Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat kann mehr als die Freiheitsentziehung an sich bedeuten. In manchen Fällen müssen die Betroffenen auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international tätige Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Sie betreuen nicht nur Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sondern übernehmen auch die Verteidigung bei sämtlichen Interpolverfahren, mit dem Ziel, die Löschung von Interpol Red Notices zu erwirken.
Die Auslieferungsvoraussetzungen zwischen Singapur und Deutschland richten sich weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsabkommen von 1872.
2018 wurde zuletzt eine Auslieferung von Singapur nach Deutschland bewilligt. Eine Auslieferung aus Deutschland nach Singapur erfolgte zuletzt 2012.
Auslieferungen eigener Staatsangehöriger
Gemäß Art. IV des Auslieferungsabkommens sind Auslieferungen eigener Staatsangehöriger nicht vorgesehen. Das Abkommen deckt sich insoweit mit dem deutschen Grundgesetz, das Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger nur in Ausnahmefällen für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe vorsieht, vgl. Art. 16 II GG. Von Art. IV des Abkommens sind seitens Deutschlands nicht auch nichtdeutsche EU-Bürger umfasst. Eine solche Differenzierung zwischen EU-Bürgern ist laut Rechtsprechung des EuGH mit den Grundsätzen der EU vereinbar.
Auslieferungsvoraussetzungen und Auslieferungshindernisse
Zunächst finden Auslieferungen zwischen Deutschland und Singapur nur dann statt, wenn eine auslieferungsfähige Tat nach Art. II des Abkommens in Rede steht. Dazu muss die Straftat einerseits in beiden Ländern strafbar sein, andererseits sind die auslieferungsfähigen Taten abschließend in Art. II aufgelistet. Dazu zählen insbesondere Taten wie Tötungs-, Körperverletzungs- und Betrugsdelikte, aber auch Piraterie und Sklavenhandel werden hiervon erfasst.
Das Abkommen sieht eine Ausnahme von der Auslieferungspflicht vor, wenn der Verfolgte wegen der Straftat, die dem Ersuchen um Auslieferung zugrunde liegt, nach dem Recht der ersuchenden Partei der Todesstrafe unterliegt, während das Recht der ersuchten Partei für einen solchen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, gem. Art. II des Abkommens.
In Deutschland ist die Todesstrafe ausdrücklich abgeschafft, vgl. Art. 102 GG. In Singapur ist die Todesstrafe vorgesehen für Straftaten wie Mord, illegalen Schusswaffengebrauch und Landesverrat. Bei Straftaten in Bezug zu Betäubungsmitteln kann statt der Todesstrafe auch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt werden.
Ein weiteres Auslieferungshindernis ist gegeben, wenn dem Auszuliefernden Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen drohen, vgl. Art. 3 EMRK. Menschenrechtsverstöße in dem ersuchenden Staat können somit zu einer Ablehnung des Auslieferungsersuchens führen.
Auch wenn insbesondere Amnesty International kritisiert, dass Singapur nach einigen Jahren ohne Hinrichtungen die Vollstreckung von Todesstrafen 2022 wieder aufgenommen hat, sind keine Berichte von Folter oder Ähnlichem bekannt.
Im April 2022 stand Singapur in öffentlicher Kritik, weil ein Mann mit geistiger Behinderung trotz vorangegangener internationaler Proteste hingerichtet wurde. Er war 2009 bei seiner Einreise festgenommen worden, weil er Heroin bei sich führte. Hinrichtungen von Menschen mit geistiger Behinderung verstößt allerdings gegen internationales Recht, sodass im Hinblick auf Betroffene mit Behinderung vorgebracht werden könnte, dass deren Menschenrechte bei einer Auslieferung an Singapur möglicherweise missachtet würden.
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