Auslieferung zwischen Deutschland und Bahrain

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und Bahrain

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Ein Auslieferungsersuchen und die immanente Gefährdung der persönlichen Freiheit und – je nach Situation – auch der körperlichen Unversehrtheit stellt für Betroffene und ihr Umfeld eine enorme emotionale Belastung, gleichzeitig aber auch eine besondere juristische Herausforderung dar.

Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.

Auslieferungen an das Königreich Bahrain können von Deutschland aus nach den Voraussetzungen des IRG, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vorgenommen werden.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bahrain

An Drittstaaten, wie Bahrain, liefert Deutschland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht aus. Drittstaaten sind solche, die nicht der EU angehören. Dieser besondere Schutz wird gemäß Art. 16 II GG in der Verfassung garantiert. Ausnahmsweise dürfen Deutsche an andere EU-Staaten oder internationale Gerichtshöfe ausgeliefert werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Bahrain

Die Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Drittstaaten ist laut EuGH möglich. Dieser entschied 2016 im Fall Petruhhin, dass dabei weder das allgemeine Diskriminierungsgebot nach Art. 18 AEUV, noch die Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV verletzt wird. 2018 hat der EuGH diese Einschätzung im Fall Pisciotti noch einmal bestätigt. Vor der Auslieferung eines EU-Bürgers muss jedoch der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, informiert werden. Dieser Mitgliedstaat hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung des eigenen Staatsangehörigen.

Löschung einer Red Notice aus Bahrain – weltweit