Zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen vielfältige wirtschaftliche und persönliche Bindungen: Tausende Schweizer Unternehmen sind in Deutschland tätig, und viele Schweizer Staatsangehörige leben, arbeiten und investieren auf der deutschen Seite der Grenze. Wer als Schweizer Unternehmer in Deutschland Fuß fassen möchte oder aber als Privatperson grenzüberschreitende Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchte, steht vor dem Problem, dass sich die deutsche und die Schweizer Rechtsordnung – insbesondere im Gesellschaftsrecht, im Arbeitsrecht und bei der Vertragsgestaltung – unterscheiden.
Hinzu kommt: Da die Schweiz nicht der EU angehört, entstehen besondere Herausforderungen im Bereich der Umsatzsteuer, bei Zollverfahren sowie im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Auch familienrechtliche Sachverhalte, die Nachlassplanung über beide Länder hinweg sowie Immobilieninvestitionen erfordern eine sorgfältige Abstimmung.
Unser Swiss Desk unter der Leitung von Frau Rechtsanwältin Dania Höltershinken bietet Ihnen kompetente Beratung an genau dieser Schnittstelle: Frau Höltershinken ist in der Schweiz ansässig, verfügt über Berufserfahrung in deutschen und Schweizer Anwaltskanzleien und bringt somit tiefes Verständnis für beide Rechtsordnungen mit. Der Swiss Desk von Schlun & Elseven bietet dabei Full-Service-Betreuung im deutschen Recht; für spezifische schweizerische Rechtsfragen koordinieren wir uns (wenn nötig) mit unserem Netzwerk an Partnerkanzleien in der Schweiz. So erhalten Sie eine reibungslose Beratung – für Unternehmenstransaktionen, familienrechtliche Angelegenheiten und Fragen zur Global Mobility, die beide Rechtsordnungen berühren.
Unterstützung im Schweizer Recht für deutsche Business- und Private Clients
Deutsche Business Clients wie auch Privatpersonen benötigen versierte rechtliche Begleitung für ihre Aktivitäten in der Schweiz – sei es bei der Expansion in den Schweizer Markt, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Wer als deutsches Unternehmen in der Schweiz tätig werden möchte, muss regulatorische Anforderungen beachten, die sich von den deutschen Vorgaben erheblich unterscheiden – insbesondere im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Familienrechtliche Sachverhalte mit Schweizer Bezug sowie Nachlassverfahren, die kantonale Besonderheiten einschließen, sind für deutsche Kanzleien zumeist Neuland.
Unsere Mandanten erhalten von unserem Swiss Desk kompetente rechtliche Beratung mit spezialisiertem Verständnis der Schweizer Rechtsordnung und profitieren zudem von unserem lokalen Partnernetzwerk. Das bedeutet für Sie: Schlun & Elseven als einziger Ansprechpartner – für alle relevanten Rechtsfragen auf beiden Seiten der Grenze.
Markteintritt in Deutschland und Unternehmensstrukturierung
Die Wahl der Rechtsform
Wenn Sie als Schweizer Unternehmen in Deutschland tätig werden möchten, stehen Ihnen verschiedene Wege offen: die Gründung einer Tochtergesellschaft, die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Gründung einer deutschen Gesellschaft. Die beliebteste Gesellschaftsform ist dabei die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), da sie Flexibilität und Haftungsbeschränkung verbindet. Sie erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro (davon mindestens 12.500 Euro bei Anmeldung) und bietet Schweizer Unternehmen, die mit der Schweizer GmbH bzw. Sàrl vertraut sind, eine bekannte Struktur.
Für größere Unternehmen mit komplexeren Governance-Anforderungen kommt die Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Sie setzt ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro voraus und erfordert gesetzlich vorgeschrieben einen Aufsichtsrat. Wer den deutschen Markt erst sondieren oder die operative Anbindung an die Muttergesellschaft eng halten möchte, kann alternativ eine Zweigniederlassung errichten – ohne eigene Rechtspersönlichkeit und mit vereinfachtem Gründungsverfahren.
Bei der Strukturierung Ihres Unternehmens sollten Sie das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland gezielt nutzen, die Anforderungen des deutschen Handelsregisters mit den schweizerischen Registerpflichten abstimmen und sicherstellen, dass der Gesellschaftsvertrag beiden Rechtssystemen gerecht wird. Der Gründungsprozess umfasst die notarielle Beurkundung, die Kapitaleinzahlung auf ein deutsches Bankkonto und die Eintragung ins Handelsregister.
