Ein Auslieferungsersuchen bedeutet für die Betroffenen stets eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung, der sie sich auf jeden Fall nicht ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte sind Ihr verlässlicher, weltweit aktiver Partner, um Sie vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Deutschland und Indien schlossen 2001 ein Auslieferungsabkommen. Zuletzt wurde 2019 über Auslieferungsersuchen an den jeweils anderen Staat entschieden. Über ein Ersuchen aus Indien an Deutschland wurde außergerichtlich entschieden. Ein Ersuchen aus Deutschland an Indien wurde bewilligt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Indien
Über die deutsche Verfassung sind deutsche Staatsangehörige vor Auslieferungen geschützt. Bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze erlaubt Art. 16 II GG allerdings die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen an andere EU-Staaten bzw. an internationale Gerichtshöfe. Auch das Auslieferungsabkommen sieht vor, dass eigene Staatsangehörige jeweils nicht an den anderen Staat ausgeliefert werden, Art. 6 I des Abkommens.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Indien
Laut EuGH dürfen EU-Bürger an Drittstaaten ausgeliefert werden, sofern das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Personenfreizügigkeit nicht verletzt wird.
Das deutsch-indische Auslieferungsabkommen sieht vor, dass „jeder“ ausgeliefert werden kann, vgl. Art. 1 des Abkommens.
Auslieferungsvoraussetzungen
Zunächst muss die in Rede stehende Handlung in beiden Staaten eine strafbare Handlung darstellen. Dabei ist irrelevant, ob die Tat unter den gleichen Begriff fällt und wie sie jeweils geahndet wird, vgl. Art. 2 I GG. Allerdings muss in beiden Staaten die angedrohte Höchststrafe im Mindestmaß 1 Jahr Freiheitsstrafe betragen. Soll ausschließlich zur Vollstreckung ausgeliefert werden, müssen noch mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen sein.
Sieht der ersuchte Staat die jeweilige Auslieferung als politische Verfolgung an, so ist das Auslieferungsersuchen abzuweisen. Auch wenn rassespezifische, religiöse oder persönliche Motive hinter dem Auslieferungsersuchen vermutet werden, wird der Betroffene nicht ausgeliefert. Bereits die ernstliche Vermutung, dass dem Betroffenen aufgrund solch persönlicher Merkmale eine nachteilige Behandlung droht, führt zur Ablehnung des Auslieferungsersuchens, vgl. Art. 3 des Abkommens.
Art. 5 des Abkommens erlaubt eine Abweisung des Auslieferungsersuchen nach Ermessen des ersuchten Staates. Erscheint ihm die zugrunde gelegte Tat jedoch als zu geringfügig oder die Auslieferung als ungerecht oder unzweckmäßig, kann er die Auslieferung ablehnen.
Das Auslieferungsersuchen ist gemäß Art. 12 des Abkommens schriftlich zu stellen und auf diplomatischem Geschäftsweg zu übermitteln. Neben dem nationalen Haftbefehl und Nachweisen über die Identität des Betroffenen sind dem ersuchten Staat auch die jeweils einschlägigen Gesetzesvorschriften des ersuchenden Staates zu übermitteln.
In dringenden Fällen kann der Betroffene bereits im ersuchten Staat in vorläufige Auslieferungshaft genommen werden, Art. 14 des Abkommens.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Indien
Todesstrafe
Indien und Deutschland haben sich im Abkommen verbindlich darauf geeinigt, dass Auslieferungen verweigert werden dürfen, wenn dem Betroffenen im ersuchenden Staat für seine begangenen Taten die Todesstrafe droht, vgl. Art. 11 des Abkommens. Wird glaubhaft zugesichert, dass die Todesstrafe zumindest nicht vollstreckt wird, ist der Betroffene dennoch auszuliefern.
Da in Deutschland laut Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft ist, ist Art. 11 des Abkommens relevant für Auslieferungen aus Deutschland an Indien.
144 Menschen wurden im Jahr 2021 in Indien zum Tode verurteilt. Zwar wird die Todesstrafe aktuell nicht mehr vollstreckt, sie könnte aber jederzeit wieder aktiv vollzogen werden.
Menschenrechte
Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen stehen einer Auslieferung aus Deutschland gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Laut Amnesty International werde Folter in Indien systematisch angewendet. Auch soll dort wohl auch das Verschwindenlassen von Personen straflos verübt werden.
Darüber hinaus werden wichtige Bürgerrechte, die in Deutschland als Grundrechte garantiert werden, in Indien praktisch untersagt. Eltern von mehr als zwei Kindern können weder bei Kommunalwahlen antreten noch einen Beruf im öffentlichen Dienst ausüben. Versammlungen werden teilweise gewaltsam aufgelöst. Kritische Äußerungen in der Öffentlichkeit, insbesondere in Sozialen Medien, werden untersagt und gelöscht, Betroffene verhaftet.
Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Auslieferungsrecht
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Eingang Ihrer Anfrage werden unsere Anwälte auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Angebot unterbreiten. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.