Ein Auslieferungsersuchen und die immanente Gefährdung der persönlichen Freiheit und – je nach Situation – auch der körperlichen Unversehrtheit stellt für Betroffene und ihr Umfeld eine enorme emotionale Belastung, gleichzeitig aber auch eine besondere juristische Herausforderung dar.
Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Auslieferungen an das Königreich Bahrain können von Deutschland aus nach den Voraussetzungen des IRG, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vorgenommen werden.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bahrain
An Drittstaaten, wie Bahrain, liefert Deutschland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht aus. Drittstaaten sind solche, die nicht der EU angehören. Dieser besondere Schutz wird gemäß Art. 16 II GG in der Verfassung garantiert. Ausnahmsweise dürfen Deutsche an andere EU-Staaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Bahrain
Die Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Drittstaaten ist laut EuGH möglich. Dieser entschied 2016 im Fall Petruhhin, dass dabei weder das allgemeine Diskriminierungsgebot nach Art. 18 AEUV, noch die Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV verletzt wird. 2018 hat der EuGH diese Einschätzung im Fall Pisciotti noch einmal bestätigt. Vor der Auslieferung eines EU-Bürgers muss jedoch der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, informiert werden. Dieser Mitgliedstaat hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung des eigenen Staatsangehörigen.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Jede Person, die nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG ist, kann gemäß § 2 III IRG ausgeliefert werden. Eine Auslieferung erfolgt nur bei Taten, die sowohl in dem ersuchenden Staat als auch in Deutschland strafbar sind, § 3 I IRG.
Ist das Auslieferungsersuchen auf politische Motive, militärische Pflichtverletzungen oder persönliche Merkmale, wie die Religionszugehörigkeit, gestützt, ist es gemäß §§ 6, 7 IRG unzulässig. Die Auslieferung wird in solchen Fällen abgelehnt.
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Betroffene nicht bzw. nicht ohne Zustimmung des ersuchten Staates auch wegen anderer Taten als der im Auslieferungsersuchen aufgezählten, bestraft wird. Bei Verstoß gegen dieses sogenannte Spezialitätsprinzip ist eine Auslieferung nach § 11 IRG unzulässig.
Auch die Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung des Betroffenen an einen dritten Staat ist zustimmungsbedürftig. Außerdem muss der Betroffene nach Verbüßung seiner Strafe das Land wieder verlassen dürfen, § 11 III IRG.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Bahrain
Todesstrafe
Gemäß Art. 8 IRG ist eine Auslieferung unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Tode bestraft werden würde. Auslieferungen können trotzdem erfolgen, wenn der ersuchende Staat zusichert, die Todesstrafe zumindest nicht zu vollziehen.
In Bahrain wird für einige Straftaten die Todesstrafe verhängt. Offiziell wurde zuletzt 2019 eine Todesstrafe vollzogen.
Menschenrechte
Unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sowie Folter stehen einer Auslieferung gemäß Art. 3 EMRK entgegen.
Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch berichten von körperlichen Misshandlungen in den Gefängnissen. Während der Corona-Pandemie wurde das Recht auf Gesundheit außerdem durch die Überfüllung in den Gefängnissen missachtet. Obwohl zahlreiche Häftlinge entlassen wurden, kam es zu massenhaften Corona-Erkrankungen. Von den Freilassungen waren Oppositionsführer, Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger unabhängig von deren Gesundheitszustand ausgenommen.
Bürger- und Frauenrechte
Seit 2017 dürfen Medien in Bahrain nicht mehr unabhängig berichten. Kritische Journalisten und politische Oppositionelle werden abgehört und oftmals festgenommen. Kritische Beiträge in Sozialen Medien dienen als Grundlage für Haftbefehle. Ausländischen Journalisten wird regelmäßig die Einreise verwehrt.
Frauen wird seitens des Auswärtigen Amts empfohlen nur in Begleitung unterwegs zu sein. Bei Übergriffen muss die Frau nachweisen, dass die Handlungen nicht einvernehmlich geschahen. Sexuelle Kontakte außerhalb der Ehe werden strafrechtlich verfolgt, sodass eine Anzeige bei der Polizei auch dazu führen kann, dass das Opfer eines sexuellen Übergriffs festgenommen wird. Eine Vergewaltigung wird strafrechtlich nicht verfolgt, wenn der Täter sein Opfer heiratet. Homosexualität ist nicht ausdrücklich verboten, wird aber als unmoralisch angesehen.
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