Auslieferungen aus Europa in die Vereinigten Staaten

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferungen aus Europa in die Vereinigten Staaten

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Das US-amerikanische Rechtssystem ist bekannt für seine langen Haftstrafen, die große Zahl an Häftlingen und die in einigen Bundesstaaten noch immer geltende Todesstrafe. Wird von den USA die Auslieferung einer sich in Europa befindlichen Person verlangt, können diese Faktoren eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auslieferung spielen. Denn trotz der engen politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den USA und europäischen Staaten gibt es Reibungspunkte, die sich auch in einem Auslieferungsverfahren bemerkbar machen können.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über umfassende Erfahrung in der Anfechtung von Auslieferungsbeschlüssen, um Ihre rechtliche Position bestmöglich zu stärken. Dabei schöpfen wir alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel – einschließlich der Verfassungsbeschwerde – aus. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Abwehrmöglichkeiten | Rechtsmittel gegen Auslieferung aus Europa in die USA

Grundsätzlich basieren Auslieferungen auf nationalem Recht, je nach betroffenem Staat auf EU-Recht, aber vor allem auf bilateralen und multilateralen Verträgen zwischen verschiedenen Staaten. Das ist auch innerhalb Europas der Fall. Allerdings ist im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu beachten, dass es meist um Fälle geht, die in direktem Zusammenhang mit den Menschenrechten der betroffenen Person stehen. Durch die Zustimmung zur Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und die Unterwerfung vieler europäischer Staaten unter die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) besteht daher in vielen Fällen für betroffene Personen nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit: der Gang zum EGMR. Dabei kann jede Person, die geltend macht, selbst Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, eine Beschwerde vor dem Gerichtshof in Straßburg einlegen. Die Beschwerde kann sich dabei gegen einen oder mehrere Staaten richten, die die EMRK ratifiziert haben.

Geht es also um ein Auslieferungsersuchen von den USA an einen europäischen Staat, kann der Betroffene Beschwerde gegen die Entscheidung des europäischen Staates einlegen, der Auslieferung zuzustimmen. Beschwerdegegner wäre also der jeweilige europäische Staat, nicht aber die USA selbst.

Löschung einer Red Notice aus den USA – weltweit

Begehren die USA die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die amerikanischen Behörden ohne Weiteres eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst beim Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Gesetzliche Grundlagen | Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens aus Europa in die USA spielen gesetzliche Regelungen von unterschiedlicher Natur eine Rolle. Klagt ein Betroffener vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, müssen alle Entscheidungen im Licht der Europäischen Konvention für Menschenrechte getroffen werden, doch auch das jeweils relevante nationale Recht ist von Bedeutung. Nur unter Berücksichtigung der nationalen Bestimmungen und der bilateralen Verträge zwischen dem um Auslieferung ersuchten europäischen Staat und den USA ist eine vollumfassende Betrachtung des Einzelfalls möglich. Dabei können sowohl das Federal Law, also nationales Recht der USA, als auch das Recht des betroffenen Bundesstaates innerhalb der USA von Bedeutung sein. Die dort getroffenen Regelungen bestimmen beispielsweise die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe oder die einem Häftling zustehenden Möglichkeiten, aufgrund derer im Laufe der Haft sein Strafmaß reduziert werden könnte. Was dabei im konkreten Fall anwendbar ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab.

Von besonderer Bedeutung ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtssysteme, aber auch in Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zudem stets das Fallrecht, also vorausgegangene Rechtsprechungen in vergleichbaren Fällen. Bisherige Urteile geben eine gute Auskunft darüber, wie ein Fall in Zukunft entschieden werden könnte und ob es sich lohnt, eine Beschwerde einzureichen. Doch selbst wenn ein Fall nach der bisherigen Rechtsprechung eher aussichtslos zu sein scheint, werden auch Grundsatzurteile durch neuere Rechtsprechung immer wieder umgestoßen und auf der neuen Entscheidung basierend zukünftig anders entschieden.

Haftstrafen in den USA | Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

In Bezug auf Auslieferungen in die USA werden in den Verfahren vor dem EGMR meist Verstöße gegen Art. 3 EMRK, das Verbot der Folter, befürchtet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

Entscheidende Themen sind dabei zum einen lange Haftstrafen, die über das normale Maß hinausgehen, die immer noch in vielen Bundesstaaten existierende Todesstrafe sowie teils menschenunwürdige Haftbedingungen. Lebenslange Haftstrafen ohne zumindest die Aussicht auf Entlassung zu Lebzeiten gelten in Europa als Verstoß gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Droht einem Betroffenen im ersuchenden Staat eine solche Strafe, kann dies ein Hindernis für eine Auslieferung in das jeweilige Land darstellen. Insbesondere bei Auslieferungen in die USA wird immer wieder hervorgebracht, dass Haftstrafen in Höhen von über 100 Jahren nicht mit dem Folterverbot vereinbar seien. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang nicht, dass ein solches Strafmaß generell möglich ist. Stattdessen muss anhand der Umstände des Einzelfalls genau untersucht werden, ob es wahrscheinlich ist, dass eine so hohe Strafe verhängt wird und ob dem Betroffenen in einem solchen Fall Mittel zur Verfügung stehen, das Strafmaß später zu reduzieren.