Schweizer Unternehmen sollten zudem beachten, dass neben der gesellschaftsrechtlichen Registrierung eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung sowie eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt erforderlich sind und dass die Genehmigungsvoraussetzungen in regulierten Branchen je nach Bundesland variieren können.
Kooperationsverträge und Joint Ventures
Joint Ventures zwischen Schweizer und deutschen Unternehmen bieten eine strategische Alternative zum klassischen Markteintritt: Sie ermöglichen es Schweizer Unternehmen, lokales Know-How zu nutzen und den anfänglichen Kapitalbedarf zu begrenzen. Die möglichen Strukturen reichen dabei vom Contractual Joint Venture – bei dem die beteiligten Gesellschaften vertraglich zusammenarbeiten, aber rechtlich selbstständig bleiben – bis hin zum Equity Joint Venture in Form einer neu gegründeten gemeinsamen deutschen Tochtergesellschaft.
Joint-Venture-Verträge müssen Governance-Strukturen, die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Traditionen Rechnung tragen, Eigentums- und Lizenzierungsregelungen für geistiges Eigentum, Gewinnverteilungsmechanismen unter Berücksichtigung der steuerlichen Implikationen im deutsch-schweizerischen Verhältnis sowie Exit-Strategien einschließlich Buy-Out-Klauseln und Streitbeilegungsvereinbarungen abdecken. Für Schweizer Unternehmen, die in spezialisierte deutsche Märkte eintreten wollen – insbesondere in den Bereichen Industrie, Technologie oder Vertrieb –, verschaffen Joint Ventures mit etablierten deutschen Partnern unmittelbaren Marktzugang und wertvolles regulatorisches Fachwissen.
Weitere in Betracht kommende Gesellschaftsformen sind die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR – seit 1. Januar 2024 umfassend reformiert durch das MoPeG), die für bestimmte Geschäftsmodelle geeignet sein können. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten sind jedoch in der Regel haftungsbeschränkte Rechtsformen zu empfehlen.
Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendungen
Für deutsche Unternehmen mit Aktivitäten in der Schweiz und für Schweizer Unternehmen, die eine Präsenz in Deutschland aufbauen, sind grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendungen häufig ein zentrales Element der gelebten Geschäftspraxis. Die Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz, die lokale Einstellung über eine Schweizer Gesellschaft sowie die dauerhafte Präsenz von Führungskräften in beiden Ländern sind jeweils mit Pflichten verbunden, die zugleich in beiden Rechtsordnungen zu erfüllen sind – insbesondere in den Bereichen des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und des Steuerrechts.
Unser Swiss Desk bietet koordinierte Unterstützung über den gesamten Entsendungszyklus hinweg: von der Prüfung von Arbeitsverträgen und der Beantragung von A1-Bescheinigungen über Schweizer Arbeitsbewilligungsverfahren bis hin zur Bewertung von Betriebsstättenrisiken für Unternehmen, deren leitende Mitarbeiter regelmäßig auf beiden Seiten der Grenze tätig sind. Unser spezialisierter Bereich Global Mobility Schweiz–Deutschland bietet umfassende Beratung zu diesen Fragestellungen.
Deutsch-Schweizerischer Geschäftsverkehr: Handels- und Vertriebsrecht
Vertriebsstrukturen und Handelsvertreterrecht
Schweizer Unternehmen, die ihre Produkte in Deutschland vertreiben, bewegen sich in einem Rechtsrahmen, der maßgeblich durch das Handelsgesetzbuch (HGB) und das europäische Kartellrecht geprägt wird. Gängige Vertriebsstrukturen sind der Exklusivvertrieb (exklusive Gebietszuweisung an einen Händler), der Alleinvertrieb (mit vorbehaltenen Direktvertriebsrechten des Herstellers) sowie nicht-exklusive Vereinbarungen. Vertikale Vereinbarungen sind kartellrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern die Marktanteile beider Parteien jeweils unter 30 % bleiben. Für Premiumprodukte ermöglichen selektive Vertriebsstrukturen, bei denen zugelassene Händler anhand qualitativer Kriterien ausgewählt werden, eine wirksame Steuerung des Vertriebsnetzes bei gleichzeitiger Einhaltung der kartellrechtlichen Vorgaben.
