Eine Auslieferung an einen Drittstaat birgt für die Betroffenen nicht immer nur die Gefahr der Freiheitsentziehung. In manchen Fällen müssen sie auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten. Daher stellt ein Auslieferungsverfahren für die Betroffenen in der Regel nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch eine erhebliche juristische Herausforderung dar.
Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Auslieferungen zwischen Japan und Deutschland erfolgen auf Grundlage der jeweiligen allgemeinen Gesetze. Vertraglose Auslieferungen richten sich in Deutschland nach dem IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
In den letzten Jahren waren Auslieferungsersuchen zwischen Japan und Deutschland sehr selten. Im Jahr 2021 wurde ein Ersuchen an Deutschland abgelehnt.
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Japan
Deutsche Staatsangehörige sind über die Verfassung vor Auslieferungen an sogenannte Drittstaaten geschützt, vgl. Art. 16 II GG. Als Drittstaaten gelten solche Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Japan
Nichtdeutsche EU-Bürger können von Deutschland aus an Japan ausgeliefert werden. Der EuGH entschied, dass dabei weder das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV noch die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV verletzt werden. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung und ist deshalb vor Auslieferungen zu informieren.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Jeder Ausländer kann grundsätzlich an dasjenige Land ausgeliefert werden, in welchem er eine strafbare Handlung vorgenommen hat, vgl. § 2 III IRG.
Damit eine rechtmäßige Auslieferung vorgenommen werden kann, muss die vorgenommene Handlung auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, § 3 IRG.
Als unzulässig wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Motive politischer, persönlicher oder militärischer Natur sind, vgl. §§ 6, 7 IRG. Ist der Betroffene aufgrund politischer oder persönlicher Merkmale erschwerten Behandlungen ausgesetzt, so ist ein Auslieferungsersuchen ebenfalls als unzulässig abzuweisen.
Nach Überstellung darf der Betroffene gemäß des Spezialitätsprinzips in § 11 IRG nur wegen der im Ersuchen genannten Taten bestraft werden. Für eine etwaige Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat muss der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen.
Mögliche Probleme einer Auslieferung an Japan
Todesstrafe
8 IRG untersagt Auslieferungen, wenn der Betroffene im ersuchenden Staat mit dem Tode bedroht ist. Wird die in Rede stehende Tat mit der Todesstrafe geahndet, kann der ersuchende Staat zusichern, eine solche nicht zu vollstrecken. Auslieferungen dürfen vorgenommen werden, wenn gesetzlich die Todesstrafe vorgesehen ist, diese aber nicht vollzogen wird.
In Japan ist die Todesstrafe noch aktiv und wird auch weiterhin vollzogen. Im Jahr 2021 sind offiziellen Berichten zufolge drei Hinrichtungen vorgenommen worden.
Menschen- und Bürgerrechte
Laut Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen unterworfen werden. Drohen dem Betroffenen solche Misshandlungen, darf er demnach nicht ausgeliefert werden.
Die Gefängnisse in Japan sollen strenge Verhaltensvorschriften haben. Die Vorschrift nicht zu sprechen, wird den Inhaftierten gegenüber als Zwangsmittel eingesetzt. Einzelhaft wird in Relation zu europäischen Standards über lange Zeiträume verhängt.
Wird ein Häftling zum Tode verurteilt, wird er laut Human Rights Watch oft erst am selben Tag darüber informiert. Außerdem kann die Todesstrafe sofort nach Urteilsverkündung vollstreckt werden.
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