Ähnliches gilt auch für die Todesstrafe. Bis heute wird die Todesstrafe in vielen US-amerikanischen Bundesstaaten teilweise noch immer verhängt und ausgeübt. Meist ist aber bereits im einschlägigen nationalen Recht oder spätestens im Auslieferungsvertrag festgelegt, dass nicht ausgeliefert wird, wenn die Verhängung oder die Ausübung der Todesstrafe droht. Allerdings werden Versicherungen seitens der USA, dass eine betroffene Person im Falle der Auslieferung nicht die Todesstrafe befürchten muss, grundsätzlich als verlässlich und somit als ausreichend angesehen, einer Auslieferung dennoch zuzustimmen.

Haftbedingungen in den USA | Einhaltung der Menschenrechte

Auch die Haftbedingungen in US-amerikanischen Gefängnissen stehen immer wieder in der Kritik. Menschenunwürdige Unterbringung von Häftlingen, unter anderem in privaten Gefängnissen, sowie Todesfälle und Gewalt in Haftanstalten und polizeilichem Gewahrsam sind bekannte Probleme. Die Betrachtung des Einzelfalls, also die von der betroffenen Person zu erwartenden Haftbedingungen, ist daher auch in diesem Zusammenhang, von entscheidender Bedeutung. Bestehen Befürchtungen, dass die Haftbedingungen in einem ersuchenden Staat nicht den europäischen Standards entsprechen und gegen Art. 3 EMRK verstoßen könnten, muss der jeweilige Staat genau darlegen, welche Unterbringung in welcher Haftanstalt der Betroffene erwarten kann. Ein Beispiel dazu findet sich u.a. im Grundsatzurteil Soering v. the United Kindgom (7. Juli 1989). Das Gericht ist hier detailliert auf etwaig zu erwartende Haftbedingungen wie die Größe der Zellen, Gemeinschaftsräumlichkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie auf die den Häftlingen zustehende Zeit an der frischen Luft eingegangen (Soering, §§ 63 ff.). Entsprechende Informationen und Zusicherungen darüber, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der EMRK genügen, sind bei Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte vom ersuchenden Staat selbst zu erbringen, oft auch bereits im Rahmen des nationalen Verfahrens, um Zweifel beim Gericht auszuräumen.

Aktuelle Rechtslage | Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Es gibt zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die sich mit der Auslieferung von Personen aus Europa in die USA beschäftigen. Von grundlegender Bedeutung ist beispielsweise das Urteil Sanchez-Sanchez v. the United Kingdom (no. 22854/20, 3. November 2022). Der EGMR entwickelte in seinem Urteil konkrete Anforderungen anhand derer die Vereinbarkeit von Auslieferungen mit der EMRK seitdem geprüft werden muss. Demnach sind zwei Schritte vorzunehmen: Zunächst muss der Beschwerdeführer ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe ohne Aussicht auf Freilassung zu Lebzeiten in seinem konkreten Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Auf der zweiten Stufe der Prüfung muss festgestellt werden, ob nach der Verurteilung eine Möglichkeit besteht, die Haftzeit aufgrund guter Führung oder anderer relevanter persönlicher Umstände zu verkürzen.

In Bezug auf die USA wurden bereits in vorangegangenen Urteilen verschiedene Möglichkeiten für die Betroffenen herausgestellt, die zum einen die Vermeidung des Strafhöchstmaßes und zum anderen zu einer späteren Verkürzung der verhängten Haftstrafe führen können. So wird u.a. in López-Elorza v. Spain (no. 30614/15, 12. Dezember 2017) auf von den USA abgegebene Versicherungen, dass eine verhängte Haftstrafe in ihrem Verlauf stets auch reduziert werden könnte, eingegangen (s. López, § 14). Bei der Verhängung von Haftstrafen spielt in den USA darüber hinaus der weite Ermessensspielraum der Richter eine bedeutende Rolle, wobei insbesondere Schuldgeständnisse der Angeklagten zu einer deutlichen Reduzierung des Strafmaßes führen können. Außerdem wird seitens der USA häufig auf das Begnadigungsrecht des Präsidenten verwiesen, von dem noch immer regelmäßig Gebrauch gemacht wird (vgl. López, §§ 93 ff.).

So ist es auf verschiedene Arten möglich, dass Auslieferungen in die USA stattgegeben werden, obwohl die Todesstrafe noch in Kraft ist und lebenslange Haftstrafen ohne Aussicht auf frühzeitige Entlassung aus europäischer Sicht nicht mit den Menschenrechten vereinbar sind. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist letztlich die Beweisführung auf den jeweiligen Seiten – kann der ersuchende Staat, die USA, ausreichende Versicherungen abgeben, dass die Menschenrechte des Betroffenen gewahrt werden, oder ist es der Verteidigung möglich ein untragbares Risiko der Verletzung von dessen Menschenrechte aufzuzeigen.

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