Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat kann mehr als die Freiheitsentziehung an sich bedeuten. In manchen Fällen müssen die Betroffenen auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG ist eine international tätige Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Sie betreuen nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen auch die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken.
Zwischen Kolumbien und Deutschland besteht kein Auslieferungsabkommen, sodass Auslieferungen auf vertragloser Grundlage erfolgen. In Deutschland richten sich die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
2019 wurde in vier Fällen die Auslieferung aus Kolumbien an Deutschland bewilligt. Die letzte Auslieferung aus Deutschland an Kolumbien fand 2013 statt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Die deutsche Staatsangehörigkeit steht einer Auslieferung gemäß Art. 16 II GG entgegen. Die deutsche Verfassung sieht Ausnahmen lediglich vor für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten und an internationale Gerichtshöfe. Kolumbien ist kein EU-Mitgliedsland, sodass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen dorthin nicht ausliefern wird.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger
Auch Staatsangehörige anderer EU-Länder genießen einen gewissen Schutz vor Auslieferungen. Allerdings sind EU-Staaten nicht verpflichtet alle EU-Bürger vor einer Auslieferung zu schützen. Vielmehr besteht der Schutz der EU-Bürger darin, dass der jeweilige EU-Herkunftsstaat über das Auslieferungsersuchen zu informieren ist. Der Herkunftsstaat hat dann ein vorrangiges Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen.
Das Ungleichgewicht zwischen dem Schutz deutscher Staatangehöriger und anderen nichtdeutschen EU-Bürgern verstößt nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nach Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV.