Auslieferung zwischen Deutschland und Kanada

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und Kanada

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Ein Auslieferungsersuchen stellt für die Betroffenen in der Regel eine große emotionale Belastung und eine rechtliche Herausforderung dar, der sie sich in keinem Fall ohne erfahrene anwaltliche Unterstützung stellen sollten.

Als multidisziplinäre, weltweit tätige Kanzlei ist Schlun & Elseven Ihr verlässlicher Partner, um Sie wirksam vor einer Auslieferung zu schützen. Dabei beraten und vertreten wir nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern setzen auch unser ganzes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung ein, um eine schnelle Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken – abhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen Sie bereits anhängig oder rechnen Sie in Zukunft mit einer solchen Maßnahme, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Gegenschritte einleiten können.

Auslieferungen zwischen Kanada und Deutschland erfolgen nach den Vorgaben des deutsch-kanadischen Auslieferungsvertrags von 1977 und dessen Zusatzprotokoll von 2002.

Aus den Auslieferungsstatistiken des Bundesamts der Justiz, die bisher die Jahre 2003 bis 2020 erfassen, geht hervor, dass 2020 eine Auslieferung von Kanada nach Deutschland bewilligt worden ist. Eine bewilligte Auslieferung von Deutschland an Kanada wurde zuletzt 2015 verzeichnet.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Kanada

Die Vertragsparteien haben festgelegt, dass die gegenseitige Auslieferungsverpflichtung sich nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen bezieht, vgl. Art. VI des Abkommens.

Im Umkehrschluss bedeutet die Ausnahme von der Verpflichtung jedoch, dass nach Ermessen des jeweiligen Staates eigene Staatangehörige ausgeliefert werden dürfen. In Deutschland besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Auslieferungsverbot der eigenen Staatsangehörigen, vgl. Art. 16 II GG.

Löschung einer Red Notice aus Kanada – weltweit

Begehrt Kanada die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die kanadischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Auslieferungsvoraussetzungen

Eine Auslieferung kann gemäß dem Abkommen nur dann bewilligt werden, wenn die in Rede stehende Handlung im Anhang des Abkommens aufgelistet ist und in beiden Staaten eine Straftat darstellt, vgl. Art. II des Abkommens.

Insbesondere auslieferungsfähige Taten nach dem deutsch-kanadischen Auslieferungsabkommen sind:

  • Mord,
  • Körperverletzung,
  • sexueller Missbrauch/Unzucht,
  • Freiheitsberaubung,
  • Raub und
  • Urkundendelikte.

Es kommt nicht darauf an, dass die entsprechende Straftat in beiden Staaten unter die gleiche Begrifflichkeit fallen. Auch ist nicht relevant, ob sich die Beurteilung einer Handlung als entsprechende Straftat in Deutschland und Kanada voneinander unterscheidet.

Bei der Verjährung der jeweiligen Tat kommt es auf die Fristen des ersuchenden Staates, nicht des ersuchten Staates, an, vgl. Art. VII des Abkommens. Wird ein Auslieferungsersuchen gestellt kann sich die ersuchende Behörde nur auf die ihr bekannten Fristen beziehen und dementsprechend handeln.

Auslieferungshindernisse

Das Auslieferungsabkommen sieht vor, dass eine Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn es um eine politische Straftat geht oder der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass der Auszuliefernde wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Meinung verfolgt wird oder dass seine Bestrafung aus einem dieser Gründe erschwert würde, vgl. Art. III des Abkommens. Zu beachten ist, dass die Ablehnung der Auslieferung stets im Ermessen des ersuchten Staates steht.

Anders ist dies bei rein militärischen Straftaten. Ergeht ein Auslieferungsersuchen für eine solche Tat wird dieses nicht bewilligt, vgl. Art. IV des Abkommens. Hier liegt ein zwingendes Auslieferungshindernis vor, von dem nicht abgewichen werden darf.

Ist die betreffende Tat im ersuchenden Staat mit dem Tode bedroht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn nicht im ersuchten Staat ebenfalls die Todesstrafe droht. Die Auslieferung ist dennoch zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat eine Zusicherung abgibt, die Todesstrafe zumindest nicht zu vollstrecken, vgl. Art. XI des Abkommens.

Tatsächlich ist die Todesstrafe bei Auslieferungen zwischen Deutschland und Kanada spätestens seit 1989 nicht mehr relevant. Beide Staaten haben mittlerweile die Todesstrafe gänzlich abgeschafft. Zum Zeitpunkt der Ratifizierung im Jahr 1977 wurde die Todesstrafe noch eingesetzt.

Neben den vertraglich festgelegten Auslieferungshindernissen bestehen auch andere völkerrechtliche Verpflichtungen, die in Auslieferungsfällen mitberücksichtigt werden müssen. Deutschland ist an die EMRK gebunden, die u.a. jegliche Folter und unmenschliche Behandlungen untersagt, vgl. Art. 3 EMRK. Eine Auslieferung darf von Deutschland dementsprechend nicht bewilligt werden, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Auszuliefernde solch einer Behandlung unterzogen werden würde.

Berichte von staatlicher Folter sind nicht bekannt. Verschiedene Gesetze, die in den letzten Jahren neu erlassen wurden, sollen Diskriminierungen indigener Gemeinschaften und auch Homosexueller verhindern.

Auch schlechte Haftbedingungen können ein Auslieferungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. 2020 gab es Berichte von enormer Überbelegung in kanadischen Gefängnissen, insbesondere im Thunder-Bay-Gefängnis in Ontario. Hygiene-Standards sollen aufs Äußerste missachtet worden sein, medizinische Behandlungen wurden kaum angeboten. Auch aufgrund des extremen Personalmangels kam es immer wieder zu verschiedensten Missständen, auch gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Häftlingen, die tödlich endeten.

Gemäß Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren. Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip können demnach einer Auslieferung im Wege stehen. Grundsätzlich sind sowohl Deutschland als auch Kanada rechtsstaatlich ausgerichtet, sodass ein solcher Verstoß regelmäßig nicht zu erwarten ist.

Länderliste – Auslieferung weltweit

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  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
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