Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat kann mehr als die Freiheitsentziehung an sich bedeuten. In manchen Fällen müssen die Betroffenen auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Sie betreuen nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen auch die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken.
Sowohl von als auch an Thailand kann nach den allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen ausgeliefert werden. Diese richten sich in Deutschland nach dem IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Auslieferungsersuchen von Deutschland an Thailand werden regelmäßig außergerichtlich entschieden. 2019 hatte Deutschland in 3 Fällen um Auslieferung ersucht, die alle außergerichtlich behandelt wurden. 2016 hatte Thailand ein Auslieferungsersuchen an Deutschland gestellt. Dieses wurde abgelehnt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Die deutsche Staatsangehörigkeit steht einer Auslieferung gemäß Art. 16 II GG entgegen. Die deutsche Verfassung sieht Ausnahmen vor für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten und an internationale Gerichtshöfe. Thailand ist kein EU-Mitgliedsland, sodass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen dorthin nicht ausliefern wird.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger
Im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen können nichtdeutsche EU-Bürger grundsätzlich ausgeliefert werden. Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nach Art. 18 AEUV, Art. 21 AEUV stehen einer solchen unterschiedlichen Behandlung laut EuGH nicht entgegen.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Das IRG gestattet Auslieferungen für jeden Nichtdeutschen, der im Ausland eine Straftat begangen hat, vgl. § 2 III IRG.
Die Tat ist auslieferungsfähig, wenn sie auch nach deutschem Recht strafbar und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, gem. § 3 IRG.
Der Betroffene darf gemäß § 6 IRG nicht ausgeliefert werden, wenn das gegen ihn gerichtete Strafverfahren politisch oder persönlich motiviert ist. Die hier ebenfalls auszuschließende persönliche Motivation wäre indes bei Verfolgung aufgrund von Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit gegeben.
Soll der Betroffene an einen dritten Staat überstellt, weitergeliefert oder abgeschoben werden, hat der ersuchte Staat vorher zuzustimmen, § 11 IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Thailand
Todesstrafe
Die Verhängung der Todesstrafe stellt gemäß § 8 IRG ein Auslieferungshindernis dar. Der ersuchende Staat kann jedoch zusichern, eine solche nicht zu verhängen, sodass eine Auslieferung vorgenommen werden dürfte.
Thailand verhängt aktiv Todesstrafen. Offiziellen Berichten zufolge wurde die letzte Hinrichtung 2018 vorgenommen. Amnesty International geht jedoch davon aus, dass inoffiziell auch in den darauffolgenden Jahren Hinrichtungen vollstreckt wurden.
2021 veröffentliche der Deutsche Bundestag eine Erklärung zu der Anwendung der Todesstrafe in Thailand. Die deutsche Regierung sei besorgt, dass mit der Hinrichtung 2018 das vorherige Moratorium beendet wurde. Auch die von Thailand erklärte Verringerung der Delikte, die mit der Todesstrafe bedroht sind, wurde zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht umgesetzt. 65 Delikte wurden 2021 nach thailändischem Recht mit der Todesstrafe geahndet.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der verhängten und vollstreckten Todesstrafen zurückgeht. Im Jahr 2021 hatte der thailändische König zahlreiche Begnadigungen ausgesprochen.
Menschen- und Bürgerrechte
Niemand darf der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Sind solche Behandlungen im ersuchenden Land zu erwarten, ist eine Auslieferung zu verweigern. Weiterhin hat jede Person gemäß Art. 6 EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren. Somit können auch Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip einer Auslieferung im Wege stehen.
In einigen Teilen des Landes gilt das Notstandsrecht. Insbesondere, aber nicht ausschließlich dort, kommt es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Das Auswärtige Amt schätzt die Meinungsfreiheit insgesamt als eingeschränkt ein. Es warnt zusätzlich davor, dass regierungskritische Äußerungen, vor allem über soziale Medien, strafrechtlich verfolgt werden können.
Es wird von Tritten, Schlägen und weiteren erniedrigenden Folterungen in Gefängnissen berichtet. Thailändische Foltermethoden wurden in den Medien darüber hinaus auch als „kreativ“ beschrieben.
Den Inhaftierten soll darüber hinaus der Kontakt zu ihren Familien untersagt werden. Die Zellen sind massiv überfüllt und die Hygienestandards sehr gering.
Im November 2022 erschien ein Ranking der weltweit härtesten Gefängnisse. Das thailändische Gefängnis Bang Kwnag wurde dabei als 5. härtestes Gefängnis der Welt eingestuft. Dort kommen immer wieder Häftlinge auf unerklärliche Weise zu Tode.
Aufgrund dieser schwierigen Haftbedingungen ist eine Auslieferung aus Deutschland an Thailand nicht sehr wahrscheinlich.
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