Besondere Aufmerksamkeit verdient zudem das Handelsvertreterrecht: Handelsvertreter im Sinne des deutschen Rechts vermitteln oder schließen Geschäfte im Namen des Unternehmers und erwerben bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen zwingenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Dieser Anspruch, der sich nach dem Wert des aufgebauten Kundenstamms und antizipierten Provisionen bemisst, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden – ein wesentlicher Unterschied zur Schweizer Rechtspraxis.
Lieferketten und Beschaffungsverträge
Deutsche Lieferkettenverträge umfassen Lagervereinbarungen, Beschaffungsklauseln und After-Sales-Regelungen. Da die Schweiz nicht der EU angehört, sind zollrechtliche Aspekte bei jedem Vertrag sorgfältig zu berücksichtigen. Zusätzlich verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten – zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Mindeststandards.
Für den deutschen Markt sollten Sie explizit auf deutsches Recht zugeschnittene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Das Stellen von übersetzten Schweizer Klauseln genügt häufig nicht den Anforderungen der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB und kann daher unwirksam sein.
E-Commerce | Nutzungsbedingungen
Das deutsche E-Commerce-Recht unterscheidet strikt zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Im Verbrauchergeschäft sind Widerrufsrecht, Preistransparenz und umfassende Produktinformationen zwingend vorgeschrieben. Alle Plattformen, die sich an deutsche Kunden richten, müssen die Impressumspflicht (§ 5 DDG) erfüllen und die Datenschutzanforderungen der DSGVO beachten. Da die Schweiz nicht der EU angehört, greifen EU-Vorschriften zur gegenseitigen Urteilsanerkennung nicht automatisch – Gerichtsstandsklauseln und Rechtswahlklauseln in den Nutzungsbedingungen sind daher besonders wichtig.
Unternehmenskauf Deutschland – Schweiz: Merger & Acquisitions
Swiss companies acquiring German businesses typically choose between share deals (acquiring company ownership through share transfer) and asset deals (purchasing specific assets and liabilities). Share deals transfer the entire legal entity, including existing contracts, tax positions, and liabilities, requiring meticulous due diligence, particularly regarding hidden liabilities and change-of-control clauses in key agreements. Asset deals offer greater selectivity, enabling buyers to cherry-pick specific assets while avoiding unwanted liabilities, albeit with the requirement for detailed specification of each transferred asset in accordance with German law principles of certainty.
German M&A transactions require notarization for share transfers in limited liability companies (GmbH) and for real estate acquisitions, regardless of deal structure. Employment relationships are transferred automatically under Section 613a BGB in asset deals involving business units, thereby protecting employee rights while creating post-transaction obligations for the acquirers. Swiss buyers should structure transactions considering the implications of the Switzerland-Germany double taxation treaty, assess German corporate tax positions, including loss carryforward limitations, and evaluate restructuring possibilities post-acquisition. Cross-border mergers and acquisitions (M&A) between Switzerland and Germany benefit from established legal frameworks; however, Switzerland’s non-EU status necessitates careful attention to regulatory approvals and currency considerations.
Due Diligence
Eine umfassende Due Diligence – rechtlich, finanziell und steuerlich – bildet die Grundlage jeder erfolgreichen Unternehmensübernahme. Sie umfasst die Prüfung von einschlägigen Unternehmensunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarungen, Handelsregisterauszüge), wesentlichen Verträgen, des IP-Portfolios, laufender Rechtsstreitigkeiten sowie der Compliance in Bereichen wie Arbeitsrecht und Umweltrecht. Bei engen Zeitrahmen empfiehlt sich eine Red-Flag-Due-Diligence, die sich auf die kritischsten Risiken konzentriert.
Gesellschaftsvertrag und Corporate Governance
Nach dem Erwerb müssen die Governance-Strukturen zwischen der Schweizer Muttergesellschaft und der deutschen Tochtergesellschaft sorgfältig abgestimmt werden – Bestellungsverfahren für die Geschäftsführung, Berichtspflichten, Dividendenpolitik und Zustimmungsvorbehalte eingeschlossen. Gesellschaftervereinbarungen regeln dabei typischerweise Stimmrechtsabreden, Verfügungsbeschränkungen (Vorkaufsrechte, Drag-along- und Tag-along-Klauseln) sowie Exit-Strategien.
Hinweis: Geschäftsführer einer deutschen GmbH haften persönlich für die Steuerabführung und die rechtzeitige Insolvenzantragstellung. Bei der Integration sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats (nach BetrVG) sowie die arbeitsrechtlichen Implikationen von Restrukturierungsmaßnahmen frühzeitig einzuplanen.
