Ein Auslieferungsersuchen und die immanente Gefährdung der persönlichen Freiheit und – je nach Situation – auch der körperlichen Unversehrtheit stellt für Betroffene und ihr Umfeld eine enorme emotionale Belastung, gleichzeitig aber auch eine besondere juristische Herausforderung dar.
Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Auch wenn kein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE besteht, bedeutet das nicht, dass keine Auslieferungen zwischen den beiden Staaten vorgenommen werden. Ob eine Auslieferung erfolgen kann, richtet sich nach den allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen, die in Deutschland im IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vorgegeben sind.
Obwohl kein Auslieferungsabkommen besteht, unterzeichneten beide Staaten 2019 eine sogenannte Absichtserklärung. In dieser wurde unter anderem versichert, dass in Sicherheitsfragen bezüglich aller Formen von Terrorismus zusammengearbeitet werden sollte.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die VAE
Deutschland liefert grundsätzlich ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an Drittstaaten wie die VAE aus. Drittstaaten sind solche, die nicht der EU angehören. Deutsche Staatangehörige werden über die Verfassung vor Auslieferungen an Drittstaaten geschützt. Gemäß Art. 16 II GG kann ausnahmsweise an einen anderen EU-Staat oder an einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an die VAE
Die Auslieferung von EU-Bürgern an Drittstaaten ist möglich. 2016 entschied der EuGH im Fall Petruhhin, dass eine solche Auslieferung nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV in Verbindung mit der Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV verletzt. 2018 bekräftigte das Urteil im Fall Pisciotti diese Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat jedoch ein vorrangiges Recht, den eigenen Staatsangehörigen überstellt zu bekommen. Zu diesem Zwecke ist er zu informieren, bevor eine Auslieferung an einen Drittstaat erfolgen kann.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Im Grundsatz kann jeder Ausländer, der im Ausland eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, ausgeliefert werden. Ausländer ist nach § 2 III IRG jede Person, die nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG ist.
Politische Motive, militärische Pflichtverletzungen und auch die Strafverfolgung aufgrund persönlicher Merkmale, wie der Religionszugehörigkeit, sind keine zulässige Begründung eines Auslieferungsersuchens. Die Auslieferung aus solchen Gründen ist unzulässig, §§ 6, 7 IRG.
Außerdem wird eine Auslieferung gemäß § 11 IRG nur bewilligt, wenn gewährleistet ist, dass der Betroffene nicht auch wegen anderer Taten, die vor der Überstellung begangen wurden, bestraft wird. Eine solche Bestrafung kann jedoch erfolgen, wenn das ersuchte Land dieser zustimmt.
Auch eine Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat darf nur mit Zustimmung des ersuchten Landes erfolgen.
Zulässig ist die Auslieferung weiterhin nur, wenn der Betroffene das ersuchende Land nach Verbüßung der Strafe wieder verlassen darf, § 11 III IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an die VAE
Todesstrafe
In den VAE wird für einige Verbrechen die Todesstrafe verhängt und auch vollzogen. Eine Auslieferung kann rechtmäßig nur erfolgen, wenn zugesichert wird, dass eine solche zumindest nicht vollzogen wird, § 8 IRG. Dies bedeutet auch, dass Auslieferungen vorgenommen werden können, obwohl die in Rede stehende Tat in den Vereinigten Arabischen Emiraten grundsätzlich mit dem Tode bestraft wird.
Menschenrechte
Folter ebenso wie Behandlungen, die die Menschenrechte verletzen würden, stehen einer Auslieferung aus Deutschland gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Berichten von Amnesty International zufolge wurden 2021 willkürliche Inhaftierungen vorgenommen und Inhaftierte grausam und unmenschlich behandelt. Nach Verbüßung der Strafe wurden Inhaftierte weiter festgehalten, zum Teil jahrelang. In den Gefängniszellen mangele es an Hygieneartikeln, auch persönliche Gegenstände dürfen die Inhaftierten nicht besitzen. Darüber hinaus sollen Häftlinge auch gezwungen werden sich nackt auszuziehen.
Homosexualität und auch jede außereheliche sexuelle Aktivität sind illegal und werden mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Bei homosexuellen Handlungen kann die Todesstrafe verhängt werden.
Bürger- und Frauenrechte
Meinungs- bzw. Pressefreiheit ist praktisch in den VAE nicht gegeben. Kritische Journalisten haben oft hohe Haftstrafen zu befürchten. Die internationale NGO Reporter ohne Grenzen stuft die VAE auf einer Rangliste für Pressefreiheit auf Platz 138 von 180 ein.
Aber auch das Recht auf Privatsphäre wird in den VAE nicht sonderlich geachtet. Mehrere Stellen berichten von ausgeprägter Cyberüberwachung, die der Regierung helfe, politische Gegner und Kritiker aufzuspüren.
2021 wurde den Vereinten Nationen, denen die VAE angehören, von Human Rights Watch ein Bericht zur Beseitigung der Frauendiskriminierung vorgelegt. In dem Bericht wird insbesondere bemängelt, dass Frauen bei vielen alltäglichen Vorgängen noch immer das Einverständnis ihrer männlichen Vormünder bedürfen.
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