Die Annäherung und Zusammenarbeit zwischen Georgien und den EU-Mitgliedsstaaten schreitet weiter voran, im März 2022 reichte Georgien seinen Antrag auf EU-Mitgliedschaft ein und ist seitdem ein potenzieller Beitrittskandidat. In diesem Zusammenhang wird auch die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen immer bedeutender. Der Bereich der Auslieferung wird dabei bisher durch die Vorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarats bestimmt. Ein bilateraler Auslieferungsvertrag zwischen Georgien und Deutschland besteht nicht.
Auslieferung deutscher Staatsbürger
Grundsätzlich liefert Deutschland keine eigenen Staatsbürger aus, es sei denn die Person hat einer Auslieferung ausdrücklich zugestimmt. Geregelt ist dies durch Art. 16 II GG, der bestimmt, dass deutsche Staatsbürger nicht an Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, ausgeliefert werden dürfen. Nichtdeutsche Unionsbürger dürfen dennoch an Drittstaaten ausgeliefert werden. Diese Praxis verstoße laut EuGH weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV noch gegen die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU gemäß Art. 21 AEUV. Dabei steht dem Mitgliedstaat, dem der betroffene Bürger angehört, allerdings ein vorrangiges Recht auf Überstellung zu, weshalb jener im Vorfeld der Auslieferung zu informieren ist.