Ein Auslieferungsersuchen bedeutet für die Betroffenen stets eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung, der sie sich auf jeden Fall nicht ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte sind Ihr verlässlicher, weltweit aktiver Partner, um Sie vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.
Zwischen Nigeria und Deutschland besteht kein Auslieferungsabkommen. Beide Länder sind jedoch Mitgliedstaaten bei Interpol, sodass internationale Auslieferungsersuchen nicht kategorisch ausgeschlossen sind. Vielmehr wird jedes Ersuchen mittels allgemeiner nationaler Vorgaben geprüft. In Deutschland richten sich die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Das letzte Auslieferungsersuchen aus Nigeria an Deutschland wurde 2016 gestellt. Dieses wurde in einem Gerichtsverfahren letztlich bewilligt. Andersherum hatte Deutschland zuletzt 2007 ein Ersuchen an Nigeria erstellt, welches ebenfalls bewilligt worden war.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Nigeria
Deutsche Staatsangehörige werden über die Verfassung vor Auslieferungen an Drittstaaten, wie Nigeria geschützt. Als Drittstaaten gelten solche, die nicht der Europäischen Union angehören. Art. 16 II GG erlaubt bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen an anderer EU-Staaten oder an internationale Gerichtshöfe.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Nigeria
Nichtdeutsche EU-Bürger können von Deutschland aus auch an Drittstaaten ausgeliefert werden. Diesbezüglich entschied der EuGH, dass durch die Unterscheidung zwischen eigenen Staatsangehörigen und EU-Bürgern in Auslieferungsangelegenheiten nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV und auch nicht die Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV verletzt wird.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Grundsätzlich kann jeder Nichtdeutsche, der im Ausland eine Straftat begangen hat, an das betreffende Land ausgeliefert werden, §§ 2, 3 IRG. Die in Rede stehende Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und in Deutschland im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ist das Auslieferungsersuchen auf politische oder persönliche Motive gestützt, so ist es abzulehnen. Auch militärische Pflichtverletzungen rechtfertigen keine Auslieferung, vgl. §§ 6, 7 IRG.
Der Betroffene wird nur für die im Ersuchen angegebenen Taten ausgeliefert. Soll er für weitere Taten verurteilt werden, so ist die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen. Ebenfalls zustimmungsbedürftig sind Weiterlieferungen, Überstellungen oder Abschiebungen an dritte Staaten, vgl. § 11 IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Nigeria
Todesstrafe
Ist der Betroffene im ersuchenden Staat für seine Handlungen mit dem Tode bedroht, so kann eine Auslieferung trotzdem erfolgen, wenn zugesichert wird, dass die Todesstrafe zumindest nicht vollstreckt wird, Art. 8 IRG.
Im Jahr 2021 wurden in Nigeria 56 Menschen zum Tode verurteilt. Die letzte offizielle Hinrichtung fand allerdings 2016 statt. Die Todesstrafe wird verhängt für Mord, Vergewaltigung und außerehelichen Geschlechtsverkehr.
Menschenrechte
Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen stehen einer Auslieferung aus Deutschland gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Amnesty International berichtet von Misshandlungen im gesamten nigerianischen Justizsystem. Obwohl offiziell 2016 zuletzt eine Hinrichtung vorgenommen wurde, sollen nigerianische Sicherheitskräfte mehrfach willkürlich Tötungen vorgenommen haben.
In einem der nigerianischen Bundesstaaten wird als Strafe für sexuelle Verbrechen die Kastration des Täters vorgenommen. Eine solche Strafe stellt ebenfalls eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.
Bürgerrechte
Insbesondere bei Demonstrationen kommt es in Nigeria immer wieder zu Verletzten und auch Toten, weil Sicherheitskräfte mit Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgehen. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind demnach nicht vorhanden. Auch Soziale Medien, über die kritische Meinungen geäußert werden könnten, sind teilweise von der Regierung blockiert worden.
Weit verbreitet sind auch Straßenkontrollen und Ausgangssperren. Überwiegend werden Einschränkungen der Bürgerrechte mit der Gefahr terroristischer Angriffe gerechtfertigt, die tatsächlich auch stattfinden. Das Auswärtige Amt warnt allgemein vor Raub, Entführung und Mord, vermehrt begangen von falsch Uniformierten.
Das Recht auf Bildung konnte in den letzten Jahren nicht wahrgenommen werden. Terroristische Anschläge richteten sich immer wieder allgemein gegen staatliche Gebäude, damit auch gegen Schulen und andere Bildungseinrichtungen.
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