Auslieferung aus Deutschland an Bolivien

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung aus Deutschland an Bolivien

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Ein Auslieferungsersuchen stellt für die Betroffenen in der Regel eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung dar, der sie sich in keinem Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.

Als multidisziplinäre, weltweit tätige Kanzlei ist Schlun & Elseven Ihr verlässlicher Partner, um Sie wirksam vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern setzen auch unser ganzes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken – abhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.

Zwischen Deutschland und Bolivien besteht kein Auslieferungsabkommen. Auslieferungsersuchen zwischen den Staaten können vertraglos auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Voraussetzungen einer Auslieferung sind in jeweils nationalen Vorschriften bestimmt.

Seit der statistischen Erfassung von Auslieferungen durch das Bundesamt der Justiz im Jahr 2003 fand keine Auslieferung aus Deutschland an Bolivien statt. Eine Einlieferung aus Bolivien nach Deutschland erfolgte zuletzt im Jahre 2019.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bolivien

Die eigenen Staatsangehörigen liefert Deutschland grundsätzlich nicht aus. Art. 16 II GG erlaubt bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ausnahmsweise Auslieferungen eigener Staatsangehöriger an anderer EU-Staaten oder an internationale Gerichtshöfe.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Bolivien

Nichtdeutsche EU-Bürger dürfen laut EuGH an Drittstaaten ausgeliefert werden, auch wenn der ersuchte Staat seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Diese Unterscheidung verletze weder das allgemeine Diskriminierungsverbot noch die Personenfreizügigkeit.

Löschung einer Red Notice aus Bolivien – weltweit

Begehrt Bolivien die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die bolivianischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG

In Deutschland regelt das IRG, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung erfolgen kann.

Jeder Ausländer kann an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er einer Straftat verdächtigt wird, vgl. § 2 III IRG, wenn diese Straftat auch in Deutschland strafbar ist und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird, § 3 IRG.

Ein Ersuchen ist abzuweisen, wenn es auf politischen, persönlichen oder militärischen Motiven beruht, vgl. §§ 6, 7 IRG.

Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.

Auslieferungshindernisse

Die mögliche Verhängung der Todesstrafe führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung, vgl. § 8 IRG. Das Auslieferungshindernis besteht jedoch nicht, wenn der ersuchende Staat eine verbindliche Zusicherung abgibt, die Todesstrafe zumindest nicht zu vollstrecken.

Sowohl in Deutschland als auch in Bolivien ist die Todesstrafe abgeschafft. Das Auslieferungshindernis nach § 8 IRG kommt von daher zwischen diesen beiden Staaten nicht zum Greifen.

Eine Auslieferung dürfte von Deutschland aus dann nicht erfolgen, wenn dem Betroffenen Folter oder andere unmenschliche Behandlungen im ersuchenden Staat drohen, vgl. Art. 3 EMRK. Über Folter in Bolivien liegen keine offiziellen Berichte vor.

Auch schlechte Haftbedingungen können ein Auslieferungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA-Schweiz) berichtet von prekären Haftbedingungen in Bolivien. Die Zellen seien überfüllt und die Gesundheitsversorgung sowie die allgemeinen hygienischen Verhältnisse mangelhaft.

Gemäß Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren. Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip können demnach einer Auslieferung im Wege stehen. Grundsätzlich sind sowohl Deutschland als auch Bolivien rechtsstaatlich ausgerichtet. Trotzdem berichtete Amnesty International von willkürlichen Verfahren gegen Regierungskritiker im Jahre 2021. Insbesondere Angehörige indigener Gemeinschaften und Verteidiger dergleichen seien Schikanen der Polizei und des Justizsystems ausgesetzt. Verfassungsrechtlich ist jegliche diskriminierende Ungleichbehandlung untersagt.

Eindeutige und typische Auslieferungshindernisse in Bezug auf Bolivien sind derzeit nicht ersichtlich, weswegen im Falle eines Auslieferungsersuchens von Bolivien eine detaillierte Einzelfallprüfung zwingend erforderlich ist.

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
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