Ein Auslieferungsersuchen und die immanente Gefährdung der persönlichen Freiheit und – je nach Situation – auch der körperlichen Unversehrtheit stellt für Betroffene und ihr Umfeld eine enorme emotionale Belastung, gleichzeitig aber auch eine besondere juristische Herausforderung dar.
Die Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB ist eine international aktive Kanzlei, spezialisiert u. a. auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns nicht nur um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen. Wir sorgen auch für die Löschung von Interpol Red Notices, unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden.
Auslieferungen zwischen Deutschland und dem Iran sind nicht üblich. 2020 gab es vier Auslieferungsersuchen des Irans an Deutschland, die allesamt abgelehnt wurden.
Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG
Auch wenn Auslieferungen an den Iran unüblich sind und aktuell nicht vorgenommen werden, bedeutet dies keinesfalls, dass es auch in Zukunft nicht zu Auslieferungen kommen wird. Ob einem Auslieferungsersuchen stattgegeben wird, wird anhand des IRG, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ermittelt.
Grundsätzlich kann jeder Ausländer, der im Ausland eine strafbare Handlung vorgenommen hat, ausgeliefert werden, vgl. §§ 2, 3 IRG. Deutsche Staatsangehörige werden gemäß Art. 16 II GG nicht an Drittstaaten, wie den Iran, ausgeliefert.
Die vorgenommene Handlung muss auch in Deutschland strafbar sein und im Höchstmaß mit mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug bestraft werden, § 3 IRG.
Ist einem Auslieferungsersuchen ein politisches oder persönliches Motiv zu entnehmen, ist es abzuweisen, § 6 IRG. Auch militärische Pflichtverletzungen rechtfertigen keine Auslieferung, § 7 IRG.
Auslieferungshindernisse im Iran
Allein 2021 wurden Berichten von Amnesty International zufolge 314 Menschen im Iran hingerichtet. Gemäß Art. 8 IRG dürfen Auslieferungen nicht vorgenommen werden, wenn den Betroffenen die Todesstrafe erwartet.
Auch bei Folter oder anderen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen wird gemäß Art. 3 EMRK nicht ausgeliefert. Das iranische Strafgesetzbuch sieht Strafen wie Auspeitschung, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung vor. Diese Strafen gelten allesamt als unmenschliche Behandlungen.
Das Auswärtige Amt spricht von willkürlichen Festnahmen und langen Haftstrafen, auch für Touristen. Aufgrund vager Gesetzesformulierungen reichen Beiträge und Kommentare wie “Likes” in Sozialen Medien oder auch Tagebucheinträge und kritische Äußerungen für Festnahmen wegen der Gefährdung nationaler Sicherheit oder Verstoßes gegen muslimische Moralvorstellungen aus. Meinungsfreiheit ist folglich nicht gegeben.
Praxisgruppe für Auslieferungsrecht & Interpol
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