Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat kann mehr als die Freiheitsentziehung an sich bedeuten. In manchen Fällen müssen die Betroffenen auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.
Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Sie betreuen nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen auch die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken.
Eine Auslieferung an Indonesien ist auf vertragloser Grundlage nach den Vorschriften des IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, möglich.
Faktisch finden keine Auslieferungen zwischen Indonesien und Deutschland statt. Deutschland ersuchte Indonesien zuletzt 2015 um Auslieferung in zwei Fällen. Eines der beiden Ersuchen wurde abgewiesen, über das andere wurde außergerichtlich entschieden. Seit der statistischen Erfassung von Auslieferungsersuchen von und an Deutschland im Jahr 2003 ersuchte Indonesien kein einziges Mal um Auslieferung aus Deutschland. Die Statistik erfasst dabei allerdings nur Ersuchen, die direkt an Deutschland gerichtet wurden. Auslieferungsersuchen, die über Interpol laufen, werden nicht aufgeführt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Grundsätzlich liefert Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus. Art. 16 II GG sieht Ausnahmen vor für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe. Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland an Indonesien kommen deshalb nicht in Betracht.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger
Im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen können nichtdeutsche EU-Bürger grundsätzlich ausgeliefert werden. Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nach Art. 18 AEUV, Art. 21 AEUV stehen einer solchen unterschiedlichen Behandlung laut EuGH nicht entgegen.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Das IRG gestattet Auslieferungen für jeden Nichtdeutschen, der im Ausland eine Straftat begangen hat, vgl. § 2 III IRG. Die Tat gilt nur dann als auslieferungsfähig, wenn sie auch nach deutschem Recht strafbar und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, § 3 IRG.
Der Betroffene darf gemäß § 6 IRG nicht ausgeliefert werden, wenn das gegen ihn gerichtete Strafverfahren politisch oder persönlich motiviert ist. Persönliche Motivation wäre unter anderem gegeben bei Verfolgung aufgrund von Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit. Bei militärischen Pflichtverstößen findet eine Auslieferung ebenfalls nicht statt, § 7 IRG. Überstellungen, Weiterlieferungen und Abschiebungen des Betroffenen an dritte Staaten bedürfen stets der Zustimmung des ersuchten Landes, § 11 IRG.
Mögliche Auslieferungshindernisse
Todesstrafe
Die Verhängung der Todesstrafe stellt gemäß § 8 IRG ein Auslieferungshindernis dar. Der ersuchende Staat kann jedoch zusichern, eine solche nicht zu verhängen, sodass eine Auslieferung vorgenommen werden darf.
In Indonesien wird die Todesstrafe als gesetzliche Strafe verhängt. Obwohl keine detaillierten Statistiken bekannt gegeben werden, wird angenommen, dass etwa 100 Todesurteile im Jahr verhängt werden, wovon jedoch jeweils nur ein Bruchteil auch vollstreckt wird.
Die Todesstrafe wird mittels Erschießungskommando vollstreckt, wobei die Betroffenen entscheiden dürfen, ob sie stehen oder knien, ob sie eine Augenbinde tragen oder nicht.
2015 stand Indonesien bezüglich der Todesstrafe massiv in öffentlicher Kritik. Die Vollstreckung durch ein Erschießungskommando wird als grausam beurteilt. Es ergibt sich immer mal wieder, dass Betroffene nicht sofort sterben, sondern ein nachfolgender Kopfschuss abgegeben wird, um den Tod herbeizuführen.
Besonders kritisch betrachtet wird die Todesstrafe in Bezug auf Drogendelikte. Indonesien gilt als das Land mit den härtesten Drogengesetzen. Das Auswärtige Amt warnt sogar vor der Mitnahme von verschriebenen Medikamenten, von Drogenbesitz in Indonesien rät es dringend ab.
Menschen- und Bürgerrechte
Weiterhin berichtete Amnesty International, dass zum Tode Verurteilte oftmals keinen Zugang zu Rechtsbeiständen hätten und Geständnisse durch Misshandlungen erzwungen würden.
Niemand darf der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Sind solche Behandlungen im ersuchenden Land zu erwarten, ist eine Auslieferung zu verweigern. Gemäß Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren. Somit können auch Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip einer Auslieferung im Wege stehen.
Generell werden Menschenrechte in Indonesien nur unzureichend geachtet. 2016 berichtete Human Rights Watch von der menschenverachtenden Behandlung psychisch kranker Menschen. Diese würden gefesselt und misshandelt. Kritische Äußerungen, die prinzipiell unter die Meinungsfreiheit fallen, werden strafrechtlich verfolgt, der Internetzugang ist beschränkt. Politische Aktivisten werden oftmals inhaftiert und Demonstrationen gewaltsam mit Schlagstöcken und Gummigeschossen aufgelöst.
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