Steuerrechtliche Fragestellungen Deutschland – Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz verhindert eine doppelte steuerliche Belastung und regelt die Zuweisung von Besteuerungsrechten. Schweizer Unternehmen profitieren dabei von einer vollständigen Quellensteuerbefreiung auf Dividenden (0 %), sofern eine Beteiligung von mindestens 10 % über mindestens 12 Monate gehalten wird; andernfalls beträgt der Quellensteuersatz 15 %. Zinsen und Lizenzgebühren zwischen deutschen und schweizerischen Gesellschaften unterliegen ebenfalls einem Quellensteuersatz von 0 %. Transfer-Pricing muss nach den OECD-Leitlinien dokumentiert werden. Die deutschen Finanzbehörden überprüfen regelmäßig, ob konzerninterne Transaktionen dem Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) standhalten.
Warenverkehr Deutschland-Schweiz: Umsatzsteuer und Zoll
Schweizer Unternehmen unterliegen in Deutschland der Umsatzsteuerregistrierungspflicht, sobald sie festgelegte Umsatzschwellen überschreiten oder eine feste Niederlassung begründen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %. Ausfuhren aus Deutschland in die Schweiz sind als steuerfreie Exportlieferungen (§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG) zu behandeln; Einfuhren aus der Schweiz unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
Da die Schweiz nicht dem EU-Zollgebiet angehört, gelten die vollständigen Zollanmeldepflichten mit ordnungsgemäßer Zolltarifierung sowie Ursprungsnachweis. Hinweis: Der Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator “AEO”) kann das Zollverfahren erheblich vereinfachen.
Körperschaftsteuerplanung und steuerliche Compliance
Die deutsche Unternehmensbesteuerung setzt sich aus der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Körperschaftsteuer) sowie der Gewerbesteuer zusammen, die je nach Standort zwischen 7 % und 20 % variiert, sodass sich eine effektive Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % ergibt.
Zu den steuerlichen Compliance-Pflichten zählen vierteljährliche Vorauszahlungen, die jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig sind, sowie die jährliche Körperschaftsteuererklärung und die Möglichkeit von Betriebsprüfungen. Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ermöglicht die strafbefreiende Korrektur versehentlicher Fehler, sofern sie vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt.
Immobilien: Kauf und Investitionen
Kauf von Gewerbe- und Wohnimmobilien
Der deutsche Immobilienmarkt bietet Schweizer Investoren attraktive Anlagemöglichkeiten; Eigentumsbeschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen nicht. Der Immobilienerwerb erfordert die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags durch einen deutschen Notar, die Eintragung im Grundbuch sowie die Entrichtung der Grunderwerbsteuer, die je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % variiert. Deutsche Kreditinstitute verlangen in der Regel einen Eigenkapitalanteil von 20–30 % und nehmen eine eingehende Bonitätsprüfung vor.
Hinweis: Bei Immobilienerwerb und laufenden Mieteinnahmen ist das Fremdwährungsmanagement zwischen Schweizer Franken und Euro stets zu berücksichtigen.
Schweizer Eigentümer deutscher Immobilien sind verpflichtet, Mieteinnahmen gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu erklären und können im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuern geltend machen. Die Grundsteuer wird auf kommunaler Ebene erhoben; Mieteinnahmen unterliegen der deutschen Einkommensteuer, wobei Aufwendungen für Instandhaltung und Finanzierung als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.
Due Diligence beim Erwerb von Immobilien
Die rechtliche Due Diligence beim Immobilienkauf umfasst die Prüfung des Grundbuchs zur Verifizierung der Eigentumsverhältnisse sowie zur Identifizierung etwaiger Belastungen wie Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte. Bei Gewerbeimmobilien sind zusätzlich Mietverträge, Mietbonitäten, Leerstandsquoten und Instandhaltungspflichten zu prüfen. Die technische Due Diligence erfasst zudem den Bauzustand und die Einhaltung energetischer Anforderungen (Energieausweis gemäß GEG).
Besondere Vorsicht ist bei Altlastenrisiken geboten: Das deutsche Bodenschutzrecht (§§ 4 ff. BBodSchG) sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des aktuellen Eigentümers als Zustandsstörer vor, unabhängig davon, ob er selbst den Schaden verursacht hat oder nicht. Die Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit anhand des Bebauungsplans (“B-Plans”) ist unerlässlich – insbesondere bei beabsichtigten Nutzungsänderungen oder Bauvorhaben.
