Ein Auslieferungsersuchen stellt für die Betroffenen in der Regel eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung dar, der sie sich in keinem Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Als multidisziplinäre, weltweit tätige Kanzlei ist Schlun & Elseven Ihr verlässlicher Partner, um Sie wirksam vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern setzen auch unser ganzes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken – abhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Der Auslieferungsverkehr zwischen Neuseeland und Deutschland erfolgt vertraglos, sodass über Auslieferungsersuchen zwischen diesen beiden Staaten gemäß den allgemeinen Vorschriften entschieden wird. In Deutschland regelt das IRG, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung erfolgen kann. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
In einem Fall wurde laut den Auslieferungsstatistiken des Bundesamts der Justiz zuletzt 2019 ein Auslieferungsersuchen von Neuseeland an Deutschland bewilligt. Deutschland ersuchte 2020 in einem Fall um Auslieferung aus Neuseeland.
Von einem regen Auslieferungsverkehr zwischen den beiden Staaten kann folglich nicht die Rede sein. Umso genauer ist in jedem einzelnen Fall auf die Details zu achten, da es wenig Rechtsprechung hierzu gibt, auf die Bezug genommen werden kann.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Über die deutsche Verfassung sind deutsche Staatsangehörige generell vor Auslieferungen geschützt. Art. 16 II GG erlaubt bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ausnahmsweise Auslieferungen eigener Staatsangehöriger an anderer EU-Staaten oder an internationale Gerichtshöfe.
Laut EuGH dürfen EU-Bürger an Drittstaaten ausgeliefert werden, auch wenn der ersuchte Staat seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Diese Unterscheidung verletzt weder das allgemeine Diskriminierungsverbot noch die Personenfreizügigkeit.
Neuseeland unterscheidet bei Auslieferungen nicht zwischen eigenen Staatsbürgern und anderen, sodass neuseeländische Staatsangehörige aus Neuseeland nach Deutschland ausgeliefert werden können.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Grundsätzlich kann jeder Ausländer an dasjenige Land ausgeliefert werden, in dem er eine strafbare Handlung vorgenommen hat, um den rechtlichen Konsequenzen dieser Tat zugeführt zu werden, vgl. § 2 IRG. Das IRG betont nochmals, dass Deutsche nicht ausgeliefert werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Auslieferung, muss die vorgenommene Handlung auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, § 3 IRG.
Ist der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt und soll zur Vollstreckung ausgeliefert werden, so ist eine solche Auslieferung nur zulässig, wenn die zu vollstreckende Strafe eine freiheitsentziehende Sanktion darstellt und noch mindestens 4 Monate Freiheitsentzug offen sind, vgl. § 3 III IRG.
Ein Ersuchen ist abzuweisen, wenn ein fundierter Verdacht besteht, dass die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Wäre der Betroffene nach der Auslieferung aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so ist ein Auslieferungsersuchen ebenfalls unzulässig.
Auslieferungshindernisse
Eine Auslieferung kann aus vielen verschiedenen Gründen unzulässig sein und dementsprechend abgewiesen werden.
Die Verhängung der Todesstrafe stellt gemäß § 8 IRG ein Auslieferungshindernis dar. Der ersuchende Staat kann jedoch zusichern eine solche nicht zu verhängen, sodass eine Auslieferung vorgenommen werden darf.
Seit 1989 ist die Todesstrafe sowohl in Deutschland als auch in Neuseeland als abgeschafft. Die Todesstrafe kommt dementsprechend zwischen diesen beiden Staaten nicht mehr als Auslieferungshindernis in Betracht.
Weiterhin darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Sind solche Behandlungen im ersuchenden Land zu erwarten, ist eine Auslieferung zu verweigern.
Ende 2022 kamen seitens eines Inhaftierten Vorwürfe wegen Folter auf. Diese wurde bisher jedoch nicht bestätigt.
Auch schlechte Haftbedingungen können ein Auslieferungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Amnesty International berichtet von Häftlingsprotesten gegen die „unwürdigen und kargen Haftbedingungen“. Diese schlechten Haftbedingungen sind jedoch wohl auf gewisse Gefängnisse beschränkt. Andere Gefängnisse Neuseelands sind für ihre besonders positiven Ausstattungen bekannt. So hat Neuseeland beispielsweise 2018 die erste „humane Haftanstalt“ mit einem „Garten der Sinne“ eröffnet, um die Resozialisierungsmöglichkeiten der Häftlinge zu verbessern.
Bei einem Auslieferungsersuchen ist demnach insbesondere darauf zu achten, in welcher Haftanstalt der Betroffene untergebracht werden soll.
Gemäß Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren. Somit können auch Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip einer Auslieferung im Wege stehen. Sowohl Deutschland als auch Neuseeland sind rechtsstaatlich. Von Verstößen gegen Art. 6 EMRK ist grundsätzlich nicht auszugehen.
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