Da Menschenrechte nicht überall auf dieser Welt in gleichem Maße geachtet werden, birgt eine Auslieferung an einen Drittstaat für die Betroffenen nicht immer nur die Gefahr der Freiheitsentziehung. In manchen Fällen müssen sie auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Mit Saudi-Arabien hat Deutschland kein Auslieferungsabkommen geschlossen. Auslieferungen können vertragslos nach den Voraussetzungen des IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, erfolgen.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Saudi-Arabien
Deutsche Staatsangehörige werden an Drittstaaten, wie Saudi-Arabien, nicht ausgeliefert. Drittstaaten sind solche, die der EU nicht angehören. Der besondere Schutz der eigenen Staatsangehörigen ist verfassungsrechtlich garantiert, Art. 16 II GG. An andere EU-Staaten oder an internationale Gerichte kann ausgeliefert werden, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Saudi-Arabien
Die Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Drittstaaten ist grundsätzlich möglich. Der EuGH hat durch die Urteile Petruhhin und Pisciotti festgestellt, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV, dadurch nicht verletzt ist. Der jeweilige Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat jedoch ein vorrangiges Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen. Zu diesem Zwecke ist er vor einer Auslieferung zu informieren.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Ausgeliefert werden kann jeder Ausländer im Sinne des § 2 III IRG i. V. m. Art 116 I GG. Die im Ausland begangene Tat muss nach deutschem Recht eine Straftat mit einem Höchstmaß von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe darstellen.
Stützt sich das Auslieferungsersuchen ausschließlich auf politische Motive, militärische Pflichtverletzungen oder persönliche Merkmale wie die Religions- oder Staatsangehörigkeit des Betroffenen, so wird es als unzulässig abgewiesen, §§ 6, 7 IRG. Eine Auslieferung ist auch dann unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene wegen persönlicher Merkmale eine nachteilige Behandlung in dem ersuchenden Staat erfahren wird, § 6 II IRG.
Soll der Betroffene im ersuchenden Land auch wegen anderer als im Auslieferungsersuchen vorgetragenen Taten bestraft werden, wird die Auslieferung als unzulässig abgewiesen, § 11 IRG. Das ersuchte Land kann einer solchen Bestrafung jedoch zustimmen.
Zustimmungsbedürftig sind auch die Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung des Betroffenen an einen dritten Staat.
Deutschland liefert außerdem nur aus, wenn der Betroffene nach Verbüßung seiner Strafe den ersuchenden Staat auch wieder verlassen kann, § 11 III IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Saudi-Arabien
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Saudi-Arabien eine gesetzliche Strafe und wird als solche auch weiterhin vollzogen. Obwohl die Anzahl der vollzogenen Todesstrafen generell sinkt, wurden allein am 12. März 2021 – 81 Menschen hingerichtet. Die Todesstrafe darf beispielsweise für den Besitz von Betäubungsmitteln verhängt werden. Auch Homosexualität oder außerehelicher Geschlechtsverkehr kann mit Schlägen oder dem Tode bestraft werden. Unverheirateten Frauen wird seitens des Auswärtigen Amts aufgrund strafrechtlicher Konsequenzen dringend von einer Entbindung in Saudi-Arabien abgeraten.
Auslieferungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der ersuchende Staat in dem jeweiligen Einzelfall zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt, oder zumindest nicht vollzogen wird, § 8 IRG. Dass laut saudischem Gesetz die in Rede stehende Tat mit dem Tode zu bestrafen ist, verhindert demnach nicht automatisch eine Auslieferung.
Menschen- und Bürgerrechte
Laut Auswärtigem Amt gelten Menschenrechte in Saudi-Arabien nur unter Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit der Scharia. Das Risiko einer Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, steht aber einer Auslieferung aus Deutschland gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Berichten von Amnesty International zufolge werden Häftlinge in Saudi-Arabien nicht ausreichend medizinisch versorgt, insbesondere psychische Beeinträchtigungen werden dort nicht oder nicht genügend anerkannt und behandelt. Meinungsfreiheit wird in diesem Land sehr stark beschränkt. So wurde kürzlich eine Bürgerin Saudi-Arabiens, die sich auf Twitter gegen die Unterdrückung von Frauen stark gemacht hatte, zu 34 Jahren Haft verurteilt.
Weiterhin ist es in Saudi-Arabien üblich, neben einer Haft- oder Prügelstrafe auch ein Ausreiseverbot zu verhängen, sodass nach einer Freilassung stets das Risiko einer erneuten willkürlichen Festnahme besteht.
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