seit 2001 nur noch in Kriegsfällen die Todesstrafe verhängt werden. Seit 1985 gab es dort keine Todesurteile mehr.
Kommt eine Überstellung, Weiterlieferung oder Abschiebung des Betroffenen an einen Drittstaat in Betracht muss vor der Auslieferung vom ersuchten Staat zugestimmt werden, vgl. § 11 IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Chile
Chile hat sich als Präsidialdemokratie verpflichtet sowohl rechtsstaatliche Grundsätze als auch die Menschenrechte zu wahren.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene im Zielstaat solchen Behandlungen ausgesetzt würde, ist die Auslieferung nach deutschem Recht zu verweigern.
Nachdem Anfang der 2000er Jahre massive Hungerstreiks gegen die schlechten Haftbedingungen in chilenischen Gefängnissen stattfanden, haben die Umstände sich zwar gebessert, entsprechen aber noch immer nicht den Menschenrechtsvorgaben.
Das größte Problem stellt die Überbelegung dar. Es gibt zu viele Häftlinge auf zu engem Raum. Dazu kommt, dass es zu wenig Gefängnispersonal gibt, um die Sicherheit der Insassen zu gewährleisten.
Strukturelle Diskriminierung und Gewaltanwendungen gegenüber den Mapuche ist weiterhin verbreitet. Ihnen gegenüber finden auch willkürliche Befragungen und Inhaftierungen statt. Amnesty International berichtet auch von verwehrter medizinischer Behandlung, nachdem Sicherheitskräfte Protestierenden Verletzungen beigefügt hatten.
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