Auslieferung zwischen Deutschland und dem Libanon

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und dem Libanon

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Eine Auslieferung an einen Drittstaat birgt für die Betroffenen nicht immer nur die Gefahr der Freiheitsentziehung. In manchen Fällen müssen sie auch um ihre körperliche Unversehrtheit, gar um ihr Leben selbst fürchten.

Schlun & Elseven ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.

Auch wenn zwischen Deutschland und dem Libanon kein Auslieferungsabkommen besteht, bedeutet das nicht, dass keine Auslieferungen zwischen den beiden Staaten vorgenommen werden. Die Voraussetzungen einer Auslieferung richten sich in Deutschland nach dem IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an den Libanon

An Drittstaaten, wie den Libanon, werden aus Deutschland grundsätzlich keine deutschen Staatsangehörigen ausgeliefert. Dieser Schutz wird den eigenen Staatsangehörigen in der Verfassung garantiert. Ausnahmsweise können Deutsche an andere EU-Staaten oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind, Art. 16 II GG.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an den Libanon

EU-Bürger können aus Deutschland an den Libanon ausgeliefert werden. Entscheidend ist das Urteil des EuGH im Fall Petruhhin aus dem Jahr 2016. In diesem wurde festgestellt, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV, in Verbindung mit der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU, Art. 21 AEUV, nicht dadurch verletzt wird, dass ein EU-Bürger aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeliefert wird. Das Urteil im Fall Pisciotti im Jahr 2018 festigt diese Auslegung der Art. 18, 21 AEUV. Der Mitgliedstaat, dem der Betroffene angehört, ist vor einer Auslieferung an einen Drittstaat zu informieren. Er hat ein vorrangiges Recht auf Überstellung seines Staatsangehörigen.

Löschung einer Red Notice aus dem Libanon – weltweit

Begehrt der Libanon die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die libanesischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG

Jeder Ausländer im Sinne des § 2 III IRG i. V. m. Art 116 I GG kann grundsätzlich ausgeliefert werden, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat im Ausland begangen hat.

Die in Rede stehende Tat muss nach deutschem Recht eine Straftat darstellt. Diese Tat muss in Deutschland im Höchstmaß, nicht im Mindestmaß, mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein, § 2 IRG.

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie aufgrund politischer Motive, militärischer Pflichtverletzungen oder persönlicher Merkmale, wie Religions- oder Staatsangehörigkeit, erfolgen soll, §§ 6, 7 IRG. Auch ein begründeter Verdacht, dass der Betroffene aufgrund von persönlichen Merkmalen in dem ersuchenden Staat eine nachteilige Behandlung erfahren wird, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung, § 6 II IRG.

Außerdem wird eine Auslieferung gemäß § 11 IRG nur bewilligt, wenn der Betroffene nicht auch wegen anderer Taten, die vor der Überstellung begangen wurden, bestraft werden soll. Das ersuchte Land kann der Bestrafung anderer Taten allerdings zustimmen.

Auch eine Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen dritten Staat kann mit Zustimmung des ersuchten Landes erfolgen.

Deutschland liefert außerdem nur aus, wenn der Betroffene nach Verbüßung seiner Strafe den ersuchenden Staat auch wieder verlassen kann, § 11 III IRG.

Mögliche Probleme einer Auslieferung an den Libanon

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird im Libanon zwar noch für einige Taten verhängt, seit einigen Jahren wird sie jedoch nicht mehr vollzogen.

Gemäß § 8 IRG kann an das ersuchende Land ausgeliefert werden, wenn dieses zusichert, die Todesstrafe nicht zu verhängen. Dass die in Rede stehende Tat mit dem Tode bestraft wird, verhindert demnach nicht die Auslieferung.

Menschen- und Bürgerrechte

Eine Auslieferung darf gemäß Art. 3 EMRK nicht erfolgen, wenn der Betroffene mit Folter bzw. mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen muss.

Insbesondere in Bezug auf Menschenrechte sind Defizite im Zusammenhang mit der Explosion 2020 im Hafen Beiruts bekannt geworden. Untersuchungen und Berichten von Human Rights Watch und Amnesty International zufolge waren an der Explosion Staatsbedienstete beteiligt und die libanesischen Behörden behinderten die Aufklärung.

Auch die extreme Wirtschaftskrise führt dazu, dass Menschenrechte gefährdet sind. Der Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmitteln ist seit Beginn der Krise stark erschwert. Im März 2020 fanden in libanesischen Gefängnissen Aufstände statt. Die Häftlinge forderten zu mehr Hygiene auf, um die Zahl der Coronainfektionen zu senken. Daraufhin wurden im April ca. 600 Menschen aus der Untersuchungshaft entlassen, um für mehr Abstand zwischen den Häftlingen zu sorgen. Wegen der extremen Kraftstoffknappheit kommt es auch wiederholt zu länger andauernden Stromausfällen, von denen auch öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gefängnisse betroffen sind.

Seit 2017 ist Folter im Libanon verboten. Laut Amnesty International komme es jedoch immer noch zu Folterungen, die entweder nicht offiziell angezeigt werden oder aber strafrechtlich bei Anzeige nicht verfolgt werden. Der Schauspieler Zias Itani wurde stattdessen als Folge seiner Anzeige selbst angezeigt, wegen Verleumdung.

Der Libanon als parlamentarische Demokratie gestattet grundsätzlich Demonstrationen und somit auch Meinungsfreiheit. Immer wieder werden jedoch Regierungskritiker, Journalisten und Aktivisten verhört und festgehalten. Üblicherweise wird Ihnen Verleumdung und Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen.

Länderliste – Auslieferung weltweit

  • Weltweite Beratung und Vertretung von Auslieferungs- und Interpolverfahren mit und ohne Deutschlandbezug
  • Verschlüsselte Kommunikation und sicherer Dateiversand
  • Weltweites Netzwerk an Experten im internationalen Auslieferunsgrecht
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