Auslieferung zwischen Deutschland und dem Sultanat Oman

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und dem Sultanat Oman

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat kann mehr als die Freiheitsentziehung an sich bedeuten. In manchen Fällen müssen die Betroffenen auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.

Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können.  Sie betreuen nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen auch die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken. Zwischen dem Oman und Deutschland können Auslieferungen vertraglos auf Grundlage der jeweiligen Auslieferungsgesetze vorgenommen werden. In Deutschland sind die Voraussetzungen einer Auslieferung im IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, festgelegt.

Auslieferungen aus Deutschland an den Oman sind sehr unwahrscheinlich und schon jahrelang nicht mehr vorgekommen. Auch Einlieferungsersuchen an den Oman wurden seit Jahren nicht gestellt.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Oman

Deutsche Staatsangehörige sind über das Grundgesetz vor Auslieferungen geschützt, vgl. Art. 16 II GG. Ausnahmsweise dürfen Deutsche aus Deutschland an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert werden. Das Sultanat Oman gehört nicht der EU an, sodass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht dorthin ausliefert.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Oman

Nichtdeutsche EU-Bürger könnten von Deutschland aus an Oman ausgeliefert werden. Der EuGH entschied, dass durch die Differenzierung eigener und anderer EU-Bürger weder das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß  Art. 18 AEUV noch die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV verletzt werden. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung und ist deshalb vor Auslieferungen zu informieren.

Löschung einer Red Notice aus Oman – weltweit

Begehrt Oman die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die omanischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG

Nach dem IRG kann grundsätzlich jeder Nichtdeutsche an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er eine strafbare Handlung vorgenommen hat, vgl. § 2 III IRG.

Damit eine rechtmäßige Auslieferung vorgenommen werden kann, muss die vorgenommene Handlung auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, gem. § 3 IRG.

Als unzulässig wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Ist der Betroffene aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so ist ein Auslieferungsersuchen ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in  § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.

Mögliche Probleme einer Auslieferung an Oman

Todesstrafe

Ist der Betroffene im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht, so darf gemäß § 8 IRG nicht ausgeliefert werden. In Oman wird die Todesstrafe als Rechtsmittel angewendet. Offizielle Berichte über Hinrichtungen gibt es in den letzten Jahren jedoch nicht.

Menschen- und Bürgerrechte

Laut Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden. Drohen dem Betroffenen solche Misshandlungen, darf er demnach nicht ausgeliefert werden.

Da das Gesetz im Oman an der Scharia ausgerichtet ist, sind für einige Handlungen auch Rechtsmittel vorgesehen, die als Folter oder Misshandlung gewertet werden. Insgesamt werden Menschenrechte im Lichte der Scharia ausgelegt und dementsprechend nicht immer geachtet.

Im Hinblick auf Auslieferungen muss beachtet werden, dass die Bedingungen im Oman weiter verbessert werden. Gerade im Vergleich zu anderen Staaten, die von der Scharia geprägt sind, ist der Oman ein eher moderner Staat. Beispielsweise wurde 2003 bereits vollwertig das Frauenwahlrecht eingeführt. Homosexualität wird zwar noch immer strafrechtlich verfolgt, aber in einem vergleichsweisen milden Maß, mit einer im Höchstmaß dreijährigen Freiheitsstrafe.

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
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