Gewerblicher Rechtsschutz in Deutschland: Marken, Patente und Lizenzen
Eintragung und Schutz von Marken
Schweizer Unternehmen, die ihre Marken in Deutschland schützen möchten, können zwischen drei Anmeldewegen wählen: dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für nationalen Schutz, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für EU-weiten Schutz oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für internationalen Schutz. Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Gestaltungen und Farbmarken sind schutzfähig; Schutz entsteht im deutschen Recht grundsätzlich erst mit der Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG).
Umfassende Markenrecherchen vor der Anmeldung sind unerlässlich, um Verwechslungen mit älteren Marken und daraus folgende strafbewehrte Unterlassungsverfügungen oder Klageverfahren zu vermeiden. Zur Markendurchsetzung stehen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen (§§ 935 ff. ZPO) und Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Bei einstweiligen Verfügungen gilt: Deutsche Gerichte lehnen Eilverfahren ab, wenn die Verletzung dem Rechtsinhaber bereits länger als einen Monat bekannt ist.
Patente und Gebrauchsmuster
Deutsche Patente gewähren technischen Erfindungen eine Schutzdauer von 20 Jahren und werden beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet. Das Gebrauchsmuster (§§ 1 ff. GebrMG) wiederum bietet für Weiterentwicklungen einen Schutz von bis zu 10 Jahren, der schneller (ohne inhaltliche Prüfung) zu erlangen ist. Patentverletzungsklagen umfassen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie die Vernichtung verletzender Produkte.
Lizenzverträge, NDAs und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Lizenzverträge erfordern eine präzise Bestimmung der eingeräumten Nutzungsrechte (ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzung), des räumlichen Geltungsbereichs, der Laufzeit und der Vergütungsstruktur. Software sowie kreative Schöpfungen genießen im deutschen Urheberrecht automatischen Schutz ohne Registrierungserfordernis, Lizenzen übertragen dabei Nutzungsrechte, nicht das Urheberrecht selbst.
Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) sichern vertrauliche Informationen bei Technologietransfers und gemeinsamen Entwicklungsprojekten ab. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), das die EU-Richtlinie 2016/943 umsetzt, bietet den rechtlichen Rahmen für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Hinweis: Da die Schweiz nicht der EU angehört, sind in IP-Verträgen ausdrückliche Rechtswahlklauseln und Regelungen zur Vollstreckbarkeit von Entscheidungen besonders wichtig.
Schlun & Elseven: Grenzüberschreitende Rechtskoordination Deutschland-Schweiz
Als deutsche Full-Service-Kanzlei beraten wir unsere Mandanten unmittelbar in allen Fragen des deutschen Rechts und koordinieren bei grenzüberschreitenden Fragestellungen die Einbindung unseres etablierten Netzwerks aus Partnerkanzleien in der Schweiz. Dieser ganzheitliche Beratungsansatz gewährleistet eine umfassende rechtliche Betreuung in beiden Rechtsordnungen und erspart unseren Mandanten aufwändige Koordination. Frau Rechtsanwältin Dania Höltershinken sorgt durch ihren Standort in der Schweiz und ihre dortigen beruflichen Netzwerke für eine reibungslose Kommunikation über alle Phasen des Mandats hinweg.
Das Ergebnis: Sie haben durch unseren Swiss Desk einen einzigen, verlässlichen Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen, die Deutschland und die Schweiz betreffen – ohne die Komplexität paralleler Mandate in verschiedenen Rechtssystemen.
Familienrecht Deutschland – Schweiz: Scheidung, Sorgerecht und Güterrecht
Das Scheidungsverfahren
Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland die Scheidung einreichen möchten, sehen sich mit besonderen Zuständigkeitsfragen konfrontiert: Da die Schweiz nicht der EU angehört, findet die Rom III-Verordnung (EU Nr. 1259/2010) keine automatische Anwendung. Deutsche Gerichte sind in der Regel zuständig, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das anwendbare Recht – deutsches oder Schweizer – hängt vom Einzelfall und etwaigen Vereinbarungen der Ehegatten ab.
Das deutsche Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB) und setzt zwingend eine Trennungszeit voraus – in der Regel ein Jahr bei beiderseitigem Einvernehmen, drei Jahre ohne. Darüber hinaus besteht in Deutschland Anwaltszwang im Scheidungsverfahren, § 114 FamFG.
