Auslieferungsverfahren zwischen Deutschland und Israel

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Auslieferungsverfahren zwischen Deutschland und Israel

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Eine Auslieferung an einen Drittstaat birgt für die Betroffenen nicht immer nur die Gefahr der Freiheitsentziehung. In manchen Fällen müssen sie auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten. Daher stellt ein Auslieferungsverfahren für die Betroffenen in der Regel nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch eine erhebliche juristische Herausforderung dar.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sorgen aber auch für die Löschung von Interpol Red Notices – unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsbürger und nichtdeutscher Staatsbürger an Israel

Schwieriger wird die Frage nach dem Auslieferungsverkehr, wenn es sich um eigene Staatsangehörige handelt. Beide Staaten liefern grundsätzlich keine eigenen Staatsbürger an andere (Dritt)staaten aus. In Deutschland ist dies durch Art. 16 II GG geregelt, der bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nicht an Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, ausgeliefert werden dürfen.

Nichtdeutsche Unionsbürger dürfen dennoch an Drittstaaten ausgeliefert werden. Diese Praxis verstoße laut EuGH weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV noch gegen die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV. Dabei steht dem Mitgliedstaat, dem der betroffene Bürger angehört, allerdings ein vorrangiges Recht auf Überstellung zu, weshalb jener im Vorfeld der Auslieferung zu informieren ist.

Auslieferung israelischer Staatsangehöriger an Deutschland

Die Auslieferungspraxis Israels in Bezug auf eigene Staatsangehörige hat in der Vergangenheit mehrmals die diplomatischen Beziehungen zwischen Israel und anderen Staaten belastet. Auch Israel liefert im Grundsatz keine eigenen Staatsangehörigen an das Ausland aus. Durch das Recht eines jeden Juden sowie deren Familien und Nachfahren auf die israelische Staatsangehörigkeit galt Israel so zeitweilig als sicherer Hafen für straffällig gewordene Personen, die ein Recht auf die israelische Staatsbürgerschaft, jedoch keine tatsächliche Beziehung zu Israel hatten.

Der prominente Fall eines jungen US-Amerikaners aus dem Jahr 1999 belastete damals zunächst die amerikanisch-israelischen Beziehungen, um anschließend zu einer Änderung der israelischen Gesetzgebung zu führen. Dabei handelte es sich um einen 17-jährigen, der in den Vereinigten Staaten des Mordes verdächtigt wurde und nach Israel floh. Er hatte Israel zuvor nie besucht, besaß jedoch durch seinen israelischen Vater die israelische Staatsbürgerschaft und aufgrund dessen ein Recht, vom israelischen Staat vor der Auslieferung geschützt zu werden. Der israelische Supreme Court entschied daher am 2. September 1999, dass eine Auslieferung des 17-jährigen gegen israelisches Recht verstieße. Stattdessen wurde dieser in Israel verurteilt und trat dort seine Haftstrafe an. Kritiker dieser israelischen Auslieferungspolitik brachten vor, dass Israel so zum Anlaufpunkt für Straftäter ohne tatsächliche Beziehung zum israelischen Staat werden würde. Seit 1999 wurden die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens daher verschärft. Durch die Amendment Acts von 1999 und 2001 steht der Schutz vor einem Auslieferungsersuchen heute nur noch Israelis zu, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur die israelische Staatsbürgerschaft, sondern auch ihren Wohnsitz in Israel besessen haben. Trifft beides zu, können israelische Staatsbürger zudem unter dem Vorbehalt ausgeliefert werden, dass zwar das Strafverfahren im ausländischen Staat durchgeführt wird, die Strafe jedoch dennoch in Israel abgeleistet wird. Auf diese Weise versuchte Israel, auf die Kritik aus dem Ausland zu reagieren und dennoch den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten.

Dauerhafte Löschung einer Red Notice aus Israel

Begehrt Israel die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die israelischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Europäisches Auslieferungsübereinkommen: Voraussetzungen einer Auslieferung

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen legt bestimmte Voraussetzungen fest, die einen Staat entweder zur Auslieferung verpflichten oder eine Auslieferung verbieten. Gemäß Art. 1 EuAlÜbk sind die Mitgliedstaaten daher grundsätzlich verpflichtet einem Auslieferungsersuchen nachzukommen, sofern alle im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen eder Auslieferung erfüllt sind. Staaten müssen eine Auslieferung jedoch beispielsweise dann ablehnen, wenn die mutmaßlich begangene Handlung im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe belegt ist oder der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass es sich bei der Verfolgung um eine rechtswidrige Verfolgung handelt, beispielsweise im Falle eines religiösen oder rassistischen Motives (Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk). Auch im Falle einer politisch oder militärisch strafbaren Handlung greift die grundsätzliche Verpflichtung zu Auslieferung gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 EuAlÜbk nicht. In Deutschland gilt zudem stets der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Haben deutsche Gerichte oder Behörden ernsthafte Gründe anzunehmen, dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in einem Staat nicht eingehalten wird, sind sie verpflichtet das Auslieferungsersuchen abzulehnen.

Mögliche Probleme einer Auslieferung zwischen Deutschland und Israel

Wie bereits dargelegt, wird grundsätzlich zwischen Deutschland und Israel ausgeliefert. Abgelehnt werden können Auslieferungsersuchen daher lediglich, wenn es sich um eigene Staatsangehörige handelt oder wenn andere Auslieferungshindernisse einer ersuchten Auslieferung entgegenstehen. In den meisten Fällen bestehen solche zwischen Israel und Deutschland nicht. In der Vergangenheit wurde zwar teils auf prekäre Haftbedingungen in israelischen Gefängnissen aufmerksam gemacht, dies betraf jedoch fast ausschließlich palästinensische Häftlinge in Israel. Bei von Deutschland auszuliefernden Personen lag daher bisher kein begründeter Verdacht vor, dass diese unwürdige Haftbedingungen zu erwarten hätten.

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
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