Auslieferung zwischen Deutschland und Panama

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Auslieferung zwischen Deutschland und Panama

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht und Interpol

Eine drohende Auslieferung an einen Drittstaat bedeutet oft nicht nur die Freiheitsentziehung, sondern kann zudem erhebliche Risiken für die körperliche Unversehrtheit oder sogar das Leben der betroffenen Person mit sich bringen. Ein Auslieferungsersuchen kann aufgrund dessen eine enorme emotionale Belastung und gleichzeitig eine große rechtliche Herausforderung für die Betroffenen darstellen. Es ist deshalb ratsam, sich in dieser schwierigen Situation von erfahrenen Anwälten im Auslieferungsrecht vertreten zu lassen.

Schlun & Elseven hat sich als international tätige Kanzlei auf die Vertretung von Mandanten im Auslieferungsverfahren spezialisiert. Unsere erfahrenen Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden und setzen sich für die Vertretung von Mandanten in Deutschland und der Löschung von Interpol Red Notices ein. Wir unterstützen Mandanten in dieser schwierigen Zeit kompetent und engagiert.

Panama ist bekannt als Verbindungsstaat zwischen Nord- und Südamerika, als Steuerparadies und für karibische Traumstrände. Insbesondere durch den Panamakanal und die geografische Lage ist Panama seit Jahren durch internationale Geschäfte und Handel geprägt. Damit einher gehen jedoch auch vermehrt kriminelle Aktivitäten. Durch Transportrouten auf dem Land, in der Luft und auf dem Wasser ist Panama gerade im Rahmen der organisierten Drogenkriminalität ein wichtiger Umschlagspunkt. Dadurch sind die internationale Rechtshilfe sowie Interpol Red Notices für Panama von besonderer Bedeutung.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

Sowohl Deutschland als auch Panama liefern grundsätzlich keine eigenen Staatsbürger aus. In Panama ergibt sich dies aus Art. 518 Código Procesal Penal, der besagt, dass die panamaische Staatsbürgerschaft ein Ablehnungsgrund einer Auslieferung im Rahmen eines Verfahrens sein kann.

In Deutschland ist dies durch Art. 16 II GG geregelt, der bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nicht an Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, ausgeliefert werden dürfen. Nichtdeutsche Unionsbürger dürfen dennoch an Drittstaaten ausgeliefert werden. Diese Praxis verstoße laut EuGH weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV noch gegen die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV. Dabei steht dem Mitgliedstaat, dem der betroffene Bürger angehört, allerdings ein vorrangiges Recht auf Überstellung zu, weshalb jener im Vorfeld der Auslieferung zu informieren ist.

Löschung einer Red Notice aus Panama – weltweit

Begehrt Panama die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die panamaischen Behörden ohne Weiteres eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst beim Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Bureaus von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Gesetzliche Bestimmungen

Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Nach Art. 1 Abs. 3 IRG gehen völkerrechtliche Verträge den Vorschriften des IRG jedoch vor, was bedeutet, dass die Regelungen des IRG nur dann anwendbar sind, wenn kein Auslieferungsvertrag mit dem jeweiligen anderen Staat besteht. Genauso verhält es sich auch auf panamaischer Seite. Nach der internen Gesetzgebung Panamas richtet sich das Auslieferungsverfahren nach internationalen Verträgen und, sollten keine solcher Abkommen vorliegen, nach den Regelungen des Código Procesal Penal.

Panama und die Bundesrepublik haben weder einen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen noch sind sie Parteien eines multilateralen Abkommens, das den Auslieferungsverkehr zwischen den beiden Staaten regelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass zwischen den beiden Staaten nicht ausgeliefert wird. Es ist keine Voraussetzung für die Auslieferungspraxis, dass ein entsprechendes Abkommen besteht, sondern es kann und wird auch auf vertragsloser Basis ausgeliefert. Dass kein spezielles Abkommen vorliegt, bedeutet also lediglich, dass sich das Verfahren im Falle einer Auslieferung zwischen Deutschland und Panama entsprechend nach den Regelungen des IRG bzw. denen des panamaischen Códigos Procesal Penal richtet.