Eheverträge, die nach Schweizer Recht geschlossen wurden, sollten auf ihre Wirksamkeit nach deutschem Recht überprüft werden – es kann sein, dass einzelne Klauseln den Anforderungen des deutschen Familienrechts nicht standhalten.
Das Kindschaftsrecht: Sorgerecht, Umgang und Unterhalt
Für eheliche Kinder sieht das deutsche Recht das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern vor, das nach der Trennung grundsätzlich fortbesteht, sofern das Gericht keine abweichende Regelung trifft. Schweizer Staatsangehörige sollten sich bewusst sein: Die Verbringung eines Kindes in die Schweiz ohne die Zustimmung des anderen Elternteils kann als internationale Kindesentführung nach dem Haager Übereinkommen (HKÜ 1980) gewertet werden und Rückführungsverfahren auslösen. Umgangsregelungen werden unter Berücksichtigung von Reisedistanzen, Schulzeiten und dem Alter des Kindes getroffen.
Der Kindesunterhalt richtet sich in Deutschland nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die das Einkommen beider Elternteile und das jeweilige Alter des Kindes berücksichtigt. Das Haager Übereinkommen von 1973 erleichtert die Vollstreckung von Unterhaltstiteln zwischen Deutschland und der Schweiz.
Das eheliche Güterrecht
Das deutsche eheliche Güterrecht kennt als gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), die sich grundlegend von den güterrechtlichen Konzepten des Schweizer Rechts unterscheidet.
Nach deutschem Güterrecht bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt, im Fall der Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Vor der Ehe erzieltes Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe bleiben dem jeweiligen Ehepartner zugeordnet und werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Schweizer Ehepaare mit grenzüberschreitendem Vermögen sollten bestehende Schweizer Eheverträge auf ihre Wirksamkeit nach deutschem Recht prüfen lassen und gegebenenfalls ergänzende deutsche Verträge abschließen. Der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) läuft unabhängig vom Güterrecht und erfasst Schweizer Vorsorgesysteme möglicherweise nur unvollständig – eine fachkundige Beratung und Koordinierung beider Rechtssysteme ist unentbehrlich.
Schweiz: Aufenthaltsbewilligungen, Familiennachzug und Einbürgerung
Das Schweizer Ausländerrecht unterscheidet je nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck und beabsichtigter Tätigkeit zwischen grundlegend verschiedenen Rechtssystemen: EU- und EFTA-Angehörige profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU; Drittstaatsangehörige wiederum unterliegen dem kontingentierten Zulassungsregime des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Zuständig für die Durchführung der Verfahren sind die kantonalen Migrationsbehörden, sodass die Anforderungen je nach Kanton erheblich variieren können.
Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz
EU- und EFTA-Angehörige können auf Grundlage eines gültigen Arbeitsvertrags in der Schweiz leben und arbeiten – ohne Arbeitsmarktprüfung oder Kontingentierung. Für Drittstaatsangehörige gilt auf der anderen Seite ein arbeitgebergeführtes Zulassungsverfahren, das auf kantonaler und in der Regel auch auf Bundesebene bewilligungspflichtig ist. Die Zulassung ist auf Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte gemäß Art. 23 AIG beschränkt.
Die wichtigsten Kategorien an Schweizer Aufenthaltsbewilligungen sind:
- L-Ausweis – Kurzaufenthaltsbewilligung (bis zu einem Jahr)
- B-Ausweis – Aufenthaltsbewilligung (mehr als ein Jahr)
- C-Ausweis – Niederlassungsbewilligung (unbefristete Dauer)
- G-Ausweis – Grenzgängerbewilligung
Family Reunification in Switzerland
Schweizer Staatsangehörige, Inhaberinnen und Inhaber eines C- oder B-Ausweises sowie EU- und EFTA-Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige in die Schweiz nachziehen lassen. Die zulässigen Personenkreise, Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen unterscheiden sich je nach Bewilligungskategorie erheblich.
Für Drittstaatsangehörige gelten im Rahmen des Familiennachzugs strenge Fristen nach Art. 47 AIG: Die allgemeine Nachzugsfrist beträgt fünf Jahre; für Kinder über 12 Jahre gilt eine verkürzte Frist von 12 Monaten. Das Freizügigkeitsabkommen gewährt EU- und EFTA-Angehörigen beim Familiennachzug deutlich günstigere Bedingungen als die AIG-Regelungen für Drittstaatsangehörige.
