Von einem Auslieferungsersuchen betroffen zu sein, stellt in der Regel eine enorme emotionale Belastung ebenso wie eine juristische Herausforderung dar. Eine Auslieferung gilt nach deutschem Recht nur dann als unzulässig, wenn im Zielstaat die begründete Gefahr von erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Hält das zuständige Oberlandesgericht (OLG) nach eingehender Prüfung die Auslieferung an Zypern für rechtmäßig, kann immer noch eine Verfassungsbeschwerde dauerhaften Schutz gewähren.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit den Auslieferungsbehörden, um Sie in dieser schwierigen Zeit gezielt vertreten zu können. Ganz gleich, welche Rechtsmittel für Ihre Verteidigung notwendig werden – wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Auslieferung eigener Staatsbürger
Gemäß des Europäischen Haftbefehls ist, sind Staaten dazu verpflichtet ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern. Das bedeutet, dass auch ein deutscher Staatsbürger von Deutschland nach Zypern ausgeliefert werden muss, wenn ein Auslieferungsersuchen seitens Zypern ausgestellt wird. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für den Fall, dass der eigene Staat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen die gesuchte Person selbst übernimmt (Art. 4 Nr. 6 des EU-Rahmenbeschlusses zum EuHb).
Zypern als Mitglied in der Europäischen Union
Sowohl Zypern als auch Deutschland sind Mitglieder der Europäischen Union. Auch wenn Zypern der EU am 01. Mai 2004 beigetreten ist, gelten weiterhin einige Besonderheiten in Bezug auf die EU-Mitgliedschaft des Mittelmeerstaates. Zum einen ist Zypern noch immer kein vollständiges Mitglied des Schengenraums. Ein Beitritt zum Schengenraum wird bereits seit Jahren angestrebt, jedoch gibt es weiterhin bestimmte Voraussetzungen, die unerfüllt sind, weswegen sich der Beitritt noch immer verzögert. Zypern nutzt allerdings dennoch das Schengener-Informationssystem (SIS). Auch der Auslieferungsverkehr zwischen Zypern und anderen Mitgliedern der Europäischen Union funktioniert weitestgehend über den Europäischen Haftbefehl. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht das gesamte völkerrechtlich anerkannte Staatsgebiet tatsächlich EU-Recht unterliegt.
Bereits seit dem Jahr 1974 ist Zypern de facto politisch ein geteiltes Land und der Nordteil der Insel wird von der Türkischen Republik Nordzypern beherrscht, die allerdings lediglich von der Türkei anerkannt wird. Nach internationalem Recht gehört das gesamte Inselgebiet zur Republik Zypern, deren Regierung die Staatsgewalt faktisch allerdings nur im Süden ausüben kann. Das EU-Recht gilt daher nur in den Teilen der Insel, die auch unter der tatsächlichen Kontrolle der Republik Zypern stehen.
Auslieferungsverfahren in Zypern
Das Auslieferungsrecht in Zypern richtet sich grundsätzlich nach dem Extradition of Fugitive Offenders Law (No. 97/1970), das mit dem Beitritt Zyperns zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erweitert wurde. Seit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union werden Auslieferungsersuchen zwischen den Mitgliedsstaaten durch das Unionsrecht geregelt. Im Allgemeinen beginnt ein Verfahren daher mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Dieser geht in Zypern entweder direkt durch das SIS oder auf polizeilichem oder diplomatischem Wege beim Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung ein. Im Laufe des Verfahrens wird zunächst eine mündliche Anhörung der gesuchten Person durchgeführt.
Die Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung sind im Rahmen des Europäischen Haftbefehls jedoch eingeschränkt. Wird dem Auslieferungsersuchen stattgegeben, hat die betroffene Person dennoch nach dem aus dem Common Law stammenden Rechtsinstitut „habeas corpus“ das Recht auf eine weitere Überprüfung der Auslieferung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Während dieses Verfahren läuft, kann die betroffene Person nicht ins Ausland ausgeliefert werden.
Gründe für eine Ablehnung eines Auslieferungsersuchens aus Zypern
Auch in Bezug auf den EuHb gibt es einige zwingende Gründe, die die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens erfordern. Diese ergeben sich aus Art. 3 des Rahmenbeschlusses über den EuHb. Dazu zählen eine frühere Verurteilung wegen derselben Straftat (Grundsatz “ne bis in idem”), die Minderjährigkeit der gesuchten Person nach dem Recht des Vollstreckungsstaates sowie eine Amnestie bezüglich der zugrundeliegenden Straftat im Vollstreckungsstaat. Daneben kann eine Reihe von fakultativen Gründen zur Ablehnung des Auslieferungsersuchens führen. Diese finden sich in Art. 4 des Rahmenbeschlusses über den EuHb. Zu diesen Gründen zählen beispielsweise Verjährung, ein laufendes Strafverfahren im Vollstreckungsstaat oder keine beiderseitige Strafbarkeit bei anderen Straftaten als denen, die zu 32 in Art. 2 Abs. 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses genannten Straftaten gehören.
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