Schlun & Elseven steht Ihnen als verlässlicher Rechtspartner zur Seite, um Sie effektiv vor einer Auslieferung zu schützen. Ein Auslieferungsersuchen stellt für Betroffene in der Regel eine große emotionale Belastung und rechtliche Herausforderung dar, der Sie sich auf keinen Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten. Neben der Beratung und Vertretung von Mandanten bei Auslieferungen von und nach Deutschland, setzten wir zudem unsere umfassende Fachkenntnis und langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erreichen – unabhängig vom Herkunftsland. Falls bereits ein Auslieferungsverfahren gegen Sie vorliegt oder Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme rechnen, zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren, damit wir entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten können.
Auslieferungen zwischen Deutschland und Südafrika basieren auf dem Europäischen Auslieferungsabkommen (EuAlÜbk), dem Südafrika im Jahr 2003 beigetreten ist. Darüber hinaus haben sowohl Südafrika als auch Deutschland das erste und zweite Zusatzprotokoll zum EuAlÜbk ratifiziert, ein bilateraler Vertrag zwischen den beiden Staaten besteht nicht zusätzlich.
Auslieferung eigener Staatsbürger an Südafrika
Gemäß Art. 6 (1)a des EuAlÜbk sind alle Vertragsstaaten berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsbürger abzulehnen. Darüber hinaus wird den Staaten in Art. 6 (1)b EuAlÜbk die Möglichkeit gegeben, den Begriff des „Staatsangehörigen“ im Sinne des Abkommens durch eine Erklärung bei Beitritt zum Übereinkommen selbst zu definieren. Im Zuge seines Beitritts hat Südafrika eine zusätzliche Erklärung zum Art. 6 (1)b EuAlÜbk abgegeben, wonach der Begriff “Staatsangehörige” im Sinne des südafrikanischen Rechtssystems Personen meint, die die südafrikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erworben haben. Dabei sind auch Personen mit einbezogen, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen. Die Republik Südafrika bestätigt in dieser Erklärung zudem ausdrücklich, dass auch eigene Staatsangehörige ausgeliefert werden dürfen. Die Tatsache, dass Südafrika die doppelte Staatsbürgerschaft anerkennt, steht der Auslieferung einer Person auch dann nicht entgegen, wenn diese auch die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, das die Auslieferung seiner Staatsangehörigen verbietet.
Deutschland liefert im Gegensatz dazu keine eigenen Staatsbürger aus, es sei denn eine Person hat einer Auslieferung ausdrücklich zugestimmt. Geregelt ist dies durch Art. 16 II GG, der bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nicht an Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, ausgeliefert werden dürfen.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Südafrika
Nichtdeutsche Unionsbürger dürfen dennoch an Drittstaaten ausgeliefert werden. Diese Praxis verstoße laut EuGH weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV noch gegen die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV. Dabei steht dem Mitgliedstaat, dem der betroffene Bürger angehört, allerdings ein vorrangiges Recht auf Überstellung zu, weshalb jener im Vorfeld der Auslieferung zu informieren ist.
Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Bereits Artikel 1 des EuAlÜbk legt die gegenseitige Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Auslieferung einer Person fest:
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, […] einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden.“
Im Weiteren legt das Abkommen die genauen rechtlichen Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung aus Art. 1 EuAlÜbk greift, und in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung gemacht werden dürfen. So legt Art. 2 (1) EuAlÜbk fest, dass auslieferungsfähige strafbare Handlungen nur solche Handlungen sind, die nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Höchstmaß betragen muss. Ist bereits eine Strafe verhängt worden, legt Art. 2 (1) EuAlÜbk fest, dass diese mindestens vier Monate betragen muss. Südafrika hat zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt erlassen, wonach eine strafbare Handlung nur dann auslieferungsfähig ist, wenn die verhängte Strafe mindestens sechs Monate beträgt.
Darüber hinaus legt das Abkommen fest, dass eine Auslieferung im Falle einer politisch strafbaren Handlung nicht aufgrund des EuAlÜbk bewilligt wird (Art. 3 (1) EuAlÜbk), Verpflichtungen aus anderen multilateralen oder bilateralen Abkommen von dieser Bestimmung jedoch unberührt bleiben. Auch auf militärisch strafbare Handlungen ist das Übereinkommen nicht anwendbar, was bedeutet, dass die Verpflichtung zur Auslieferung aus Art. 1 EuAlÜbk in diesen Fällen nicht greift (Art. 4 EuAlÜbk). Einen weiteren Sonderfall stellen fiskalisch strafbare Handlungen dar, also Abgaben-, Devisen-, Zoll- oder Steuerstraftaten. In diesen Fällen wird eine Auslieferung nur dann bewilligt, wenn dies von den betroffenen Vertragsparteien explizit vereinbart wurde (Art. 5 EuAlÜbk).
Auslieferungshindernisse und Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
Neben den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, die betroffenen Staaten von der Verpflichtung zur Auslieferung befreien können, müssen deutsche Behörden bei jeglichem staatlichen Handeln stets das Rechtsstaatsprinzip beachten. Dies bedeutet im Bezug auf Auslieferungen, dass diese nur bewilligt werden dürfen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch der ersuchende Staat das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit im konkreten Fall achtet. Deutsche Behörden dürfen Auslieferungen daher insbesondere dann nicht bewilligen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Person im ersuchenden Staat nach der erfolgten Auslieferung kein faires rechtsstaatliches Verfahren erwarten kann oder jemandem menschenunwürdige Haftbedingungen oder Folter erwarten. In Bezug auf Südafrika sollten im Zuge eines Auslieferungsverfahrens insbesondere die zu erwartenden Haftbedingungen genaustens geprüft werden. Insbesondere Überbelegung in den Gefängnissen kann bei einer aktuellen Auslastungsrate von über 133 % zu unzureichenden Haftbedingungen führen. Darüber hinaus berichten Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch von unverhältnismäßiger Polizeigewalt gegenüber friedlich Protestierenden sowie von Folter und Todesfällen aufgrund von gewaltsamem staatlichem Handeln. Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips kann daher nicht grundsätzlich angenommen werden und bei einer drohenden Auslieferung nach Südafrika sollte genaustens untersucht werden, was eine betroffene Person zu erwarten hat. In entsprechenden Fällen ist eine umfangreiche juristische Prüfung der Umstände daher unerlässlich, um einen ausreichenden Schutz der Grundrechte sicherzustellen, und kann den Ausgang eines Falls entscheidend beeinflussen.
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