Menschenrechtssituation in Panama

Immer wieder spielt auch die Menschenrechtssituation in anderen Ländern eine entscheidende Rolle im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens. Deutsche Behörden sind stets dazu verpflichtet, das Rechtsstaatsprinzip zu wahren, was bedeutet, dass Auslieferungsersuchen von anderen Ländern abgelehnt werden müssen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine betroffene Person beispielsweise in ihrem Recht auf ein faires Gerichtsverfahren oder auf menschenwürdige Haftbedingungen verletzt werden könnte.

Normalerweise können sowohl Ausländer als auch panamaische Staatsbürger in Panama mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Nicht-spanischsprachige Personen haben zudem ein Recht auf Übersetzung. Es gab lediglich Berichte von Korruption in Verfahren gegen panamaische Politiker, doch in der Regel treten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze nur selten auf.

Kritischer zu sehen ist hingegen die Situation in panamaischen Gefängnissen. Mit einer Auslastung von ca. 145% sind die Gefängnisse in Panama deutlich überbelegt und menschenwürdige Haftbedingungen können nicht uneingeschränkt garantiert werden. Darüber hinaus gibt es immer wieder Berichte über den Einfluss von Gangs und verbreitete Korruption im Gefängniswesen in Panama. Zudem gibt es in Panama ein Hochsicherheitsgefängnis auf dem Marine Stützpunkt „Punta Coco Island“, welches laut dem UN-Sonderberichterstatter für Folter und der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen außerhalb des offiziellen Strafverfolgungsapparats operiere. Das Gefängnis habe unhygienische Haftbedingungen und Gefangene würden dorthin verlegt werden, ohne dass vorher Angehörige oder Anwälte benachrichtigt würden.

Droht eine Auslieferung nach Panama ist daher genaustens zu untersuchen, welche Bedingungen eine betroffene Person zu erwarten hat und ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Einhaltung der Grundrechte nicht uneingeschränkt garantiert werden kann. Eine genauste juristische Prüfung des Sachverhalts, des Verfahrens und der Grundlage des Auslieferungsersuchens ist daher unerlässlich und kann einen entscheidenden Unterschied im Ausgang des Verfahrens machen.

Auslieferungsverfahren in der Praxis

Das Auslieferungsverfahren selbst läuft zunächst auf Seiten beider Staaten ähnlich ab. Wird eine sich im Ausland befindliche, verdächtige Person gesucht, erlassen beide Staaten in den meisten Fällen zuallererst eine Interpol Red Notice. Sowohl in Panama als auch in Deutschland kann eine betroffene Person auf Grundlage einer Red Notice in vorläufige Auslieferungshaft genommen werden, sofern der Red Notice ausreichend Informationen zugrunde liegen. Nach dem Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens richtet sich die Auslieferungshaft in Deutschland nach § 15 IRG. In Panama ist für die Ausstellung eines förmlichen Auslieferungsersuchens das panamaische Außenministerium zuständig. Der Grundsatz der internationalen Rechtshilfe besagt, dass Rechtshilfe in der Regel gewährt werden soll, was sich im IRG in § 2 Abs. 1 wiederfinden lässt:

Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat […] verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle […] ausgeliefert werden.

Welche Bedingungen zudem erfüllt sein müssen bzw. unter welchen Bedingungen deutsche Gerichte ein Auslieferungsersuchen ablehnen, findet sich in den nachfolgenden §§ 3 -12 IRG wieder. Im panamaischen Recht richtet sich die passive Auslieferung (in diesem Fall die Auslieferung von Panama nach Deutschland) nach den Art. 517-544 (Título IX, Capítulo II) Código Procesal Penal.

Länderliste – Auslieferung weltweit

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