Selbstständige Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung und Einbürgerung
EU- und EFTA-Angehörige können sich in der Schweiz auf Grundlage eines tragfähigen Geschäftsplans und ausreichender finanzieller Mittel selbstständig machen. Drittstaatsangehörige, die ein Schweizer Unternehmen gründen oder leiten möchten, müssen das wirtschaftliche Interesse der Schweiz gemäß Art. 19 AIG nachweisen und die Bewilligung auf kantonaler- sowie Bundesebene einholen.
Die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) kann nach zehn Jahren anrechenbarem Aufenthalt beantragt werden – bei Staatsangehörigen bestimmter Länder mit bilateralen Niederlassungsabkommen bereits nach fünf Jahren.
Die Einbürgerung in der Schweiz richtet sich nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG): Die ordentliche Einbürgerung setzt zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz voraus; für ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen besteht ein erleichtertes Verfahren.
FAQ: Häufig gestellte Fragen für unseren Swiss Desk
Die GmbH (Mindeststammkapital: 25.000 Euro) ist die beliebteste Wahl: Sie bietet eine der Schweizer GmbH/Sàrl vertraute Struktur mit dem Vorteil der Haftungsbeschränkung. Die AG (Mindestgrundkapital: 50.000 Euro) eignet sich für größere Unternehmen mit komplexeren Governance-Anforderungen. Eine Zweigniederlassung ermöglicht die vollständige Geschäftstätigkeit in Deutschland ohne Gründung einer eigenständigen Gesellschaft, birgt jedoch ein erhöhtes Haftungsrisiko für die Muttergesellschaft. Wir helfen Ihnen, die optimale Struktur für Ihre Anforderungen zu wählen und die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens gezielt zu nutzen.
Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz eliminiert die Quellensteuer auf Dividenden vollständig (0 %), sofern eine Beteiligung von mindestens 10 % über mindestens 12 Monate gehalten wird; andernfalls beträgt der Quellensteuersatz 15 %. Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen ebenfalls einem Quellensteuersatz von 0 %. Das Abkommen verhindert eine doppelte Besteuerung von Unternehmensgewinnen und ermöglicht die Anrechnung gezahlter Steuern. Im Bereich der Erbschaftsteuer gewährt das DBA hingegen nur eine begrenzte Entlastung.
Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass ein entsandter Mitarbeiter während seines Einsatzes in der Schweiz im deutschen Sozialversicherungssystem verbleibt, sodass Schweizer Beiträge entfallen. Ohne sie gilt der Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag als in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, was zu Doppelbeiträgen und Nachzahlungsforderungen führt. Sie ist vor Arbeitsbeginn bei der deutschen Krankenkasse zu beantragen – eine rückwirkende Beantragung entfaltet nicht dieselbe Wirkung.
Ja, allerdings unterscheiden sich die Verfahren erheblich von den deutschen Standards. Bei Schweizer Immobilientransaktionen können je nach Sektor kantonale Beschränkungen gelten. Wir koordinieren mit unseren Partnerkanzleien in der Schweiz die gesamte Abwicklung – von der Due Diligence über das Erwerbsverfahren bis hin zur regulatorischen Compliance – für deutsche Mandanten, die in Schweizer Immobilien investieren möchten.
Nach den anwendbaren Sozialversicherungsregeln kann ein entsandter Mitarbeiter bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben. Danach gelten Schweizer Sozialversicherungspflichten. Die kantonalen Behörden können bei längeren Einsätzen zudem eine Umstrukturierung als lokales Arbeitsverhältnis verlangen. Entsendungen, die sich der 24-Monats-Grenze nähern, sollten rechtzeitig überprüft werden.
Da die Schweiz nicht der EU angehört, sind für den gesamten grenzüberschreitenden Warenverkehr vollständige Zollanmeldungen erforderlich. Ausfuhren aus Deutschland in die Schweiz sind als steuerfreie Exportlieferungen zu behandeln; Einfuhren nach Deutschland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer, die beim Zoll zu entrichten ist. Schweizer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, unterliegen der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht; es gelten der Regelsteuersatz von 19 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Nein. Schweizer Staatsangehörige profitieren von der Personenfreizügigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, das ihnen erlaubt, ohne Arbeitserlaubnis oder Visum in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden und eine Freizügigkeitsbescheinigung zu beantragen.

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